Mehr Handlungsspielraum für die Behörden
- ShortId
-
08.450
- Id
-
20080450
- Updated
-
10.04.2024 18:51
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Handlungsspielraum für die Behörden
- AdditionalIndexing
-
2811;Niederlassungsrecht;Ausländerrecht;Niederlassung von Ausländern/-innen;Sozialhilfe
- 1
-
- L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
- L04K05020505, Niederlassungsrecht
- L03K050601, Ausländerrecht
- L04K01040408, Sozialhilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wegen der Sozialhilfeabhängigkeit von Ausländern entstehen den verschiedenen Gemeinwesen massive Kosten. Gerade in diesem Bereich ist oft ein missbräuchliches Verhalten festzustellen. </p><p>Es ist unverständlich, dass die Niederlassungsbewilligung trotz dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr widerrufen werden kann, wenn die Ausländer sich seit 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. Die Behörden haben in diesen Fällen nicht mehr die geringste Möglichkeit, Druck auszuüben. </p><p>Im Wissen darum, dass sie nicht mehr zum Verlassen der Schweiz gezwungen werden können, selbst wenn sie auf Kosten des Gemeinwesens leben, besteht kein Anreiz mehr zu einer Verhaltensänderung. Die Beibehaltung von Artikel 63 Absatz 2 führt faktisch zu einer gesetzlich garantierten Narrenfreiheit. Diesem Missbrauchspotenzial muss mit Nachdruck entgegengewirkt werden, indem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit jederzeit möglich sein muss. Absatz 2 ist daher ersatzlos aufzuheben. </p><p>Da es sich bei Artikel 63 um eine Kann-Regelung handelt, bleibt es der zuständigen Behörde unbenommen, bei unverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit - z. B. infolge Trennung, Scheidung oder Invalidität - auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten, zumal die privaten Interessen bei längerer Anwesenheit in der Schweiz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung praxisgemäss ohnehin stärker gewichtet werden. </p><p>Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf in der Fassung, wie er seinerzeit in die Vernehmlassung gegangen ist - in Artikel 62, Ausweisung -, diesen Passus nicht enthalten hat. Die Kantone konnten somit hierzu keine Stellung nehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Artikel 63 Absatz 2 ist ersatzlos aufzuheben.</p>
- Mehr Handlungsspielraum für die Behörden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wegen der Sozialhilfeabhängigkeit von Ausländern entstehen den verschiedenen Gemeinwesen massive Kosten. Gerade in diesem Bereich ist oft ein missbräuchliches Verhalten festzustellen. </p><p>Es ist unverständlich, dass die Niederlassungsbewilligung trotz dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr widerrufen werden kann, wenn die Ausländer sich seit 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. Die Behörden haben in diesen Fällen nicht mehr die geringste Möglichkeit, Druck auszuüben. </p><p>Im Wissen darum, dass sie nicht mehr zum Verlassen der Schweiz gezwungen werden können, selbst wenn sie auf Kosten des Gemeinwesens leben, besteht kein Anreiz mehr zu einer Verhaltensänderung. Die Beibehaltung von Artikel 63 Absatz 2 führt faktisch zu einer gesetzlich garantierten Narrenfreiheit. Diesem Missbrauchspotenzial muss mit Nachdruck entgegengewirkt werden, indem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit jederzeit möglich sein muss. Absatz 2 ist daher ersatzlos aufzuheben. </p><p>Da es sich bei Artikel 63 um eine Kann-Regelung handelt, bleibt es der zuständigen Behörde unbenommen, bei unverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit - z. B. infolge Trennung, Scheidung oder Invalidität - auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten, zumal die privaten Interessen bei längerer Anwesenheit in der Schweiz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung praxisgemäss ohnehin stärker gewichtet werden. </p><p>Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf in der Fassung, wie er seinerzeit in die Vernehmlassung gegangen ist - in Artikel 62, Ausweisung -, diesen Passus nicht enthalten hat. Die Kantone konnten somit hierzu keine Stellung nehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Artikel 63 Absatz 2 ist ersatzlos aufzuheben.</p>
- Mehr Handlungsspielraum für die Behörden
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