BVG-Einkäufe von Selbstständigerwerbenden nach der Erwerbsaufgabe
- ShortId
-
08.478
- Id
-
20080478
- Updated
-
10.04.2024 11:43
- Language
-
de
- Title
-
BVG-Einkäufe von Selbstständigerwerbenden nach der Erwerbsaufgabe
- AdditionalIndexing
-
28;Steuer;Berufliche Vorsorge;Betriebseinstellung;selbstständig Erwerbstätige/r
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
- L05K0703040201, Betriebseinstellung
- L03K110702, Steuer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Umsetzung der Sondernorm zur Liquidationsbesteuerung verstösst gegen Bestimmungen des geltenden Vorsorgerechts. Mit dem vorgeschlagenen Artikel 45a BVG soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die vom Volk angenommene Steuernorm umgesetzt und Selbstständigerwerbende nach definitiver Erwerbsaufgabe mit oder ohne bestehender zweiter Säule auch tatsächlich Einkaufsbeiträge in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge leisten können. Ferner soll die Berechnung von tatsächlichen und fiktiven Einkäufen nach denselben Grundlagen erfolgen. Schliesslich soll bei der Besteuerung der Rentenleistungen eine Parität nach dem sogenannten Waadtländer Modell hergestellt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Der nachstehende Artikel sei in das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) neu einzufügen: </p><p>Art. 45a Selbstständigerwerbende nach definitiver Erwerbsaufgabe</p><p>Abs. 1</p><p>Für Selbstständigerwerbende nach definitiver Erwerbsaufgabe im Sinne von Artikel 37b Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 11 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Einkaufsbeiträge aus realisiertem Liquidationsgewinn erfolgen und steuerlich davon in Abzug gebracht werden können: </p><p>a. die Aufnahme in eine freiwillige Versicherung der beruflichen Vorsorge und die Leistung von Einkaufsbeiträgen in diese kann innerhalb eines Jahres nach definitiver Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie bis zu fünf Jahren nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfolgen;</p><p>b. die Einkäufe dürfen ausschliesslich zum Erwerb von Altersleistungen verwendet werden;</p><p>c. die Reglemente können einen Aufschub der Altersrenten oder Kapitalleistungen bis zu sieben Jahren nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters vorsehen;</p><p>d. die Rentenleistungen sind zu 80 Prozent steuerbar.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Berechnung des zulässigen Einkaufsbeitrages für die freiwillige Versicherung von Selbstständigerwerbenden nach definitiver Erwerbsaufgabe unter Wahrung der Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 80 Absatz 1 BVG fest.</p>
- BVG-Einkäufe von Selbstständigerwerbenden nach der Erwerbsaufgabe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Umsetzung der Sondernorm zur Liquidationsbesteuerung verstösst gegen Bestimmungen des geltenden Vorsorgerechts. Mit dem vorgeschlagenen Artikel 45a BVG soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die vom Volk angenommene Steuernorm umgesetzt und Selbstständigerwerbende nach definitiver Erwerbsaufgabe mit oder ohne bestehender zweiter Säule auch tatsächlich Einkaufsbeiträge in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge leisten können. Ferner soll die Berechnung von tatsächlichen und fiktiven Einkäufen nach denselben Grundlagen erfolgen. Schliesslich soll bei der Besteuerung der Rentenleistungen eine Parität nach dem sogenannten Waadtländer Modell hergestellt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Der nachstehende Artikel sei in das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) neu einzufügen: </p><p>Art. 45a Selbstständigerwerbende nach definitiver Erwerbsaufgabe</p><p>Abs. 1</p><p>Für Selbstständigerwerbende nach definitiver Erwerbsaufgabe im Sinne von Artikel 37b Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 11 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Einkaufsbeiträge aus realisiertem Liquidationsgewinn erfolgen und steuerlich davon in Abzug gebracht werden können: </p><p>a. die Aufnahme in eine freiwillige Versicherung der beruflichen Vorsorge und die Leistung von Einkaufsbeiträgen in diese kann innerhalb eines Jahres nach definitiver Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie bis zu fünf Jahren nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfolgen;</p><p>b. die Einkäufe dürfen ausschliesslich zum Erwerb von Altersleistungen verwendet werden;</p><p>c. die Reglemente können einen Aufschub der Altersrenten oder Kapitalleistungen bis zu sieben Jahren nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters vorsehen;</p><p>d. die Rentenleistungen sind zu 80 Prozent steuerbar.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Berechnung des zulässigen Einkaufsbeitrages für die freiwillige Versicherung von Selbstständigerwerbenden nach definitiver Erwerbsaufgabe unter Wahrung der Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 80 Absatz 1 BVG fest.</p>
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