Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen

ShortId
08.428
Id
20080428
Updated
10.04.2024 18:12
Language
de
Title
Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen
AdditionalIndexing
2811;Ergänzungsleistung;Familiennachzug;Ausländerrecht
1
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L03K050601, Ausländerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit Urteil vom 20. Februar 2008 (2C_448/2007) hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen sind. Auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bestehe ein gesetzlicher Anspruch. Gemäss Ausländergesetz gehe der Anspruch auf Familiennachzug nur unter, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen habe, auf Sozialhilfe angewiesen sei. Ergänzungsleistungen würden zu den beitragsunabhängigen Sonderleistungen der Sozialversicherung zählen, die vom Begriff der "öffentlichen Wohltätigkeit" im Sinne des Ausländergesetzes (früher Art. 10 Abs. 1 Bst. d Anag) nicht erfasst werden.</p><p>Diese Praxis hat zur Folge, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt werden. Dies führt dazu, dass IV-Bezüger, die eine ganze Rente und allenfalls Ergänzungsleistungen beziehen, gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreicht, privilegiert werden.</p><p>Die kantonalen Migrationsbehörden haben immer mehr Familiennachzuganträge von IV-Rentnern zu prüfen. Die Familienangehörigen dieser Personen haben noch nie in der Schweiz gelebt, sie haben keine Beiträge an die Sozialversicherung geleistet. Sie sprechen in der Regel kein Deutsch und haben es dadurch schwer, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Es ist unverantwortlich, unsere Sozialwerke durch die Genehmigung solcher Familiennachzüge zu belasten.</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) muss daher entsprechend angepasst werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 44</p><p>...</p><p>Bst. c (Ergänzung)</p><p>sie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind.</p><p>Art. 45</p><p>...</p><p>Bst. c (Ergänzung)</p><p>sie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind.</p><p>Art. 51</p><p>...</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Die Ansprüche nach Artikel 43 erlöschen, wenn Ergänzungsleistungen beansprucht werden.</p><p>Art. 85</p><p>...</p><p>Abs. 7</p><p>...</p><p>Bst. c (Ergänzung)</p><p>die Familie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen ist.</p><p>Art. 97</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. d (Ergänzung)</p><p>dem Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen.</p>
  • Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Urteil vom 20. Februar 2008 (2C_448/2007) hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen sind. Auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bestehe ein gesetzlicher Anspruch. Gemäss Ausländergesetz gehe der Anspruch auf Familiennachzug nur unter, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen habe, auf Sozialhilfe angewiesen sei. Ergänzungsleistungen würden zu den beitragsunabhängigen Sonderleistungen der Sozialversicherung zählen, die vom Begriff der "öffentlichen Wohltätigkeit" im Sinne des Ausländergesetzes (früher Art. 10 Abs. 1 Bst. d Anag) nicht erfasst werden.</p><p>Diese Praxis hat zur Folge, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt werden. Dies führt dazu, dass IV-Bezüger, die eine ganze Rente und allenfalls Ergänzungsleistungen beziehen, gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreicht, privilegiert werden.</p><p>Die kantonalen Migrationsbehörden haben immer mehr Familiennachzuganträge von IV-Rentnern zu prüfen. Die Familienangehörigen dieser Personen haben noch nie in der Schweiz gelebt, sie haben keine Beiträge an die Sozialversicherung geleistet. Sie sprechen in der Regel kein Deutsch und haben es dadurch schwer, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Es ist unverantwortlich, unsere Sozialwerke durch die Genehmigung solcher Familiennachzüge zu belasten.</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) muss daher entsprechend angepasst werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 44</p><p>...</p><p>Bst. c (Ergänzung)</p><p>sie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind.</p><p>Art. 45</p><p>...</p><p>Bst. c (Ergänzung)</p><p>sie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind.</p><p>Art. 51</p><p>...</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Die Ansprüche nach Artikel 43 erlöschen, wenn Ergänzungsleistungen beansprucht werden.</p><p>Art. 85</p><p>...</p><p>Abs. 7</p><p>...</p><p>Bst. c (Ergänzung)</p><p>die Familie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen ist.</p><p>Art. 97</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. d (Ergänzung)</p><p>dem Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen.</p>
    • Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen

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