Konkordate. Keine Aushöhlung der Kantonsautonomie durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung

ShortId
08.463
Id
20080463
Updated
10.04.2024 17:24
Language
de
Title
Konkordate. Keine Aushöhlung der Kantonsautonomie durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
AdditionalIndexing
04;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;qualifizierte Mehrheit;Demokratie;Verfassungsartikel;Kanton;Aufhebung einer Bestimmung;interkantonale Zusammenarbeit
1
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
  • L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0801010204, qualifizierte Mehrheit
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K0807010202, Demokratie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden zahlreiche neue Bestimmungen eingeführt, deren staatspolitischer Tragweite sich viele Politiker und auch Juristen nicht bewusst waren. Neu können 18 bzw. 21 Kantone beantragen, dass ein Konkordat bzw. eine interkantonale Rahmenvereinbarung für "allgemeinverbindlich" erklärt wird. Mit einem entsprechenden Beschluss der eidgenössischen Räte wird dann ein Konkordat allgemeinverbindlich. Das heisst: Es gilt für alle Kantone - auch für solche, welche nicht beigetreten sind oder die Bestimmungen sogar abgelehnt haben. Kantone können also von den Bundesbehörden gezwungen werden, einem Konkordat beizutreten und die entsprechenden Gesetze anzuwenden. Analog zur Allgemeinverbindlicherklärung der Konkordate regelt das Gesetz eine Beteiligungspflicht. Dies betrifft Konkordate, an welchen weniger Kantone beteiligt sind. Auch hier können Kantone vom Bund zur Beteiligung gezwungen werden. </p><p>Dies ist aus zwei Gründen abzulehnen: Erstens, weil das Konkordat ein freiwilliges Mittel der Kantone ist, Angelegenheiten überkantonal zu regeln: Aufgrund der Autonomie, welche ihnen die Bundesverfassung gewährt, können sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Konkordate abschliessen. Ein Kontrahierungszwang widerspricht dem liberalen und föderalistischen Geist der Bundesverfassung diametral. Zweitens, weil ein Konkordat damit die gleiche Gültigkeit und rechtliche Qualität wie ein Bundesgesetz hat. Es ist aber auf ganz anderem Wege zustande gekommen: Nicht mittels parlamentarischer Beratung, nicht als Resultat einer öffentlichen Diskussion, sondern als Handelsergebnis von Regierungsräten und Verwaltungsbeamten. In der Grauzone zwischen Kantons- und Bundesverfassung und fernab von parlamentarischer Arbeit werden Gesetze gemacht, die plötzlich für alle gelten. Selbst für Kantone, welche die Bestimmungen vielleicht abgelehnt haben. Dies ist aus demokratischer und föderalistischer Sicht unbefriedigend.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 48a der Bundesverfassung ist ersatzlos zu streichen.</p>
  • Konkordate. Keine Aushöhlung der Kantonsautonomie durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden zahlreiche neue Bestimmungen eingeführt, deren staatspolitischer Tragweite sich viele Politiker und auch Juristen nicht bewusst waren. Neu können 18 bzw. 21 Kantone beantragen, dass ein Konkordat bzw. eine interkantonale Rahmenvereinbarung für "allgemeinverbindlich" erklärt wird. Mit einem entsprechenden Beschluss der eidgenössischen Räte wird dann ein Konkordat allgemeinverbindlich. Das heisst: Es gilt für alle Kantone - auch für solche, welche nicht beigetreten sind oder die Bestimmungen sogar abgelehnt haben. Kantone können also von den Bundesbehörden gezwungen werden, einem Konkordat beizutreten und die entsprechenden Gesetze anzuwenden. Analog zur Allgemeinverbindlicherklärung der Konkordate regelt das Gesetz eine Beteiligungspflicht. Dies betrifft Konkordate, an welchen weniger Kantone beteiligt sind. Auch hier können Kantone vom Bund zur Beteiligung gezwungen werden. </p><p>Dies ist aus zwei Gründen abzulehnen: Erstens, weil das Konkordat ein freiwilliges Mittel der Kantone ist, Angelegenheiten überkantonal zu regeln: Aufgrund der Autonomie, welche ihnen die Bundesverfassung gewährt, können sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Konkordate abschliessen. Ein Kontrahierungszwang widerspricht dem liberalen und föderalistischen Geist der Bundesverfassung diametral. Zweitens, weil ein Konkordat damit die gleiche Gültigkeit und rechtliche Qualität wie ein Bundesgesetz hat. Es ist aber auf ganz anderem Wege zustande gekommen: Nicht mittels parlamentarischer Beratung, nicht als Resultat einer öffentlichen Diskussion, sondern als Handelsergebnis von Regierungsräten und Verwaltungsbeamten. In der Grauzone zwischen Kantons- und Bundesverfassung und fernab von parlamentarischer Arbeit werden Gesetze gemacht, die plötzlich für alle gelten. Selbst für Kantone, welche die Bestimmungen vielleicht abgelehnt haben. Dies ist aus demokratischer und föderalistischer Sicht unbefriedigend.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 48a der Bundesverfassung ist ersatzlos zu streichen.</p>
    • Konkordate. Keine Aushöhlung der Kantonsautonomie durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung

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