Wahrung des Bankkundengeheimnisses

ShortId
08.465
Id
20080465
Updated
10.04.2024 18:18
Language
de
Title
Wahrung des Bankkundengeheimnisses
AdditionalIndexing
24;Bankgeheimnis;Verfassungsartikel
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die jüngst erfolgten Attacken der EU, der USA und der OECD gegen den Finanzplatz Schweiz rütteln an unseren Grundsätzen. Mit illegalen Mitteln, wie jüngst von Deutschland in Liechtenstein praktiziert, werden Kundendaten beschafft, werden die Souveränität eines Landes, die individuelle Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger und damit auch die garantierten Grundrechte der Verfassung angegriffen. </p><p>Die Achtung der Privatsphäre und des Privateigentums der Bürger ist ein zentraler Grundpfeiler des demokratischen Rechtsstaates. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 BV). Dazu gehört auch, dass der Staat und Private nicht jederzeit Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen und Verhaltensweisen der einzelnen Bürger haben. Das Bankkundengeheimnis schützt die Privatsphäre des Bankkunden, ein für die schweizerische Demokratie selbstverständliches Rechtsgut. </p><p>Staaten, welche zu fragwürdigen Mitteln greifen müssen, welche die Privatsphäre und die Eigentumsrechte des Einzelnen nicht schützen wollen oder können, verabschieden sich von den Grundsätzen der Demokratie und nehmen totalitäre Züge an. Die Wahrung der Grundwerte von Privatsphäre und Privateigentum ist zentrale Säule eines Rechtsstaates und basiert auf der urdemokratischen Tradition von Selbstverantwortung und Mündigkeit der Bürger. </p><p>Das Bankkundengeheimnis ist entgegen den Aussagen diverser Länder auch kein rechtloses Gebilde. Selbstverständlich gilt das Bankkundengeheimnis nicht absolut. Die Schweiz hat mit dem Geldwäschereigesetz eine der fortschrittlichsten Gesetzgebungen der Welt. Zur Ahndung von Steuerbetrug, Geldwäscherei und anderen kriminellen Handlungen stehen griffige Mittel bereit. Das Bankkundengeheimnis schützt also weder Gelder von Kriminellen noch von Terroristen. Ebenso wenig bietet es zweifelhaften Potentatengeldern oder Steuerbetrügern Schutz. Das Bankkundengeheimnis schützt den Bankkunden, den einzelnen Bürger, und nicht die Bank.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen: </p><p>Art. 13 Abs. 3 </p><p>Das Bankkundengeheimnis ist gewährleistet.</p>
  • Wahrung des Bankkundengeheimnisses
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die jüngst erfolgten Attacken der EU, der USA und der OECD gegen den Finanzplatz Schweiz rütteln an unseren Grundsätzen. Mit illegalen Mitteln, wie jüngst von Deutschland in Liechtenstein praktiziert, werden Kundendaten beschafft, werden die Souveränität eines Landes, die individuelle Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger und damit auch die garantierten Grundrechte der Verfassung angegriffen. </p><p>Die Achtung der Privatsphäre und des Privateigentums der Bürger ist ein zentraler Grundpfeiler des demokratischen Rechtsstaates. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 BV). Dazu gehört auch, dass der Staat und Private nicht jederzeit Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen und Verhaltensweisen der einzelnen Bürger haben. Das Bankkundengeheimnis schützt die Privatsphäre des Bankkunden, ein für die schweizerische Demokratie selbstverständliches Rechtsgut. </p><p>Staaten, welche zu fragwürdigen Mitteln greifen müssen, welche die Privatsphäre und die Eigentumsrechte des Einzelnen nicht schützen wollen oder können, verabschieden sich von den Grundsätzen der Demokratie und nehmen totalitäre Züge an. Die Wahrung der Grundwerte von Privatsphäre und Privateigentum ist zentrale Säule eines Rechtsstaates und basiert auf der urdemokratischen Tradition von Selbstverantwortung und Mündigkeit der Bürger. </p><p>Das Bankkundengeheimnis ist entgegen den Aussagen diverser Länder auch kein rechtloses Gebilde. Selbstverständlich gilt das Bankkundengeheimnis nicht absolut. Die Schweiz hat mit dem Geldwäschereigesetz eine der fortschrittlichsten Gesetzgebungen der Welt. Zur Ahndung von Steuerbetrug, Geldwäscherei und anderen kriminellen Handlungen stehen griffige Mittel bereit. Das Bankkundengeheimnis schützt also weder Gelder von Kriminellen noch von Terroristen. Ebenso wenig bietet es zweifelhaften Potentatengeldern oder Steuerbetrügern Schutz. Das Bankkundengeheimnis schützt den Bankkunden, den einzelnen Bürger, und nicht die Bank.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen: </p><p>Art. 13 Abs. 3 </p><p>Das Bankkundengeheimnis ist gewährleistet.</p>
    • Wahrung des Bankkundengeheimnisses

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