Wiedereinführung des Landesverweises als Nebenstrafe
- ShortId
-
08.426
- Id
-
20080426
- Updated
-
10.04.2024 18:15
- Language
-
de
- Title
-
Wiedereinführung des Landesverweises als Nebenstrafe
- AdditionalIndexing
-
2811;Ausländer/in;Strafgesetzbuch;Kriminalität;Strafe;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausweisung;Freiheitsbeschränkung
- 1
-
- L05K0501020202, Ausweisung
- L04K05060102, Ausländer/in
- L03K050101, Strafe
- L04K05010105, Freiheitsbeschränkung
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L04K01010208, Kriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kantone können gemäss Ausländergesetz Ausländern, die schwere Straftaten in der Schweiz begangen haben, die Aufenthaltsbewilligung entziehen. Leider wird diese Möglichkeit von den Kantonen sehr unterschiedlich genutzt. Neben Kantonen mit Vorbildcharakter, die bei gegebener Konstellation konsequent die Aufenthaltsbewilligung entziehen, gibt es etliche Kantone, die selten bis nie durchgreifen. </p><p>Mit der Wiedereinführung des Landesverweises als Nebenstrafe sollen auch die Strafgerichte anordnen können, dass sich kriminelle Ausländer nach der Haftstrafe nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen. Durch die Doppelkompetenz der Gerichte und der Migrationsämter dürfte das entsprechende Vollzugsdefizit in den sich nachlässig verhaltenden Kantonen verringert werden. Zudem wird durch eine solche Gesetzesrevision der Druck auf die kantonalen Migrationsämter generell verstärkt, die Möglichkeit des Entzugs der Aufenthaltsbewilligung konsequenter anzuwenden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Strafgesetzbuch ist wie folgt zu ergänzen: </p><p>Artikel 73a</p><p>7. Landesverweisung </p><p>Der Richter kann den Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.</p>
- Wiedereinführung des Landesverweises als Nebenstrafe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kantone können gemäss Ausländergesetz Ausländern, die schwere Straftaten in der Schweiz begangen haben, die Aufenthaltsbewilligung entziehen. Leider wird diese Möglichkeit von den Kantonen sehr unterschiedlich genutzt. Neben Kantonen mit Vorbildcharakter, die bei gegebener Konstellation konsequent die Aufenthaltsbewilligung entziehen, gibt es etliche Kantone, die selten bis nie durchgreifen. </p><p>Mit der Wiedereinführung des Landesverweises als Nebenstrafe sollen auch die Strafgerichte anordnen können, dass sich kriminelle Ausländer nach der Haftstrafe nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen. Durch die Doppelkompetenz der Gerichte und der Migrationsämter dürfte das entsprechende Vollzugsdefizit in den sich nachlässig verhaltenden Kantonen verringert werden. Zudem wird durch eine solche Gesetzesrevision der Druck auf die kantonalen Migrationsämter generell verstärkt, die Möglichkeit des Entzugs der Aufenthaltsbewilligung konsequenter anzuwenden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Strafgesetzbuch ist wie folgt zu ergänzen: </p><p>Artikel 73a</p><p>7. Landesverweisung </p><p>Der Richter kann den Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.</p>
- Wiedereinführung des Landesverweises als Nebenstrafe
Back to List