Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung
- ShortId
-
08.458
- Id
-
20080458
- Updated
-
10.02.2026 21:12
- Language
-
de
- Title
-
Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung
- AdditionalIndexing
-
12;polizeiliche Ermittlung;verdeckte Ermittlung;Strafprozessordnung;Polizei
- 1
-
- L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L04K04030304, Polizei
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung (früher Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, BVE) wurden geschaffen, um das Eindringen in ein kriminelles Umfeld, das eine erhebliche Eingriffsintensität aufweist, zu regeln. Die verdeckte Ermittlung ist nur unter bestimmten Umständen, bei besonders gravierenden Delikten und nach einem aufwändigen Bewilligungsverfahren möglich. Bislang sind die juristische Lehre und das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung nur zur Anwendung kommen, wenn die Ermittlungsmassnahme mit einer bestimmten Täuschungs- resp. Handlungs- und Eingriffsintensität erfolgt. Mit seinem Entscheid vom 16. Juni 2008 hat sich das Bundesgericht von dieser Praxis abgewendet und festgehalten: "Massgebend ist insoweit unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmungen des BVE nicht der betriebene Täuschungsaufwand, sondern der Umstand, dass der Verdächtige überhaupt getäuscht wird, weil der mit ihm zu Ermittlungszwecken kommunizierende Polizeiangehörige nicht als solcher erkennbar ist. Allein schon wegen dieser Täuschung bedarf die verdeckte Ermittlung in jedem Fall einer besonderen gesetzlichen Regelung, ganz unabhängig davon, welche Eingriffsintensität die verdeckte Ermittlung im konkreten Einzelfall aufweist." (6B 777/2007 Erw. 3.6.4)</p><p>Dieser Entscheid betraf eine Überwachungsaktion der Zürcher Polizei, die im Internet unter dem Namen "manuela_13" mit einem 26-Jährigen in Kontakt trat. Dieser ging davon aus, dass er mit einem minderjährigen Mädchen chatte. Nachdem das Gespräch auf sexuelle Themen gelenkt wurde, verabredete sich der Mann mit dem mutmasslichen Mädchen, um mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das Bundesgericht erachtete diese Massnahme der Polizei als unzulässig, da sie gemäss vorstehender Definition als verdeckte Ermittlung zu betrachten sei. Diese Auslegung des Bundesgerichtes hat weitreichende Konsequenzen und schränkt die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei stark ein. Einerseits wären damit spontane Auftritte unter falscher Identität nicht mehr möglich, was in der Praxis sehr oft vorkommt. Andererseits wären Auftritte unter falscher Identität und Scheinkäufe bei Delikten, die nicht im Deliktekatalog von Artikel 286 Absatz 2 enthalten sind, nicht mehr möglich. </p><p>Der vorliegende Vorstoss basiert auf der im früheren BVE enthaltenen Definition der verdeckten Ermittlung und präzisiert diese im Sinn vorstehender Ausführungen mit dem Ziel, einfache Ermittlungshandlungen wie die einfache Lüge und einfache Scheinkäufe vom Anwendungsbereich des BVE auszunehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei folgendermassen zu ergänzen:</p><p>Art. 285a Zweck (nach dem Titel "Verdeckte Ermittlung") </p><p>Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei oder zu diesem Zweck beigezogenen anderen Personen, die nicht als polizeiliche Funktionäre erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), aktiv, mit erheblicher Täuschungs-, Handlungs- und Eingriffsintensität und auf eine gewisse Dauer angelegt, in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Nicht unter die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung fallen namentlich: </p><p>- die einfache Lüge, das Auftreten in milieuangepasster Erscheinung sowie die blosse Verheimlichung der Identität;</p><p>- einfache Scheinkäufe.</p>
- Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung (früher Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, BVE) wurden geschaffen, um das Eindringen in ein kriminelles Umfeld, das eine erhebliche Eingriffsintensität aufweist, zu regeln. Die verdeckte Ermittlung ist nur unter bestimmten Umständen, bei besonders gravierenden Delikten und nach einem aufwändigen Bewilligungsverfahren möglich. Bislang sind die juristische Lehre und das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung nur zur Anwendung kommen, wenn die Ermittlungsmassnahme mit einer bestimmten Täuschungs- resp. Handlungs- und Eingriffsintensität erfolgt. Mit seinem Entscheid vom 16. Juni 2008 hat sich das Bundesgericht von dieser Praxis abgewendet und festgehalten: "Massgebend ist insoweit unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmungen des BVE nicht der betriebene Täuschungsaufwand, sondern der Umstand, dass der Verdächtige überhaupt getäuscht wird, weil der mit ihm zu Ermittlungszwecken kommunizierende Polizeiangehörige nicht als solcher erkennbar ist. Allein schon wegen dieser Täuschung bedarf die verdeckte Ermittlung in jedem Fall einer besonderen gesetzlichen Regelung, ganz unabhängig davon, welche Eingriffsintensität die verdeckte Ermittlung im konkreten Einzelfall aufweist." (6B 777/2007 Erw. 3.6.4)</p><p>Dieser Entscheid betraf eine Überwachungsaktion der Zürcher Polizei, die im Internet unter dem Namen "manuela_13" mit einem 26-Jährigen in Kontakt trat. Dieser ging davon aus, dass er mit einem minderjährigen Mädchen chatte. Nachdem das Gespräch auf sexuelle Themen gelenkt wurde, verabredete sich der Mann mit dem mutmasslichen Mädchen, um mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das Bundesgericht erachtete diese Massnahme der Polizei als unzulässig, da sie gemäss vorstehender Definition als verdeckte Ermittlung zu betrachten sei. Diese Auslegung des Bundesgerichtes hat weitreichende Konsequenzen und schränkt die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei stark ein. Einerseits wären damit spontane Auftritte unter falscher Identität nicht mehr möglich, was in der Praxis sehr oft vorkommt. Andererseits wären Auftritte unter falscher Identität und Scheinkäufe bei Delikten, die nicht im Deliktekatalog von Artikel 286 Absatz 2 enthalten sind, nicht mehr möglich. </p><p>Der vorliegende Vorstoss basiert auf der im früheren BVE enthaltenen Definition der verdeckten Ermittlung und präzisiert diese im Sinn vorstehender Ausführungen mit dem Ziel, einfache Ermittlungshandlungen wie die einfache Lüge und einfache Scheinkäufe vom Anwendungsbereich des BVE auszunehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei folgendermassen zu ergänzen:</p><p>Art. 285a Zweck (nach dem Titel "Verdeckte Ermittlung") </p><p>Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei oder zu diesem Zweck beigezogenen anderen Personen, die nicht als polizeiliche Funktionäre erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), aktiv, mit erheblicher Täuschungs-, Handlungs- und Eingriffsintensität und auf eine gewisse Dauer angelegt, in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Nicht unter die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung fallen namentlich: </p><p>- die einfache Lüge, das Auftreten in milieuangepasster Erscheinung sowie die blosse Verheimlichung der Identität;</p><p>- einfache Scheinkäufe.</p>
- Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung
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- Texts
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- <p>Die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung (früher Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, BVE) wurden geschaffen, um das Eindringen in ein kriminelles Umfeld, das eine erhebliche Eingriffsintensität aufweist, zu regeln. Die verdeckte Ermittlung ist nur unter bestimmten Umständen, bei besonders gravierenden Delikten und nach einem aufwändigen Bewilligungsverfahren möglich. Bislang sind die juristische Lehre und das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung nur zur Anwendung kommen, wenn die Ermittlungsmassnahme mit einer bestimmten Täuschungs- resp. Handlungs- und Eingriffsintensität erfolgt. Mit seinem Entscheid vom 16. Juni 2008 hat sich das Bundesgericht von dieser Praxis abgewendet und festgehalten: "Massgebend ist insoweit unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmungen des BVE nicht der betriebene Täuschungsaufwand, sondern der Umstand, dass der Verdächtige überhaupt getäuscht wird, weil der mit ihm zu Ermittlungszwecken kommunizierende Polizeiangehörige nicht als solcher erkennbar ist. Allein schon wegen dieser Täuschung bedarf die verdeckte Ermittlung in jedem Fall einer besonderen gesetzlichen Regelung, ganz unabhängig davon, welche Eingriffsintensität die verdeckte Ermittlung im konkreten Einzelfall aufweist." (6B 777/2007 Erw. 3.6.4)</p><p>Dieser Entscheid betraf eine Überwachungsaktion der Zürcher Polizei, die im Internet unter dem Namen "manuela_13" mit einem 26-Jährigen in Kontakt trat. Dieser ging davon aus, dass er mit einem minderjährigen Mädchen chatte. Nachdem das Gespräch auf sexuelle Themen gelenkt wurde, verabredete sich der Mann mit dem mutmasslichen Mädchen, um mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das Bundesgericht erachtete diese Massnahme der Polizei als unzulässig, da sie gemäss vorstehender Definition als verdeckte Ermittlung zu betrachten sei. Diese Auslegung des Bundesgerichtes hat weitreichende Konsequenzen und schränkt die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei stark ein. Einerseits wären damit spontane Auftritte unter falscher Identität nicht mehr möglich, was in der Praxis sehr oft vorkommt. Andererseits wären Auftritte unter falscher Identität und Scheinkäufe bei Delikten, die nicht im Deliktekatalog von Artikel 286 Absatz 2 enthalten sind, nicht mehr möglich. </p><p>Der vorliegende Vorstoss basiert auf der im früheren BVE enthaltenen Definition der verdeckten Ermittlung und präzisiert diese im Sinn vorstehender Ausführungen mit dem Ziel, einfache Ermittlungshandlungen wie die einfache Lüge und einfache Scheinkäufe vom Anwendungsbereich des BVE auszunehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei folgendermassen zu ergänzen:</p><p>Art. 285a Zweck (nach dem Titel "Verdeckte Ermittlung") </p><p>Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei oder zu diesem Zweck beigezogenen anderen Personen, die nicht als polizeiliche Funktionäre erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), aktiv, mit erheblicher Täuschungs-, Handlungs- und Eingriffsintensität und auf eine gewisse Dauer angelegt, in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Nicht unter die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung fallen namentlich: </p><p>- die einfache Lüge, das Auftreten in milieuangepasster Erscheinung sowie die blosse Verheimlichung der Identität;</p><p>- einfache Scheinkäufe.</p>
- Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung
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