Reduktion bei den Zivilschutzdienstleistungen

ShortId
08.455
Id
20080455
Updated
10.04.2024 19:05
Language
de
Title
Reduktion bei den Zivilschutzdienstleistungen
AdditionalIndexing
09;Zivilschutzpflicht;Armee;Reduktion;Zivilschutz
1
  • L05K0403020104, Zivilschutzpflicht
  • L04K08020224, Reduktion
  • L04K04030201, Zivilschutz
  • L03K040203, Armee
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Zivilschutzeinsatz kostet die Arbeitgeber und Gemeinden beträchtlich viel Geld. Es wird festgestellt, dass Zivilschutzleistende für zweckfremde Aufgaben eingesetzt werden, damit die heute geltende Bestimmung der jährlichen WK vollzogen werden kann. Dazu zählen beispielsweise Einsätze an "botellones" oder die Bewachung von Mädchenunterkünften anlässlich der Jugendmusikfestspiele in der Stadt Zürich. Die Gemeinden müssen teilweise Aufgaben für Zivilschutzleistende "erfinden", damit diese beschäftigt werden können. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich viele Zivilschutzleistende krank melden, da sie den Sinn von solchen Aufgeboten nicht einsehen.</p><p>Mit der Streichung der jährlichen Einsätze werden Zivilschutzleistende nur noch dann aufgeboten, wenn tatsächlich ein dringlicher Bedarf in einer speziellen Situation vorliegt, bei welcher ein Einsatz für die Allgemeinheit sinnvoll ist. Die Grundausbildung soll zudem maximal zwei Wochen betragen, da dies mehr als ausreichend ist. Mit dieser massvollen Gesetzesänderung ist den Gemeinden, den Arbeitgebern und den Zivilschutzleistenden gleichermassen gedient.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 33 und Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sind wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 33 Grundausbildung </p><p>Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung eine Grundausbildung von längstens zwei Wochen. Die Grundausbildung kann mit einer Zusatzausbildung für Spezialisten von längstens einer Woche ergänzt werden. </p><p>Art. 36 Wiederholungskurse </p><p>Schutzdienstpflichtige können nach Absolvierung der Grundausbildung und nur bei dringlichem Bedarf zu Wiederholungskursen von maximal drei Tagen aufgeboten werden. Kader und Spezialisten können bei Bedarf jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden.</p>
  • Reduktion bei den Zivilschutzdienstleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Zivilschutzeinsatz kostet die Arbeitgeber und Gemeinden beträchtlich viel Geld. Es wird festgestellt, dass Zivilschutzleistende für zweckfremde Aufgaben eingesetzt werden, damit die heute geltende Bestimmung der jährlichen WK vollzogen werden kann. Dazu zählen beispielsweise Einsätze an "botellones" oder die Bewachung von Mädchenunterkünften anlässlich der Jugendmusikfestspiele in der Stadt Zürich. Die Gemeinden müssen teilweise Aufgaben für Zivilschutzleistende "erfinden", damit diese beschäftigt werden können. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich viele Zivilschutzleistende krank melden, da sie den Sinn von solchen Aufgeboten nicht einsehen.</p><p>Mit der Streichung der jährlichen Einsätze werden Zivilschutzleistende nur noch dann aufgeboten, wenn tatsächlich ein dringlicher Bedarf in einer speziellen Situation vorliegt, bei welcher ein Einsatz für die Allgemeinheit sinnvoll ist. Die Grundausbildung soll zudem maximal zwei Wochen betragen, da dies mehr als ausreichend ist. Mit dieser massvollen Gesetzesänderung ist den Gemeinden, den Arbeitgebern und den Zivilschutzleistenden gleichermassen gedient.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 33 und Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sind wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 33 Grundausbildung </p><p>Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung eine Grundausbildung von längstens zwei Wochen. Die Grundausbildung kann mit einer Zusatzausbildung für Spezialisten von längstens einer Woche ergänzt werden. </p><p>Art. 36 Wiederholungskurse </p><p>Schutzdienstpflichtige können nach Absolvierung der Grundausbildung und nur bei dringlichem Bedarf zu Wiederholungskursen von maximal drei Tagen aufgeboten werden. Kader und Spezialisten können bei Bedarf jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden.</p>
    • Reduktion bei den Zivilschutzdienstleistungen

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