Integration gesetzlich konkretisieren

ShortId
08.420
Id
20080420
Updated
10.04.2024 09:07
Language
de
Title
Integration gesetzlich konkretisieren
AdditionalIndexing
2811;Fundamentalismus;Niederlassungsrecht;Aberkennung von Rechten;Extremismus;Niederlassung von Ausländern/-innen;Integration der Zuwanderer
1
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
  • L04K05010101, Aberkennung von Rechten
  • L04K08020204, Extremismus
  • L04K08020208, Fundamentalismus
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verschiedentlich wurden Personen Niederlassungsbewilligungen erteilt, ohne dass die Integration in die schweizerische Gesellschaft näher geprüft wurde. Diese ist gemäss Artikel 34 Absatz 2 AuG auch nicht explizit gefordert, sofern es sich nicht um die Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung handelt. Stossend ist, wenn sich nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung herausstellt, dass sich die entsprechende Person in keiner Weise integriert hat, indem sie zum Beispiel die Töchter zu einer ungewollten Ehe zwingen will oder andere Verhaltensweisen an den Tag legt, die zwar für eine Entziehung der Niederlassungsbewilligung gemäss Artikel 62 AuG nicht ausreichen, aber dennoch unseren freiheitlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien entgegenstehen. </p><p>Um solche Situationen zu vermeiden, soll zum einen die genügende Integration bei jeder Erteilung der Niederlassungsbewilligung geprüft werden. Zum andern soll der Gesetzgeber prüfen, ob den Entzugskriterien von Artikel 62 weitere Kriterien im oben genannten Sinne hinzugefügt werden können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Ausländergesetz (AuG) ist dahingehend zu ändern, dass eine Niederlassungsbewilligung generell nur nach erfolgreicher Integration gemäss Artikel 34 Absatz 4 erfolgt. Zudem ist abzuklären, ob ein Gesetz erlassen werden soll, das erlaubt, Personen die Niederlassungsbewilligung zu entziehen, wenn sie mit ihrem Verhalten erkennen lassen, dass sie extremistische und fundamentalistische Ansichten (auch innerfamiliär) vertreten und versuchen, Ansichten durchzusetzen, die sich mit unserem freiheitlichen Rechtsstaat und unserer Demokratie nicht vereinbaren lassen.</p>
  • Integration gesetzlich konkretisieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verschiedentlich wurden Personen Niederlassungsbewilligungen erteilt, ohne dass die Integration in die schweizerische Gesellschaft näher geprüft wurde. Diese ist gemäss Artikel 34 Absatz 2 AuG auch nicht explizit gefordert, sofern es sich nicht um die Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung handelt. Stossend ist, wenn sich nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung herausstellt, dass sich die entsprechende Person in keiner Weise integriert hat, indem sie zum Beispiel die Töchter zu einer ungewollten Ehe zwingen will oder andere Verhaltensweisen an den Tag legt, die zwar für eine Entziehung der Niederlassungsbewilligung gemäss Artikel 62 AuG nicht ausreichen, aber dennoch unseren freiheitlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien entgegenstehen. </p><p>Um solche Situationen zu vermeiden, soll zum einen die genügende Integration bei jeder Erteilung der Niederlassungsbewilligung geprüft werden. Zum andern soll der Gesetzgeber prüfen, ob den Entzugskriterien von Artikel 62 weitere Kriterien im oben genannten Sinne hinzugefügt werden können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Ausländergesetz (AuG) ist dahingehend zu ändern, dass eine Niederlassungsbewilligung generell nur nach erfolgreicher Integration gemäss Artikel 34 Absatz 4 erfolgt. Zudem ist abzuklären, ob ein Gesetz erlassen werden soll, das erlaubt, Personen die Niederlassungsbewilligung zu entziehen, wenn sie mit ihrem Verhalten erkennen lassen, dass sie extremistische und fundamentalistische Ansichten (auch innerfamiliär) vertreten und versuchen, Ansichten durchzusetzen, die sich mit unserem freiheitlichen Rechtsstaat und unserer Demokratie nicht vereinbaren lassen.</p>
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