Keine Einbürgerung ohne gute mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse

ShortId
08.468
Id
20080468
Updated
14.11.2025 06:39
Language
de
Title
Keine Einbürgerung ohne gute mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse
AdditionalIndexing
2811;Einbürgerung;Sprache;Amtssprache;Gesetz;Leistungskontrolle
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L04K01060103, Sprache
  • L04K08060102, Amtssprache
  • L04K13010102, Leistungskontrolle
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer öfter werden Leute eingebürgert, welche sich in keiner Schweizer Landessprache verständigen können. Dieser Umstand ist überaus stossend, da die Beherrschung der Sprache nicht nur ein Zeichen für Integration ist, sondern auch deren Voraussetzung. Wenn man sich nicht mit anderen Bürgern verständigen kann, so kann man sich auch nicht integrieren. Darüber hinaus ist die Kenntnis der Amtssprache für die Ausübung der Bürgerpflichten, gerade für die Ausübung der politischen Rechte, unverzichtbar. Wie soll jemand eigenständig abstimmen und wählen, wenn er die Abstimmungsunterlagen nicht lesen kann? Die Haltung, die beispielsweise die Stadt Zürich vertritt, man wolle mit mündlichen Gesprächen anstelle schriftlicher Einbürgerungstests Analphabeten nicht diskriminieren, ist demokratiefeindlich. Es fragt sich, warum jemand das Schweizer Bürgerrecht erhalten will und soll, wenn er sich weder mit seinen Mitbürgern verständigen noch am politischen und gesellschaftlichen Leben der Schweiz teilnehmen kann. Die mündliche und schriftliche Kenntnis der jeweiligen Landessprache ist für die Teilnahme am politischen und sozialen Leben in der Schweiz unverzichtbar und muss daher für die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts auch zwingend vorgeschrieben sein.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 14 des Bürgerrechtsgesetzes soll folgendermassen ergänzt werden:</p><p>Art. 14 Eignung</p><p>Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er:</p><p>...</p><p>Bst. e</p><p>die Amtssprache der Einbürgerungsgemeinde in Wort und Schrift beherrscht.</p>
  • Keine Einbürgerung ohne gute mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20093005
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer öfter werden Leute eingebürgert, welche sich in keiner Schweizer Landessprache verständigen können. Dieser Umstand ist überaus stossend, da die Beherrschung der Sprache nicht nur ein Zeichen für Integration ist, sondern auch deren Voraussetzung. Wenn man sich nicht mit anderen Bürgern verständigen kann, so kann man sich auch nicht integrieren. Darüber hinaus ist die Kenntnis der Amtssprache für die Ausübung der Bürgerpflichten, gerade für die Ausübung der politischen Rechte, unverzichtbar. Wie soll jemand eigenständig abstimmen und wählen, wenn er die Abstimmungsunterlagen nicht lesen kann? Die Haltung, die beispielsweise die Stadt Zürich vertritt, man wolle mit mündlichen Gesprächen anstelle schriftlicher Einbürgerungstests Analphabeten nicht diskriminieren, ist demokratiefeindlich. Es fragt sich, warum jemand das Schweizer Bürgerrecht erhalten will und soll, wenn er sich weder mit seinen Mitbürgern verständigen noch am politischen und gesellschaftlichen Leben der Schweiz teilnehmen kann. Die mündliche und schriftliche Kenntnis der jeweiligen Landessprache ist für die Teilnahme am politischen und sozialen Leben in der Schweiz unverzichtbar und muss daher für die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts auch zwingend vorgeschrieben sein.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 14 des Bürgerrechtsgesetzes soll folgendermassen ergänzt werden:</p><p>Art. 14 Eignung</p><p>Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er:</p><p>...</p><p>Bst. e</p><p>die Amtssprache der Einbürgerungsgemeinde in Wort und Schrift beherrscht.</p>
    • Keine Einbürgerung ohne gute mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse

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