Arbeitsrecht. Gerechte Abgeltung von Zivilschutzdienstleistungen
- ShortId
-
08.441
- Id
-
20080441
- Updated
-
10.04.2024 18:30
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitsrecht. Gerechte Abgeltung von Zivilschutzdienstleistungen
- AdditionalIndexing
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09;bezahlter Urlaub;Erwerbsersatzordnung;Arbeitsrecht;Organisation des Zivilschutzes;wöchentliche Ruhezeit;Zivilschutz
- 1
-
- L04K04030201, Zivilschutz
- L05K0403020103, Organisation des Zivilschutzes
- L07K07020503020303, wöchentliche Ruhezeit
- L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
- L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Zivilschutz hat zunehmend Aufgaben für die Allgemeinheit zu übernehmen, die bisher von der Armee erfüllt wurden. Grossanlässe und Sportveranstaltungen finden meist an Wochenenden statt. Das führt dazu, dass Schutzdienstleistende - wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden aufgeboten wurden - während drei Wochen keinen freien Tag haben. </p><p>Im Gegensatz zur Feuerwehr, die pro Stunde Einsatz entschädigt wird, erhalten Angehörige des Zivilschutzes lediglich einen bescheidenen Sold pro Tag. Ihr Dienst wird über die EO abgerechnet. Sind sie im Monatslohn angestellt, geht dieser Lohnersatz an den Arbeitgeber. So arbeiten AdZS bei Wochenendeinsätzen nicht nur ohne Ruhetag durch, sie werden auch noch um ihre Entschädigung geprellt. Längst nicht alle Arbeitgeber sind bereit, ihren Mitarbeitenden die ihnen zustehende Entschädigung oder Freizeit freiwillig zu erstatten. </p><p>Zivilschutz ist Dienstpflicht und Bürgersolidarität. Weder Schutzdienstpflichtige noch Arbeitgeber sollen sich einem Aufgebot entziehen. Im EOG ist eine Spezialregelung für AdZS nicht möglich; dessen Bestimmungen gelten analog auch für Angehörige der Armee. Die EO ist nicht eine Abgeltung für die Dienstleistung, sondern Ersatz für Verdienste aus der Arbeitstätigkeit. Deshalb wird sie im Normalfall bei im Monatslohn Angestellten vom Arbeitgeber einbehalten. In seiner Antwort auf die Interpellation 08.3192 hält der Bundesrat fest, dass Arbeitgeber nach geltendem Recht nicht zur Kompensation von Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen verpflichtet werden können. Es handelt sich also um ein arbeitsrechtliches Problem, welches im OR gelöst werden muss. </p><p>Unter geltendem Recht ist der Arbeitnehmer genötigt, mit dem Arbeitgeber eine individuelle Regelung zur freiwilligen Weitergabe der EO-Entschädigung oder zur Gewährung von Ersatzruhetagen zu vereinbaren. Durch eine Revision der OR-Bestimmungen ist sicherzustellen, dass Arbeitgeber, welche die EO einbehalten, zur Kompensation verpflichtet werden, am besten wohl durch Ruhetage und nicht durch Geldleistungen (siehe auch Ruhezeitvorschriften für bestimmte Berufe). </p><p>Der Zivilschutz ist ein unverzichtbares Element der schweizerischen Sicherheitsarchitektur. Neben arbeitsrechtlichen Ansprüchen sollen die Motivation der Dienstleistenden und eine hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der AdZS und der Kader gesichert werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Arbeitsrecht (OR) ist so zu ändern, dass Zivilschutzleistenden mindestens ein Ruhetag pro Woche gewährleistet wird, falls sie am Wochenende Schutzdienst leisten und der Arbeitgeber die EO zurückbehält.</p>
- Arbeitsrecht. Gerechte Abgeltung von Zivilschutzdienstleistungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Zivilschutz hat zunehmend Aufgaben für die Allgemeinheit zu übernehmen, die bisher von der Armee erfüllt wurden. Grossanlässe und Sportveranstaltungen finden meist an Wochenenden statt. Das führt dazu, dass Schutzdienstleistende - wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden aufgeboten wurden - während drei Wochen keinen freien Tag haben. </p><p>Im Gegensatz zur Feuerwehr, die pro Stunde Einsatz entschädigt wird, erhalten Angehörige des Zivilschutzes lediglich einen bescheidenen Sold pro Tag. Ihr Dienst wird über die EO abgerechnet. Sind sie im Monatslohn angestellt, geht dieser Lohnersatz an den Arbeitgeber. So arbeiten AdZS bei Wochenendeinsätzen nicht nur ohne Ruhetag durch, sie werden auch noch um ihre Entschädigung geprellt. Längst nicht alle Arbeitgeber sind bereit, ihren Mitarbeitenden die ihnen zustehende Entschädigung oder Freizeit freiwillig zu erstatten. </p><p>Zivilschutz ist Dienstpflicht und Bürgersolidarität. Weder Schutzdienstpflichtige noch Arbeitgeber sollen sich einem Aufgebot entziehen. Im EOG ist eine Spezialregelung für AdZS nicht möglich; dessen Bestimmungen gelten analog auch für Angehörige der Armee. Die EO ist nicht eine Abgeltung für die Dienstleistung, sondern Ersatz für Verdienste aus der Arbeitstätigkeit. Deshalb wird sie im Normalfall bei im Monatslohn Angestellten vom Arbeitgeber einbehalten. In seiner Antwort auf die Interpellation 08.3192 hält der Bundesrat fest, dass Arbeitgeber nach geltendem Recht nicht zur Kompensation von Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen verpflichtet werden können. Es handelt sich also um ein arbeitsrechtliches Problem, welches im OR gelöst werden muss. </p><p>Unter geltendem Recht ist der Arbeitnehmer genötigt, mit dem Arbeitgeber eine individuelle Regelung zur freiwilligen Weitergabe der EO-Entschädigung oder zur Gewährung von Ersatzruhetagen zu vereinbaren. Durch eine Revision der OR-Bestimmungen ist sicherzustellen, dass Arbeitgeber, welche die EO einbehalten, zur Kompensation verpflichtet werden, am besten wohl durch Ruhetage und nicht durch Geldleistungen (siehe auch Ruhezeitvorschriften für bestimmte Berufe). </p><p>Der Zivilschutz ist ein unverzichtbares Element der schweizerischen Sicherheitsarchitektur. Neben arbeitsrechtlichen Ansprüchen sollen die Motivation der Dienstleistenden und eine hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der AdZS und der Kader gesichert werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Arbeitsrecht (OR) ist so zu ändern, dass Zivilschutzleistenden mindestens ein Ruhetag pro Woche gewährleistet wird, falls sie am Wochenende Schutzdienst leisten und der Arbeitgeber die EO zurückbehält.</p>
- Arbeitsrecht. Gerechte Abgeltung von Zivilschutzdienstleistungen
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