Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons

ShortId
08.473
Id
20080473
Updated
10.02.2026 20:13
Language
de
Title
Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons
AdditionalIndexing
28;Kompetenzregelung;Kanton;Vereinfachung von Verfahren;Aufhebung einer Bestimmung;Sozialhilfe
1
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) hat der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung zu erstatten, sofern der oder die Unterstützte noch nicht zwei Jahre ununterbrochen im anderen Kanton wohnt. Diese Regelung ist in verschiedener Hinsicht problematisch und soll deshalb abgeschafft werden: </p><p>- Diese Regelung ist veraltet, da dem Heimatkanton heute im Bewusstsein des einzelnen Bürgers nur noch eine sehr geringe Bedeutung zukommt. Die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons ist demnach nicht mehr gerechtfertigt. </p><p>- Der Heimatkanton wird durch diese Regelung zu Zahlungen verpflichtet, die nicht budgetierbar sind und die er selbst nicht beeinflussen kann. Dem Grundsatz "Wer zahlt, befiehlt" wird mit dieser Regelung nicht Rechnung getragen. </p><p>- Die Rückerstattungspflicht unter den Kantonen ist insgesamt mit einem beachtlichen bürokratischen Aufwand und damit mit Kosten für die öffentliche Hand verbunden. </p><p>- Mit der Rückerstattungspflicht wird grundsätzlich ein Lastenausgleich unter den Kantonen angestrebt. Der NFA beinhaltet unter anderem einen soziodemographischen Lastenausgleich. Es wäre demzufolge eine logische Konsequenz, die Erstattungspflicht unter den Kantonen gemäss dem ZUG abzuschaffen. </p><p>Die Abschaffung der Rückerstattungspflicht ist auch im Nationalrat mit einem Vorstoss von Nationalrat Alexander J. Baumann bereits gefordert worden. Offenbar sind aber in der Zwischenzeit keine weiterführenden Arbeiten erfolgt. </p><p>Die Kantone bzw. die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) teilen diese Einschätzung und sprechen sich ebenfalls für die Abschaffung der Rückerstattungspflicht aus. Eine Arbeitsgruppe der SODK hat mit Vorarbeiten begonnen und einen Zwischenbericht erstattet, indessen zeichnet sich nun ab, dass eine umfassendere Revision des ZUG angestrebt wird. Diese wiederum wird zweifellos eine erhebliche Zeit beanspruchen. Solange soll mit dem dringenden Anliegen der Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons nicht gewartet werden. </p><p>Mit dieser Abschaffung wird auch dem Anliegen, überlebte Regelungen aufzuheben und die Verfahren zu straffen, Rechnung getragen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen über die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (insbesondere Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger) sind zu streichen.</p>
  • Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20123970
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) hat der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung zu erstatten, sofern der oder die Unterstützte noch nicht zwei Jahre ununterbrochen im anderen Kanton wohnt. Diese Regelung ist in verschiedener Hinsicht problematisch und soll deshalb abgeschafft werden: </p><p>- Diese Regelung ist veraltet, da dem Heimatkanton heute im Bewusstsein des einzelnen Bürgers nur noch eine sehr geringe Bedeutung zukommt. Die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons ist demnach nicht mehr gerechtfertigt. </p><p>- Der Heimatkanton wird durch diese Regelung zu Zahlungen verpflichtet, die nicht budgetierbar sind und die er selbst nicht beeinflussen kann. Dem Grundsatz "Wer zahlt, befiehlt" wird mit dieser Regelung nicht Rechnung getragen. </p><p>- Die Rückerstattungspflicht unter den Kantonen ist insgesamt mit einem beachtlichen bürokratischen Aufwand und damit mit Kosten für die öffentliche Hand verbunden. </p><p>- Mit der Rückerstattungspflicht wird grundsätzlich ein Lastenausgleich unter den Kantonen angestrebt. Der NFA beinhaltet unter anderem einen soziodemographischen Lastenausgleich. Es wäre demzufolge eine logische Konsequenz, die Erstattungspflicht unter den Kantonen gemäss dem ZUG abzuschaffen. </p><p>Die Abschaffung der Rückerstattungspflicht ist auch im Nationalrat mit einem Vorstoss von Nationalrat Alexander J. Baumann bereits gefordert worden. Offenbar sind aber in der Zwischenzeit keine weiterführenden Arbeiten erfolgt. </p><p>Die Kantone bzw. die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) teilen diese Einschätzung und sprechen sich ebenfalls für die Abschaffung der Rückerstattungspflicht aus. Eine Arbeitsgruppe der SODK hat mit Vorarbeiten begonnen und einen Zwischenbericht erstattet, indessen zeichnet sich nun ab, dass eine umfassendere Revision des ZUG angestrebt wird. Diese wiederum wird zweifellos eine erhebliche Zeit beanspruchen. Solange soll mit dem dringenden Anliegen der Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons nicht gewartet werden. </p><p>Mit dieser Abschaffung wird auch dem Anliegen, überlebte Regelungen aufzuheben und die Verfahren zu straffen, Rechnung getragen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen über die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (insbesondere Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger) sind zu streichen.</p>
    • Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) hat der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung zu erstatten, sofern der oder die Unterstützte noch nicht zwei Jahre ununterbrochen im anderen Kanton wohnt. Diese Regelung ist in verschiedener Hinsicht problematisch und soll deshalb abgeschafft werden: </p><p>- Diese Regelung ist veraltet, da dem Heimatkanton heute im Bewusstsein des einzelnen Bürgers nur noch eine sehr geringe Bedeutung zukommt. Die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons ist demnach nicht mehr gerechtfertigt. </p><p>- Der Heimatkanton wird durch diese Regelung zu Zahlungen verpflichtet, die nicht budgetierbar sind und die er selbst nicht beeinflussen kann. Dem Grundsatz "Wer zahlt, befiehlt" wird mit dieser Regelung nicht Rechnung getragen. </p><p>- Die Rückerstattungspflicht unter den Kantonen ist insgesamt mit einem beachtlichen bürokratischen Aufwand und damit mit Kosten für die öffentliche Hand verbunden. </p><p>- Mit der Rückerstattungspflicht wird grundsätzlich ein Lastenausgleich unter den Kantonen angestrebt. Der NFA beinhaltet unter anderem einen soziodemographischen Lastenausgleich. Es wäre demzufolge eine logische Konsequenz, die Erstattungspflicht unter den Kantonen gemäss dem ZUG abzuschaffen. </p><p>Die Abschaffung der Rückerstattungspflicht ist auch im Nationalrat mit einem Vorstoss von Nationalrat Alexander J. Baumann bereits gefordert worden. Offenbar sind aber in der Zwischenzeit keine weiterführenden Arbeiten erfolgt. </p><p>Die Kantone bzw. die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) teilen diese Einschätzung und sprechen sich ebenfalls für die Abschaffung der Rückerstattungspflicht aus. Eine Arbeitsgruppe der SODK hat mit Vorarbeiten begonnen und einen Zwischenbericht erstattet, indessen zeichnet sich nun ab, dass eine umfassendere Revision des ZUG angestrebt wird. Diese wiederum wird zweifellos eine erhebliche Zeit beanspruchen. Solange soll mit dem dringenden Anliegen der Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons nicht gewartet werden. </p><p>Mit dieser Abschaffung wird auch dem Anliegen, überlebte Regelungen aufzuheben und die Verfahren zu straffen, Rechnung getragen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen über die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (insbesondere Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger) sind zu streichen.</p>
    • Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons

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