Mehr Rechtssicherheit bei Netzwerkkriminalität
- ShortId
-
08.418
- Id
-
20080418
- Updated
-
10.04.2024 19:11
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Rechtssicherheit bei Netzwerkkriminalität
- AdditionalIndexing
-
12;strafrechtliche Verantwortlichkeit;Computerkriminalität;Kriminalität;Internet
- 1
-
- L04K12030301, Computerkriminalität
- L05K1202020105, Internet
- L04K01010208, Kriminalität
- L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei der Netzwerkkriminalität - vor allem im Zusammenhang mit Pornografie und Gewaltdarstellungen - weist der Bundesrat immer wieder darauf hin, dass die nötigen Strafbestimmungen bereits vorhanden seien, was an sich auch richtig ist. Zugleich ist es aber so, dass die Strafverfolgung aus verschiedenen Gründen äusserst erschwert ist. Neben der oft schwierigen Beweisführung ist die Rechtsunsicherheit im Bereich der Netzwerkkriminalität ein Umstand, der eine effiziente Strafverfolgung erschwert oder verunmöglicht. Diese Rechtsunsicherheit wirkt sich vielfältig aus: </p><p>1. Die Strafverfolgungsbehörden setzen knappe Ressourcen verständlicherweise dort ein, wo auch ein Resultat erreicht werden kann. </p><p>2. Die unklare Rechtslage erhöht den Aufwand bei der Bearbeitung solcher Fälle. </p><p>3. Die Unternehmen im Internetbereich können immer darauf hoffen, dass sie wegen der unklaren Rechtslage freigesprochen werden, und unternehmen in Zweifelsfällen nichts. </p><p>4. Unternehmen wären bereit, Anstrengungen zu unternehmen, wenn sie dann aufgrund einer klaren Rechtslage sicher sein könnten, dass sie sich nicht strafbar machen. </p><p>Mit dem Expertenbericht Netzwerkkriminalität liegt eine Grundlage für eine klarere Regelung vor, die in der Vernehmlassung auch breit begrüsst wurde. Der Bundesrat hat es aber abgelehnt, in diesem Sinne etwas zu unternehmen, weshalb das Parlament die Initiative ergreifen muss.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das StGB ist im Sinne der Vorschläge auf den Seiten 90f. des Expertenberichtes Netzwerkkriminalität zu ergänzen. </p><p>Damit sollen insbesondere Hostingprovider (Anbieter, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz Speicherplatz für Informationen Dritter bereithalten) ins Recht gefasst werden können, wenn sie die mögliche oder zumutbare Verhinderung der Nutzung deliktischer Informationen wider besseres Wissen unterlassen oder von Dritten erhaltene Hinweise auf solche Informationen nicht an die Strafverfolgungsbehörde weiterleiten.</p>
- Mehr Rechtssicherheit bei Netzwerkkriminalität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei der Netzwerkkriminalität - vor allem im Zusammenhang mit Pornografie und Gewaltdarstellungen - weist der Bundesrat immer wieder darauf hin, dass die nötigen Strafbestimmungen bereits vorhanden seien, was an sich auch richtig ist. Zugleich ist es aber so, dass die Strafverfolgung aus verschiedenen Gründen äusserst erschwert ist. Neben der oft schwierigen Beweisführung ist die Rechtsunsicherheit im Bereich der Netzwerkkriminalität ein Umstand, der eine effiziente Strafverfolgung erschwert oder verunmöglicht. Diese Rechtsunsicherheit wirkt sich vielfältig aus: </p><p>1. Die Strafverfolgungsbehörden setzen knappe Ressourcen verständlicherweise dort ein, wo auch ein Resultat erreicht werden kann. </p><p>2. Die unklare Rechtslage erhöht den Aufwand bei der Bearbeitung solcher Fälle. </p><p>3. Die Unternehmen im Internetbereich können immer darauf hoffen, dass sie wegen der unklaren Rechtslage freigesprochen werden, und unternehmen in Zweifelsfällen nichts. </p><p>4. Unternehmen wären bereit, Anstrengungen zu unternehmen, wenn sie dann aufgrund einer klaren Rechtslage sicher sein könnten, dass sie sich nicht strafbar machen. </p><p>Mit dem Expertenbericht Netzwerkkriminalität liegt eine Grundlage für eine klarere Regelung vor, die in der Vernehmlassung auch breit begrüsst wurde. Der Bundesrat hat es aber abgelehnt, in diesem Sinne etwas zu unternehmen, weshalb das Parlament die Initiative ergreifen muss.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das StGB ist im Sinne der Vorschläge auf den Seiten 90f. des Expertenberichtes Netzwerkkriminalität zu ergänzen. </p><p>Damit sollen insbesondere Hostingprovider (Anbieter, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz Speicherplatz für Informationen Dritter bereithalten) ins Recht gefasst werden können, wenn sie die mögliche oder zumutbare Verhinderung der Nutzung deliktischer Informationen wider besseres Wissen unterlassen oder von Dritten erhaltene Hinweise auf solche Informationen nicht an die Strafverfolgungsbehörde weiterleiten.</p>
- Mehr Rechtssicherheit bei Netzwerkkriminalität
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