Berufsverbot für pädosexuelle Straftäter

ShortId
08.448
Id
20080448
Updated
10.04.2024 12:43
Language
de
Title
Berufsverbot für pädosexuelle Straftäter
AdditionalIndexing
12;32;Jugendarbeit;Berufsverbot;Jugendschutz;Kinderbetreuung;sexuelle Gewalt;Lehrkraft;berufliche Eignung
1
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0502040201, Berufsverbot
  • L05K1301020102, Lehrkraft
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L04K01040205, Jugendarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Pädosexuelle Täter sind Straftäter, die ein sehr hohes Rückfallpotenzial aufweisen. Es ist daher mit Blick auf den Schutz möglicher Opfer angezeigt, neben rein repressiven Sanktionen, wie in den Artikeln 187ff. StGB, das präventiv orientierte Instrumentarium zu stärken.</p><p>Dem Kampf gegen pädosexuelle Übergriffe sind verschiedene politische Initiativen gewidmet, die derzeit diskutiert werden. Zu erwähnen ist dabei zunächst die Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern", über die das Schweizer Stimmvolk am 30. November 2008 entscheidet. Ausserdem sind verschiedene parlamentarische Vorstösse zu diesem Thema hängig. Aktuell stehen zwei parlamentarische Initiativen der Nationalräte Darbellay (04.473n) und Simoneschi-Cortesi (04.469n) zur Diskussion. Diese haben zum Ziel, ein Berufsverbot gegen pädosexuelle Täter respektive den Zwang zum Vorweisen eines Strafregisterauszugs im Rahmen der Anstellung in sensiblen Berufen zu schaffen. Beide Vorstösse weisen indes teilweise erhebliche rechtliche und praktische Mängel auf, weshalb die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats, wie auch deren Schwesterkommission sowie der Ständerat, im Gegensatz jedoch zum Nationalrat, den beiden Initiativen mehrheitlich keine Folge gab.</p><p>Die vorliegende Initiative nimmt den berechtigten Gedanken der beiden parlamentarischen Initiativen ohne die erwähnten Mängel auf. Sie hat zunächst ein Berufsverbot zum Inhalt. Dieses sieht vor, dass einem Täter, der wegen einer pädosexuellen Handlung verurteilt wird, die Ausübung eines sensiblen Berufs wie beispielsweise Lehrer verboten werden kann. Im Unterschied zum bereits im geltenden Recht verankerten Berufsverbot braucht es dabei keinen Zusammenhang zwischen der Tat und dem Beruf des Täters. Das Verbot ist nicht zwingend auszufällen, sondern lediglich, wenn dies im konkreten Fall angezeigt erscheint. Das ermöglicht, beispielsweise bei sehr jungen Tätern (so bei einem 19-Jährigen, der mit einer 15-Jährigen eine sexuelle Beziehung unterhalten hat), auf die Ausfällung einer solchen Massnahme zu verzichten. Das Berufsverbot soll sich jedoch nicht nur auf den beruflichen Bereich, sondern auch auf den Freizeitbereich beziehen. Die Massnahme wird zeitlich unbegrenzt ausgefällt, ist jedoch regelmässig zu überprüfen und kann aufgehoben werden, wenn vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Damit kann ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden, dass verurteilte pädosexuelle Täter sich nicht in einem mit Blick auf die Rückfallgefahr hoch problematischen Umfeld bewegen können. </p><p>Ausserdem sollen Massnahmen geprüft werden, die es erlauben, die Durchsetzung des Berufsverbots zu gewährleisten. Dabei nimmt der Vorstoss den Gedanken der Initiative Simoneschi-Cortesi auf und empfiehlt, Massnahmen zu prüfen, die Vorweisung eines auf pädosexuelle Taten beschränkten Strafregisterauszugs bei der Anstellung in sensiblen Berufen vorzusehen. Im Unterschied zum Ansatz der Initiative Simoneschi-Cortesi wird die vorliegende Initiative offener formuliert, da eine zwingende Bestimmung in die Autonomie der Kantone eingreift und daher auf bundesrechtlichem Weg nicht respektive nicht ohne entsprechende Kompetenzanpassung vorgesehen werden kann.</p>
  • <p>Die Kommission beschliesst, dass der Bundesversammlung eine Änderung der Regelung des Berufsverbots unterbreitet werden soll.</p><p>Das Strafgesetzbuch soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 67 Berufsverbot</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Das Gericht kann dem Täter jede berufliche Aktivität und organisierte Freizeitaktivität mit Kindern unter 16 Jahren unter Vorbehalt von Artikel 67a Absatz 4 auf unbegrenzte Dauer verbieten, wenn er wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, sofern die Tat an einem Kind unter 16 Jahren verübt worden ist und die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Taten dieser Art verübt: </p><p>Artikel 187 Sexuelle Handlungen mit Kindern; </p><p>Artikel 189 Sexuelle Nötigung; </p><p>Artikel 190 Vergewaltigung; </p><p>Artikel 191 Schändung; </p><p>Artikel 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten; </p><p>Artikel 193 Ausnützung der Notlage.</p><p>Abs. 2</p><p>... Im Fall eines Verbots nach Absatz 1bis wird dem Täter die Tätigkeit ganz untersagt.</p><p>Art. 67a Vollzug</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>... über die Aufhebung des Berufsverbots nach Artikel 67 Absatz 1.</p><p>...</p><p>Zudem werden der Bundesversammlung Regelungen unterbreitet, welche eine wirkungsvolle Umsetzung des Berufsverbots sicherstellen. Infrage kommt die Schaffung eines Berufsverbotsregisters (z. B. als Teil des Strafregisters, wobei ein separater Auszug erstellt werden können muss), in dem entsprechende Verbote eingetragen werden, und - als prozessuale Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Bundesrechtes - die Begründung einer Pflicht, sich bei der Anstellung für gewisse Berufe respektive dem Anvertrauen bestimmter Positionen im Rahmen von Freizeitaktivitäten für Kinder unter 16 Jahren den Auszug aus dem Register vorlegen zu lassen.</p>
  • Berufsverbot für pädosexuelle Straftäter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Pädosexuelle Täter sind Straftäter, die ein sehr hohes Rückfallpotenzial aufweisen. Es ist daher mit Blick auf den Schutz möglicher Opfer angezeigt, neben rein repressiven Sanktionen, wie in den Artikeln 187ff. StGB, das präventiv orientierte Instrumentarium zu stärken.</p><p>Dem Kampf gegen pädosexuelle Übergriffe sind verschiedene politische Initiativen gewidmet, die derzeit diskutiert werden. Zu erwähnen ist dabei zunächst die Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern", über die das Schweizer Stimmvolk am 30. November 2008 entscheidet. Ausserdem sind verschiedene parlamentarische Vorstösse zu diesem Thema hängig. Aktuell stehen zwei parlamentarische Initiativen der Nationalräte Darbellay (04.473n) und Simoneschi-Cortesi (04.469n) zur Diskussion. Diese haben zum Ziel, ein Berufsverbot gegen pädosexuelle Täter respektive den Zwang zum Vorweisen eines Strafregisterauszugs im Rahmen der Anstellung in sensiblen Berufen zu schaffen. Beide Vorstösse weisen indes teilweise erhebliche rechtliche und praktische Mängel auf, weshalb die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats, wie auch deren Schwesterkommission sowie der Ständerat, im Gegensatz jedoch zum Nationalrat, den beiden Initiativen mehrheitlich keine Folge gab.</p><p>Die vorliegende Initiative nimmt den berechtigten Gedanken der beiden parlamentarischen Initiativen ohne die erwähnten Mängel auf. Sie hat zunächst ein Berufsverbot zum Inhalt. Dieses sieht vor, dass einem Täter, der wegen einer pädosexuellen Handlung verurteilt wird, die Ausübung eines sensiblen Berufs wie beispielsweise Lehrer verboten werden kann. Im Unterschied zum bereits im geltenden Recht verankerten Berufsverbot braucht es dabei keinen Zusammenhang zwischen der Tat und dem Beruf des Täters. Das Verbot ist nicht zwingend auszufällen, sondern lediglich, wenn dies im konkreten Fall angezeigt erscheint. Das ermöglicht, beispielsweise bei sehr jungen Tätern (so bei einem 19-Jährigen, der mit einer 15-Jährigen eine sexuelle Beziehung unterhalten hat), auf die Ausfällung einer solchen Massnahme zu verzichten. Das Berufsverbot soll sich jedoch nicht nur auf den beruflichen Bereich, sondern auch auf den Freizeitbereich beziehen. Die Massnahme wird zeitlich unbegrenzt ausgefällt, ist jedoch regelmässig zu überprüfen und kann aufgehoben werden, wenn vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Damit kann ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden, dass verurteilte pädosexuelle Täter sich nicht in einem mit Blick auf die Rückfallgefahr hoch problematischen Umfeld bewegen können. </p><p>Ausserdem sollen Massnahmen geprüft werden, die es erlauben, die Durchsetzung des Berufsverbots zu gewährleisten. Dabei nimmt der Vorstoss den Gedanken der Initiative Simoneschi-Cortesi auf und empfiehlt, Massnahmen zu prüfen, die Vorweisung eines auf pädosexuelle Taten beschränkten Strafregisterauszugs bei der Anstellung in sensiblen Berufen vorzusehen. Im Unterschied zum Ansatz der Initiative Simoneschi-Cortesi wird die vorliegende Initiative offener formuliert, da eine zwingende Bestimmung in die Autonomie der Kantone eingreift und daher auf bundesrechtlichem Weg nicht respektive nicht ohne entsprechende Kompetenzanpassung vorgesehen werden kann.</p>
    • <p>Die Kommission beschliesst, dass der Bundesversammlung eine Änderung der Regelung des Berufsverbots unterbreitet werden soll.</p><p>Das Strafgesetzbuch soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 67 Berufsverbot</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Das Gericht kann dem Täter jede berufliche Aktivität und organisierte Freizeitaktivität mit Kindern unter 16 Jahren unter Vorbehalt von Artikel 67a Absatz 4 auf unbegrenzte Dauer verbieten, wenn er wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, sofern die Tat an einem Kind unter 16 Jahren verübt worden ist und die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Taten dieser Art verübt: </p><p>Artikel 187 Sexuelle Handlungen mit Kindern; </p><p>Artikel 189 Sexuelle Nötigung; </p><p>Artikel 190 Vergewaltigung; </p><p>Artikel 191 Schändung; </p><p>Artikel 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten; </p><p>Artikel 193 Ausnützung der Notlage.</p><p>Abs. 2</p><p>... Im Fall eines Verbots nach Absatz 1bis wird dem Täter die Tätigkeit ganz untersagt.</p><p>Art. 67a Vollzug</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>... über die Aufhebung des Berufsverbots nach Artikel 67 Absatz 1.</p><p>...</p><p>Zudem werden der Bundesversammlung Regelungen unterbreitet, welche eine wirkungsvolle Umsetzung des Berufsverbots sicherstellen. Infrage kommt die Schaffung eines Berufsverbotsregisters (z. B. als Teil des Strafregisters, wobei ein separater Auszug erstellt werden können muss), in dem entsprechende Verbote eingetragen werden, und - als prozessuale Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Bundesrechtes - die Begründung einer Pflicht, sich bei der Anstellung für gewisse Berufe respektive dem Anvertrauen bestimmter Positionen im Rahmen von Freizeitaktivitäten für Kinder unter 16 Jahren den Auszug aus dem Register vorlegen zu lassen.</p>
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