Ausstandspflicht für Krankenkassenmandatäre bei Geschäften, welche die soziale Krankenversicherung betreffen

ShortId
08.471
Id
20080471
Updated
10.04.2024 17:14
Language
de
Title
Ausstandspflicht für Krankenkassenmandatäre bei Geschäften, welche die soziale Krankenversicherung betreffen
AdditionalIndexing
421;2841;Ausstandspflicht;Parlamentarier/in;Unternehmensleitung;Krankenkasse;Verwaltungsrat;parlamentarisches Verfahren;Gesetz;Führungskraft
1
  • L06K080701010104, Ausstandspflicht
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Bundesversammlung hat im Parlamentsgesetz eine ganze Reihe von Unvereinbarkeitsregeln aufgestellt, die der personellen Gewaltenteilung Rechnung tragen. Ziel war jeweils die Verhinderung von Interessen- und Loyalitätskonflikten zwischen der Ausübung des parlamentarischen Mandats und der ausserparlamentarischen Gebundenheit. Etwas volkstümlich ausgedrückt: Böcke sollten nicht in Versuchung geführt werden, zwischendurch zu Gärtnern werden zu müssen. Nach wie vor aber können bei Beratungsgegenständen Interessen- und Loyalitätskonflikte entstehen, deren Verhinderung gerade die ursprüngliche Idee der Unvereinbarkeitsregeln war.</p><p>Zu den Unvereinbarkeiten gehört beispielsweise der Einsitz in ein leitendes Organ von Einheiten, die zwar nicht zur Verwaltung gehören, aber Verwaltungsaufgaben erfüllen, falls dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. e ParlG). Von dieser Formulierung nicht erfasst wird ein gewichtiger Teil der mittelbaren Verwaltung. Nicht erfasst werden beispielsweise Krankenkassen, die in der sozialen Krankenversicherung tätig sind und damit unbestrittenermassen eine öffentliche Aufgabe im Auftrag des Bundes mit einem Volumen von jährlich 21,5 Milliarden Franken durchführen ("Krankenversicherer" führen "die soziale Krankenversicherung in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Auftrag des Bundes durch", Antwort des Bundesrates vom 3. September 2008 auf das Postulat 08.3318). Solche Krankenkassen können gegenüber ihren Mitgliedern sogar Verfügungen erlassen (Art. 80 KVG), was grundsätzlich nur Behörden können und zeigt, wie stark hoheitlich ausgeprägt ihre Aufgabe ist. Trotzdem können Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Krankenkassen nicht nur im Parlament Einsitz nehmen, sondern sogar in der Kommission, welche Geschäfte zur sozialen Krankenversicherung vorbereitet, in der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK). </p><p>In der SGK-S ist die Dichte an Kassenmandatären unterdessen auf ein Mass gestiegen, das in der Öffentlichkeit umso weniger verstanden wird, als andere Funktionen einen Einsitz ins Parlament ganz verhindern. Medien berichten regelmässig darüber unter Titeln wie "Krankenkassen-Filz" ("Blick" vom 5. März 2007), "Interessenfilz" ("Basler Zeitung" vom 6. März 2007) oder mit dem Hinweis darauf, dass die Massierung von Kassenmandatären in der SGK "die Grenze des Erträglichen erreicht" ("Tages-Anzeiger" vom 5. Februar 2007) oder dass das Parlament mit solchen Vertretungen im Ruch stehe, käuflich zu sein ("Comment on achète les parlementaires", "L'Hebdo" vom 10. März 2005). Hier ist Abhilfe zu schaffen, die solche und unter Umständen ähnlich gelagerte Fälle umfasst.</p><p>Eine solche Regelung könnte wie folgt aussehen, soll aber für die Kommissionsarbeit ein unverbindlicher Vorschlag und nicht bindend sein:</p><p>Art. 11 Offenlegungspflichten</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern. Vorbehalten bleibt Artikel 11bis dieses Gesetzes.</p><p>... </p><p>Art. 11bis Ausstandspflichten</p><p>1. Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, welche obligatorische Versicherungen nach Artikel 117 BV anbieten oder die Interessen solcher Anbieter vertreten, treten bei Geschäften aus diesem Bereich in den Ausstand.</p><p>2. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz sei mit Ausstandspflichten zu ergänzen, um über die Unvereinbarkeitsregeln hinaus Interessen- und Loyalitätskonflikte zwischen der Ausübung des parlamentarischen Mandats und der Funktion in mittelbaren Verwaltungsaufgaben zu verhindern.</p>
  • Ausstandspflicht für Krankenkassenmandatäre bei Geschäften, welche die soziale Krankenversicherung betreffen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesversammlung hat im Parlamentsgesetz eine ganze Reihe von Unvereinbarkeitsregeln aufgestellt, die der personellen Gewaltenteilung Rechnung tragen. Ziel war jeweils die Verhinderung von Interessen- und Loyalitätskonflikten zwischen der Ausübung des parlamentarischen Mandats und der ausserparlamentarischen Gebundenheit. Etwas volkstümlich ausgedrückt: Böcke sollten nicht in Versuchung geführt werden, zwischendurch zu Gärtnern werden zu müssen. Nach wie vor aber können bei Beratungsgegenständen Interessen- und Loyalitätskonflikte entstehen, deren Verhinderung gerade die ursprüngliche Idee der Unvereinbarkeitsregeln war.</p><p>Zu den Unvereinbarkeiten gehört beispielsweise der Einsitz in ein leitendes Organ von Einheiten, die zwar nicht zur Verwaltung gehören, aber Verwaltungsaufgaben erfüllen, falls dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. e ParlG). Von dieser Formulierung nicht erfasst wird ein gewichtiger Teil der mittelbaren Verwaltung. Nicht erfasst werden beispielsweise Krankenkassen, die in der sozialen Krankenversicherung tätig sind und damit unbestrittenermassen eine öffentliche Aufgabe im Auftrag des Bundes mit einem Volumen von jährlich 21,5 Milliarden Franken durchführen ("Krankenversicherer" führen "die soziale Krankenversicherung in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Auftrag des Bundes durch", Antwort des Bundesrates vom 3. September 2008 auf das Postulat 08.3318). Solche Krankenkassen können gegenüber ihren Mitgliedern sogar Verfügungen erlassen (Art. 80 KVG), was grundsätzlich nur Behörden können und zeigt, wie stark hoheitlich ausgeprägt ihre Aufgabe ist. Trotzdem können Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Krankenkassen nicht nur im Parlament Einsitz nehmen, sondern sogar in der Kommission, welche Geschäfte zur sozialen Krankenversicherung vorbereitet, in der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK). </p><p>In der SGK-S ist die Dichte an Kassenmandatären unterdessen auf ein Mass gestiegen, das in der Öffentlichkeit umso weniger verstanden wird, als andere Funktionen einen Einsitz ins Parlament ganz verhindern. Medien berichten regelmässig darüber unter Titeln wie "Krankenkassen-Filz" ("Blick" vom 5. März 2007), "Interessenfilz" ("Basler Zeitung" vom 6. März 2007) oder mit dem Hinweis darauf, dass die Massierung von Kassenmandatären in der SGK "die Grenze des Erträglichen erreicht" ("Tages-Anzeiger" vom 5. Februar 2007) oder dass das Parlament mit solchen Vertretungen im Ruch stehe, käuflich zu sein ("Comment on achète les parlementaires", "L'Hebdo" vom 10. März 2005). Hier ist Abhilfe zu schaffen, die solche und unter Umständen ähnlich gelagerte Fälle umfasst.</p><p>Eine solche Regelung könnte wie folgt aussehen, soll aber für die Kommissionsarbeit ein unverbindlicher Vorschlag und nicht bindend sein:</p><p>Art. 11 Offenlegungspflichten</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern. Vorbehalten bleibt Artikel 11bis dieses Gesetzes.</p><p>... </p><p>Art. 11bis Ausstandspflichten</p><p>1. Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, welche obligatorische Versicherungen nach Artikel 117 BV anbieten oder die Interessen solcher Anbieter vertreten, treten bei Geschäften aus diesem Bereich in den Ausstand.</p><p>2. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz sei mit Ausstandspflichten zu ergänzen, um über die Unvereinbarkeitsregeln hinaus Interessen- und Loyalitätskonflikte zwischen der Ausübung des parlamentarischen Mandats und der Funktion in mittelbaren Verwaltungsaufgaben zu verhindern.</p>
    • Ausstandspflicht für Krankenkassenmandatäre bei Geschäften, welche die soziale Krankenversicherung betreffen

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