Kein Geschäft mit dem Tod!
- ShortId
-
08.462
- Id
-
20080462
- Updated
-
10.04.2024 08:07
- Language
-
de
- Title
-
Kein Geschäft mit dem Tod!
- AdditionalIndexing
-
12;2841;Euthanasie;Zahlung;Hinterlassenschaft
- 1
-
- L05K0101030401, Euthanasie
- L05K0703020209, Zahlung
- L05K0507010701, Hinterlassenschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Unsere Rechtsordnung misst dem Schutz von Leib und Leben höchste Bedeutung bei: Auf Tötungsdelikten stehen schärfste Strafen. Straffrei jedoch bleiben die Selbsttötung und der Versuch dazu; ebenso die Beihilfe zum Suizid, sofern diese nicht aus "selbstsüchtigen Gründen" erfolgt (Art. 115 StGB). Dabei hatte der Gesetzgeber Fälle im Auge, wo nahe Angehörige oder Freunde einem Sterbewilligen als Liebes- und Freundesdienst bei dessen Suizid halfen; etwa durch Besorgen einer Waffe oder eines tödlichen Medikaments. Der Gesetzgeber hat dabei aber nicht an Suizidbeihilfeorganisationen gedacht, wie sie erst Jahrzehnte später entstanden sind. Diese behaupten, einzig aus Mitmenschlichkeit gegenüber Sterbewilligen zu handeln. Ihr Tun sei darum nicht selbstsüchtig und folglich legitim. Daran ist immer stärker zu zweifeln. Vor allem im Falle der Suizidbeihilfeorganisation Dignitas, deren Tätigkeit alle Züge von Gewerbsmässigkeit trägt: Die Sterbewilligen werden geradezu "angeworben". Sie zahlen zum Teil horrende Summen. Dignitas entlöhnt die Sterbehelferinnen mit "Spesenpauschalen" und Mitarbeitende zum Teil mit grossen Beträgen. Das Finanzgebaren der Organisation, die praktisch von einer einzigen Person beherrscht wird, ist absolut intransparent, die Sterbemethoden und Abläufe sind schlicht menschenverachtend. </p><p>Die meisten europäischen Länder verbieten Suizidbeihilfe. Falls die Schweiz nicht auf diese Linie einschwenken will, wie dies meine Motion 08.3300 verlangt, dann ist zumindest dafür zu sorgen, dass Suizidbeihilfe nicht zum Geschäft mit dem Tod ausartet. Das kann mit dem heutigen Recht offensichtlich nicht erreicht werden. Deshalb soll das Gesetz - es bietet sich dafür das StGB an - so geändert werden, dass Suizidbeihilfe nur dann zulässig ist, wenn sie wirklich nur aus reiner Barmherzigkeit erfolgt: Straffreiheit soll daher nur sein, wenn weder die Suizidbeihilfe leistenden Personen noch die allfällige Suizidbeihilfeorganisation sowie die für sie tätigen oder mit ihr in irgendeiner Weise verbundenen Personen geldwerte Zuwendungen (Geld, Wertsachen, Geschenke, Vermächtnisse "Spenden" usw.) oder unüblich hohe "Mitgliederbeiträge" von der in den Tod zu begleitenden Person oder deren Umfeld entgegennehmen oder entgegengenommen haben.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Gesetz sei so zu ändern, dass nur selbstlose, absolut unentgeltlich geleistete Suizidbeihilfe straffrei bleiben soll und dafür auch kein Geld, keine Vermächtnisse, Geschenke oder andere geldwerte Leistungen vom Suizidbeihelfer, seinem Umfeld oder einer involvierten Suizidbeihilfeorganisation entgegengenommen werden dürfen.</p>
- Kein Geschäft mit dem Tod!
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Unsere Rechtsordnung misst dem Schutz von Leib und Leben höchste Bedeutung bei: Auf Tötungsdelikten stehen schärfste Strafen. Straffrei jedoch bleiben die Selbsttötung und der Versuch dazu; ebenso die Beihilfe zum Suizid, sofern diese nicht aus "selbstsüchtigen Gründen" erfolgt (Art. 115 StGB). Dabei hatte der Gesetzgeber Fälle im Auge, wo nahe Angehörige oder Freunde einem Sterbewilligen als Liebes- und Freundesdienst bei dessen Suizid halfen; etwa durch Besorgen einer Waffe oder eines tödlichen Medikaments. Der Gesetzgeber hat dabei aber nicht an Suizidbeihilfeorganisationen gedacht, wie sie erst Jahrzehnte später entstanden sind. Diese behaupten, einzig aus Mitmenschlichkeit gegenüber Sterbewilligen zu handeln. Ihr Tun sei darum nicht selbstsüchtig und folglich legitim. Daran ist immer stärker zu zweifeln. Vor allem im Falle der Suizidbeihilfeorganisation Dignitas, deren Tätigkeit alle Züge von Gewerbsmässigkeit trägt: Die Sterbewilligen werden geradezu "angeworben". Sie zahlen zum Teil horrende Summen. Dignitas entlöhnt die Sterbehelferinnen mit "Spesenpauschalen" und Mitarbeitende zum Teil mit grossen Beträgen. Das Finanzgebaren der Organisation, die praktisch von einer einzigen Person beherrscht wird, ist absolut intransparent, die Sterbemethoden und Abläufe sind schlicht menschenverachtend. </p><p>Die meisten europäischen Länder verbieten Suizidbeihilfe. Falls die Schweiz nicht auf diese Linie einschwenken will, wie dies meine Motion 08.3300 verlangt, dann ist zumindest dafür zu sorgen, dass Suizidbeihilfe nicht zum Geschäft mit dem Tod ausartet. Das kann mit dem heutigen Recht offensichtlich nicht erreicht werden. Deshalb soll das Gesetz - es bietet sich dafür das StGB an - so geändert werden, dass Suizidbeihilfe nur dann zulässig ist, wenn sie wirklich nur aus reiner Barmherzigkeit erfolgt: Straffreiheit soll daher nur sein, wenn weder die Suizidbeihilfe leistenden Personen noch die allfällige Suizidbeihilfeorganisation sowie die für sie tätigen oder mit ihr in irgendeiner Weise verbundenen Personen geldwerte Zuwendungen (Geld, Wertsachen, Geschenke, Vermächtnisse "Spenden" usw.) oder unüblich hohe "Mitgliederbeiträge" von der in den Tod zu begleitenden Person oder deren Umfeld entgegennehmen oder entgegengenommen haben.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Gesetz sei so zu ändern, dass nur selbstlose, absolut unentgeltlich geleistete Suizidbeihilfe straffrei bleiben soll und dafür auch kein Geld, keine Vermächtnisse, Geschenke oder andere geldwerte Leistungen vom Suizidbeihelfer, seinem Umfeld oder einer involvierten Suizidbeihilfeorganisation entgegengenommen werden dürfen.</p>
- Kein Geschäft mit dem Tod!
Back to List