Existenzgefährdung infolge von Kartellbussen verhindern

ShortId
08.443
Id
20080443
Updated
10.04.2024 18:39
Language
de
Title
Existenzgefährdung infolge von Kartellbussen verhindern
AdditionalIndexing
15;strafrechtliche Verantwortlichkeit;Unternehmen;Kartell;Strafe;Kartellgesetzgebung;Geldstrafe
1
  • L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L07K07030102010401, Kartell
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Strafen gegen Verstösse von Unternehmen gegen das Kartellrecht können die Existenz von Unternehmen ruinieren und damit zum Verlust von Arbeitsplätzen Unbeteiligter führen. Deshalb sollen nicht die Unternehmen, sondern die effektiv schuldigen natürlichen Personen bestraft werden. Zweck der Ergänzung von Artikel 49a KG ist es, Gewähr dafür zu bieten, dass gegen Unternehmen, die ein angemessenes, hohen Ansprüchen genügendes Compliance-Programm eingeführt haben, keine Sanktionen verhängt werden können. Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 55a KG soll die gesetzliche Grundlage für die unmittelbare Sanktionierung von natürlichen Personen geschaffen werden, wobei der Tatbestand voraussetzt, dass gesetzliche oder vertragliche Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn trotz klaren unternehmensinternen Compliance-Vorgaben Kartellverstösse begangen werden. Die Verletzung von Treuepflichten muss dabei vorsätzlich erfolgen. Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Ergänzung von Artikel 57 KG sieht vor, dass, sofern keine Freiheitsstrafe verhängt werden soll und die betroffene natürliche Person keine gerichtliche Beurteilung der Busse verlangt, ein Strafbefehl durch die Weko erfolgt. Die Schaffung einer Bundeszuständigkeit drängt sich auf, damit sich keine kantonal unterschiedliche Gerichtspraxis entwickelt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die folgenden Artikel des Kartellgesetzes (KG) sind zu ändern: </p><p>Art. 49a</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>bis das Unternehmen nachweist, dass es ein seiner Geschäftstätigkeit und seiner Branche angemessenes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regeln eingeführt und nachhaltig betrieben hat;</p><p>...</p><p>Art. 55a </p><p>Wer in Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen vorsätzlich und durch aktive Handlungen an einer Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 von Unternehmen mit einem gemeinsamen Marktanteil im betroffenen Markt von mehr als 30 Prozent mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft. </p><p>Art. 57</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält die Wettbewerbskommission die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist die Wettbewerbskommission die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichtes. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73 bis 83 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 gelten sinngemäss.</p>
  • Existenzgefährdung infolge von Kartellbussen verhindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Strafen gegen Verstösse von Unternehmen gegen das Kartellrecht können die Existenz von Unternehmen ruinieren und damit zum Verlust von Arbeitsplätzen Unbeteiligter führen. Deshalb sollen nicht die Unternehmen, sondern die effektiv schuldigen natürlichen Personen bestraft werden. Zweck der Ergänzung von Artikel 49a KG ist es, Gewähr dafür zu bieten, dass gegen Unternehmen, die ein angemessenes, hohen Ansprüchen genügendes Compliance-Programm eingeführt haben, keine Sanktionen verhängt werden können. Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 55a KG soll die gesetzliche Grundlage für die unmittelbare Sanktionierung von natürlichen Personen geschaffen werden, wobei der Tatbestand voraussetzt, dass gesetzliche oder vertragliche Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn trotz klaren unternehmensinternen Compliance-Vorgaben Kartellverstösse begangen werden. Die Verletzung von Treuepflichten muss dabei vorsätzlich erfolgen. Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Ergänzung von Artikel 57 KG sieht vor, dass, sofern keine Freiheitsstrafe verhängt werden soll und die betroffene natürliche Person keine gerichtliche Beurteilung der Busse verlangt, ein Strafbefehl durch die Weko erfolgt. Die Schaffung einer Bundeszuständigkeit drängt sich auf, damit sich keine kantonal unterschiedliche Gerichtspraxis entwickelt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die folgenden Artikel des Kartellgesetzes (KG) sind zu ändern: </p><p>Art. 49a</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>bis das Unternehmen nachweist, dass es ein seiner Geschäftstätigkeit und seiner Branche angemessenes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regeln eingeführt und nachhaltig betrieben hat;</p><p>...</p><p>Art. 55a </p><p>Wer in Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen vorsätzlich und durch aktive Handlungen an einer Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 von Unternehmen mit einem gemeinsamen Marktanteil im betroffenen Markt von mehr als 30 Prozent mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft. </p><p>Art. 57</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält die Wettbewerbskommission die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist die Wettbewerbskommission die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichtes. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73 bis 83 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 gelten sinngemäss.</p>
    • Existenzgefährdung infolge von Kartellbussen verhindern

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