Klare Trennung der Interessen in der obligatorischen Krankenversicherung

ShortId
08.474
Id
20080474
Updated
14.11.2025 06:36
Language
de
Title
Klare Trennung der Interessen in der obligatorischen Krankenversicherung
AdditionalIndexing
421;2841;Parlamentarier/in;Unternehmensleitung;Krankenkasse;Verwaltungsrat;parastaatliche Verwaltung;parlamentarisches Verfahren;Unvereinbarkeit;Gesetz;Führungskraft
1
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss verschiedenen Gutachten handelt es sich bei der Arbeit der Krankenversicherungen in der Grundversicherung um ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten. Das Gutachten Rhinow und Kägi-Diener bezeichnet die Krankenkassen im Bereich der Grundversicherung als Organe der unmittelbaren Staatsverwaltung. Sie seien keine gewöhnlichen privaten juristischen Personen, sondern seien in ihrer Funktion der Verwaltung zuzuordnen. Damit hätten sie sich ähnlich wie Verwaltungsstellen zu verhalten. Es erklärt sich von selbst, dass damit auch analoge Unvereinbarkeitsregeln gelten müssen wie innerhalb der Verwaltung.</p><p>Nebst den juristischen Überlegungen sprechen auch politische für eine strengere Unvereinbarkeitsregelung. Es ist aufgrund der politischen Bedeutung und der realen Interessenkonflikte nicht nachvollziehbar, dass beispielsweise die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Nationalparkkommission und im Parlament verboten ist. Hingegen ist es erlaubt, dass jemand Verwaltungsratspräsident einer Krankenkasse ist und gleichzeitig im Parlament sitzt. Gleiches gilt für jenen Teil der Verbandstätigkeit, die von hoher politischer Bedeutung ist wie beispielsweise die Tarifverhandlungen, die durch Santésuisse geführt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz) ist so zu ändern, dass folgende Personen nicht der Bundesversammlung angehören dürfen: </p><p>a. Personen, die in operativen oder strategischen Leitungsgremien von Krankenkassen sitzen, sofern diese im Geschäft der obligatorischen Krankenversicherung tätig sind; </p><p>b. Personen, die in operativen und strategischen Leitungsgremien der entsprechenden Verbände, namentlich Santésuisse, tätig sind, sofern diese Verbände Aufgaben (unter anderem Tarifverhandlungen) im Bereich der Grundversicherung ausüben.</p>
  • Klare Trennung der Interessen in der obligatorischen Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss verschiedenen Gutachten handelt es sich bei der Arbeit der Krankenversicherungen in der Grundversicherung um ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten. Das Gutachten Rhinow und Kägi-Diener bezeichnet die Krankenkassen im Bereich der Grundversicherung als Organe der unmittelbaren Staatsverwaltung. Sie seien keine gewöhnlichen privaten juristischen Personen, sondern seien in ihrer Funktion der Verwaltung zuzuordnen. Damit hätten sie sich ähnlich wie Verwaltungsstellen zu verhalten. Es erklärt sich von selbst, dass damit auch analoge Unvereinbarkeitsregeln gelten müssen wie innerhalb der Verwaltung.</p><p>Nebst den juristischen Überlegungen sprechen auch politische für eine strengere Unvereinbarkeitsregelung. Es ist aufgrund der politischen Bedeutung und der realen Interessenkonflikte nicht nachvollziehbar, dass beispielsweise die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Nationalparkkommission und im Parlament verboten ist. Hingegen ist es erlaubt, dass jemand Verwaltungsratspräsident einer Krankenkasse ist und gleichzeitig im Parlament sitzt. Gleiches gilt für jenen Teil der Verbandstätigkeit, die von hoher politischer Bedeutung ist wie beispielsweise die Tarifverhandlungen, die durch Santésuisse geführt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz) ist so zu ändern, dass folgende Personen nicht der Bundesversammlung angehören dürfen: </p><p>a. Personen, die in operativen oder strategischen Leitungsgremien von Krankenkassen sitzen, sofern diese im Geschäft der obligatorischen Krankenversicherung tätig sind; </p><p>b. Personen, die in operativen und strategischen Leitungsgremien der entsprechenden Verbände, namentlich Santésuisse, tätig sind, sofern diese Verbände Aufgaben (unter anderem Tarifverhandlungen) im Bereich der Grundversicherung ausüben.</p>
    • Klare Trennung der Interessen in der obligatorischen Krankenversicherung

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