Vorbeugeprinzip. Aufnahme in die Bundesverfassung

ShortId
08.425
Id
20080425
Updated
10.04.2024 18:12
Language
de
Title
Vorbeugeprinzip. Aufnahme in die Bundesverfassung
AdditionalIndexing
2831;Verfassungsartikel;Religion;Strafgesetzbuch;Missbrauch;Kriminalität;Eindämmung der Kriminalität;Religionsfreiheit
1
  • L04K05020509, Religionsfreiheit
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L03K010602, Religion
  • L04K01010208, Kriminalität
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist namentlich mit Artikel 15 der Bundesverfassung und Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet. Gemäss Artikel 72 der Bundesverfassung ist die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat Sache der Kantone.</p><p>Seit einigen Jahrzehnten rechtfertigen die Urheber von Terrorismus sowie von zahlreichen Verbrechen und Vergehen ihre Taten ausdrücklich mit religiösen Argumenten. Sie verstehen ihre religiöse Überzeugung als ein Normengefüge und behaupten, dass dieses sie zu ihrem Handeln zwinge. Da diese Normen aber allgemein gehalten und unpersönlich sind, ist es nicht möglich, einen Kausalzusammenhang herzustellen zwischen dem, was diese Normen vorschreiben, und den einzelnen Verbrechen und Vergehen, die daraus hervorgehen. Im Besonderen ist es nicht möglich, den Tatbestand der Anstiftung als eine strafbare oder verwerfliche Handlung zu etablieren.</p><p>Auf der andern Seite müssen die Förderung, die Weiterverbreitung oder die Rechtfertigung solcher das Handeln bestimmender Normen, die in Konkurrenz und in Widerspruch treten zu den demokratisch legitimierten zivilrechtlichen und strafrechtlichen Normen, als Gefährdung der Gesellschaft betrachtet werden. Indem die Gesellschaft jedoch diese Gefährdung mit Strafe bedroht, gibt sie sich ein wirksames Mittel in die Hand, um die Anhängerinnen und Anhänger einer bestimmten Religion davon abzubringen, dass sie ihre rechtswidrigen religiösen Normen als Normen verstehen oder ausgeben, die über andern Normen stehen und unbedingt befolgt werden müssen, aus der Hoffnung heraus, dafür irgendeine göttliche Belohnung zu bekommen. </p><p>Es steht dem laizistischen und demokratischen Staat nicht zu, religiöse Normen zu interpretieren und namentlich darüber zu befinden, ob die religiösen Rechtfertigungen der Handelnden stichhaltig sind. Hingegen hat dieser Staat sehr wohl das Recht, zur Kenntnis zu nehmen, dass er sich in einer Situation befindet, die sich daurch auszeichnet, dass immer mehr strafbare Handlungen religiös begründet werden. Er hat das Recht, diese Handlungen als Folgen einer Geisteshaltung zu interpretieren, die religiöse Normen über demokratisch legitimierte Normen stellt. </p><p>Der demokratische Staat hat demnach, trotz Glaubensfreiheit, das Recht, alle Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um den Gefahren vorzubeugen, die aus einem solchen religiös begründeten Normenkonflikt resultieren können.</p><p>Will man die demokratische Ordnung garantieren und dabei die Glaubens- und Gewissensfreiheit unangetastet lassen, so drängt es sich auf, sich auf das Vorsorgeprinzip zu besinnen.</p><p>Käme dieses Prinzip zur Anwendung, so würden die Anhängerinnen und Anhänger einer bestimmten Religion dazu angehalten, immer wieder zu betonen, dass die Normen der Verfassung über den andern Normen stehen und dass alle religiösen Normen, die dem positiven Recht zuwiderlaufen, unrechtmässig sind. Dabei würden die Anhängerin und der Anhänger einer Religion, der religiöse Führer und ganz allgemein jede Person, die eine religiöse Norm propagiert, von vornherein akzeptieren, dass diese religiöse Norm im Falle, dass sie mit einer Norm des positiven Rechtes kollidiert, zweitrangig würde. Sie würden in diesem Sinne zu einer Verminderung der politischen und gesellschaftlichen Gefährdung beitragen und könnten demnach in den Kantonen, die ein Konkordats- oder ein ähnliches System von Kirche und Staat kennen, in den Genuss finanzieller Unterstützung kommen.</p><p>Da allerdings die Glaubens- und Gewissensfreiheit unangetastet bleiben sollen, hätten die genannten Personen natürlich auch das Recht, ihre Mitwirkung bei der Betonung des Vorrangs der verfassungsmässigen Ordnung zu verweigern. In diesem Fall aber könnten sie mit Fug und Recht sowohl zivil- wie strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für die Verursachung und Verbreitung einer Gefährdung und für deren nachteilige Folgen, es sei denn, sie könnten beweisen, dass sie vorbeugende Massnahmen getroffen haben; dabei hätten sie die Beweislast zu tragen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 15 der Bundesverfassung soll durch zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:</p><p>Niemand darf, auf welche Art auch immer, aus der Religion, den religiösen Gefühlen oder aus den religiös-sakralen Gegenständen einen Nutzen ziehen oder sie missbrauchen mit dem Ziel, dass namentlich im Bewusstsein der Anhängerinnen und Anhänger einer bestimmten Religion das religiöse Normengefüge Vorrang erlangt über den weltlich-staatlichen Normen, seien dies strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche, des Bundes oder der Kantone. </p><p>Besteht die Gefahr, dass unter Berufung auf eine religiöse Norm ein Vergehen, ein Verbrechen oder sonst eine Handlung begangen wird, welche die verfassungsmässige Ordnung des Bundes oder eines Kantons verletzt oder verletzen will, so sorgen der Bund und die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich, unter Anwendung des Vorsorgeprinzips, dafür, dass Verfahren zur Einschätzung dieser Gefahr eingeleitet werden und geeignete Massnahmen getroffen werden, um einer Realisierung dieser Gefahr entgegenzutreten.</p><p>Zudem soll Artikel 275bis des Strafgesetzbuches durch einen neuen Absatz ergänzt werden, mit folgendem Wortlaut:</p><p>Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die sich daraus ableitenden Rechte, den Glauben zu manifestieren und an religiösen Handlungen teilzunehmen, dürfen nicht mit dem ausdrücklichen oder impliziten Ziel ausgeübt werden, die verfassungsmässige Ordnung des Bundes oder eines Kantons anzugreifen, sei es auch gewaltlos, noch dürfen sie dazu benutzt werden, direkt oder indirekt irgendeine Verletzung der weltlich-staatlichen Ordnung, der strafrechtlichen oder der verwaltungsrechtlichen, des Bundes oder eines Kantons zu rechtfertigen.</p><p>Für die Gefahr einer Verletzung nach dem vorangehenden Absatz ist verantwortlich, wer diese initiiert oder befördert und nicht beweisen kann, dass er oder sie selber wirksame Vorbeugemassnahmen getroffen hat.</p>
  • Vorbeugeprinzip. Aufnahme in die Bundesverfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist namentlich mit Artikel 15 der Bundesverfassung und Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet. Gemäss Artikel 72 der Bundesverfassung ist die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat Sache der Kantone.</p><p>Seit einigen Jahrzehnten rechtfertigen die Urheber von Terrorismus sowie von zahlreichen Verbrechen und Vergehen ihre Taten ausdrücklich mit religiösen Argumenten. Sie verstehen ihre religiöse Überzeugung als ein Normengefüge und behaupten, dass dieses sie zu ihrem Handeln zwinge. Da diese Normen aber allgemein gehalten und unpersönlich sind, ist es nicht möglich, einen Kausalzusammenhang herzustellen zwischen dem, was diese Normen vorschreiben, und den einzelnen Verbrechen und Vergehen, die daraus hervorgehen. Im Besonderen ist es nicht möglich, den Tatbestand der Anstiftung als eine strafbare oder verwerfliche Handlung zu etablieren.</p><p>Auf der andern Seite müssen die Förderung, die Weiterverbreitung oder die Rechtfertigung solcher das Handeln bestimmender Normen, die in Konkurrenz und in Widerspruch treten zu den demokratisch legitimierten zivilrechtlichen und strafrechtlichen Normen, als Gefährdung der Gesellschaft betrachtet werden. Indem die Gesellschaft jedoch diese Gefährdung mit Strafe bedroht, gibt sie sich ein wirksames Mittel in die Hand, um die Anhängerinnen und Anhänger einer bestimmten Religion davon abzubringen, dass sie ihre rechtswidrigen religiösen Normen als Normen verstehen oder ausgeben, die über andern Normen stehen und unbedingt befolgt werden müssen, aus der Hoffnung heraus, dafür irgendeine göttliche Belohnung zu bekommen. </p><p>Es steht dem laizistischen und demokratischen Staat nicht zu, religiöse Normen zu interpretieren und namentlich darüber zu befinden, ob die religiösen Rechtfertigungen der Handelnden stichhaltig sind. Hingegen hat dieser Staat sehr wohl das Recht, zur Kenntnis zu nehmen, dass er sich in einer Situation befindet, die sich daurch auszeichnet, dass immer mehr strafbare Handlungen religiös begründet werden. Er hat das Recht, diese Handlungen als Folgen einer Geisteshaltung zu interpretieren, die religiöse Normen über demokratisch legitimierte Normen stellt. </p><p>Der demokratische Staat hat demnach, trotz Glaubensfreiheit, das Recht, alle Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um den Gefahren vorzubeugen, die aus einem solchen religiös begründeten Normenkonflikt resultieren können.</p><p>Will man die demokratische Ordnung garantieren und dabei die Glaubens- und Gewissensfreiheit unangetastet lassen, so drängt es sich auf, sich auf das Vorsorgeprinzip zu besinnen.</p><p>Käme dieses Prinzip zur Anwendung, so würden die Anhängerinnen und Anhänger einer bestimmten Religion dazu angehalten, immer wieder zu betonen, dass die Normen der Verfassung über den andern Normen stehen und dass alle religiösen Normen, die dem positiven Recht zuwiderlaufen, unrechtmässig sind. Dabei würden die Anhängerin und der Anhänger einer Religion, der religiöse Führer und ganz allgemein jede Person, die eine religiöse Norm propagiert, von vornherein akzeptieren, dass diese religiöse Norm im Falle, dass sie mit einer Norm des positiven Rechtes kollidiert, zweitrangig würde. Sie würden in diesem Sinne zu einer Verminderung der politischen und gesellschaftlichen Gefährdung beitragen und könnten demnach in den Kantonen, die ein Konkordats- oder ein ähnliches System von Kirche und Staat kennen, in den Genuss finanzieller Unterstützung kommen.</p><p>Da allerdings die Glaubens- und Gewissensfreiheit unangetastet bleiben sollen, hätten die genannten Personen natürlich auch das Recht, ihre Mitwirkung bei der Betonung des Vorrangs der verfassungsmässigen Ordnung zu verweigern. In diesem Fall aber könnten sie mit Fug und Recht sowohl zivil- wie strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für die Verursachung und Verbreitung einer Gefährdung und für deren nachteilige Folgen, es sei denn, sie könnten beweisen, dass sie vorbeugende Massnahmen getroffen haben; dabei hätten sie die Beweislast zu tragen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 15 der Bundesverfassung soll durch zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:</p><p>Niemand darf, auf welche Art auch immer, aus der Religion, den religiösen Gefühlen oder aus den religiös-sakralen Gegenständen einen Nutzen ziehen oder sie missbrauchen mit dem Ziel, dass namentlich im Bewusstsein der Anhängerinnen und Anhänger einer bestimmten Religion das religiöse Normengefüge Vorrang erlangt über den weltlich-staatlichen Normen, seien dies strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche, des Bundes oder der Kantone. </p><p>Besteht die Gefahr, dass unter Berufung auf eine religiöse Norm ein Vergehen, ein Verbrechen oder sonst eine Handlung begangen wird, welche die verfassungsmässige Ordnung des Bundes oder eines Kantons verletzt oder verletzen will, so sorgen der Bund und die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich, unter Anwendung des Vorsorgeprinzips, dafür, dass Verfahren zur Einschätzung dieser Gefahr eingeleitet werden und geeignete Massnahmen getroffen werden, um einer Realisierung dieser Gefahr entgegenzutreten.</p><p>Zudem soll Artikel 275bis des Strafgesetzbuches durch einen neuen Absatz ergänzt werden, mit folgendem Wortlaut:</p><p>Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die sich daraus ableitenden Rechte, den Glauben zu manifestieren und an religiösen Handlungen teilzunehmen, dürfen nicht mit dem ausdrücklichen oder impliziten Ziel ausgeübt werden, die verfassungsmässige Ordnung des Bundes oder eines Kantons anzugreifen, sei es auch gewaltlos, noch dürfen sie dazu benutzt werden, direkt oder indirekt irgendeine Verletzung der weltlich-staatlichen Ordnung, der strafrechtlichen oder der verwaltungsrechtlichen, des Bundes oder eines Kantons zu rechtfertigen.</p><p>Für die Gefahr einer Verletzung nach dem vorangehenden Absatz ist verantwortlich, wer diese initiiert oder befördert und nicht beweisen kann, dass er oder sie selber wirksame Vorbeugemassnahmen getroffen hat.</p>
    • Vorbeugeprinzip. Aufnahme in die Bundesverfassung

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