Keine ungerechten Steuerprivilegien für steuerbegünstigte Organisationen!
- ShortId
-
08.487
- Id
-
20080487
- Updated
-
10.04.2024 17:15
- Language
-
de
- Title
-
Keine ungerechten Steuerprivilegien für steuerbegünstigte Organisationen!
- AdditionalIndexing
-
24;28;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Fussball;internationale Organisation;Gewinn;Sport;gemeinnützige Anstalt
- 1
-
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
- L04K10020103, internationale Organisation
- L05K0101010204, Fussball
- L04K01010102, Sport
- L06K070302010206, Gewinn
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die in der Schweiz ansässigen grossen nationalen und internationalen Sportorganisationen, z. B. die Fifa oder die Uefa, werden als gemeinnützig anerkannt und müssen daher ihre Einkünfte nicht versteuern. Deshalb bleibt, um ein aktuelles Beispiel zu nehmen, der Gewinn von über einer Milliarde Franken, den die Uefa mit der kommerziellen Vermarktung der Euro 2008 erzielte, steuerfrei. Dies wird weitherum als stossend empfunden, zumal noch hinzukommt, dass Bund, Kantone und Standortgemeinden den für die Uefa derart gewinnbringenden Anlass mit Leistungen und Beiträgen von gegen 200 Millionen Franken unterstützt haben.</p><p>Auch wenn solche Sportgrossereignisse wie die Euro 2008 wohl nur einen sehr bescheidenen Beitrag zur Volksgesundheit zu leisten vermögen, soll nichts dagegen eingewendet werden, dass Einkünfte, die im Zusammenhang solcher Anlässe erwirtschaftet werden, steuerfrei bleiben. Dies aber nur so weit, als sie verwendet werden, um alle Kosten zu decken, die im engeren und weiteren Zusammenhang mit der Durchführung des betreffenden Sportanlasses stehen. Es kann nicht angehen, dass Sportorganisationen ihre Grossanlässe benützen, um wie ein kommerziell orientiertes Unternehmen mit einer umfassenden, aggressiven und knallharten Vermarktungsstrategie riesige Gewinne zu erzielen, die mit der Deckung der Kosten für den betreffenden Sportanlass nichts mehr zu tun haben, und diese Gewinne dann unversteuert nach Belieben und ohne öffentliche Kontrolle irgendwohin leiten. </p><p>Deshalb sind die Gesetzesgrundlagen derart zu ändern oder zu ergänzen, dass die mit einer rein kommerziell ausgerichteten Geschäftstätigkeit erzielten Gewinne steuerbefreiter oder steuerbegünstigter Organisationen so weit zu versteuern sind, als sie nicht für die Kosten der normalen Verwaltung der Organisation und zur Bestreitung der Kosten verwendet werden, die für den Anlass aufzuwenden sind, in dessen Zusammenhang die kommerzielle Geschäftstätigkeit der Organisation erfolgt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Gesetzesgrundlagen seien derart zu ändern oder zu ergänzen, dass die mit einer rein kommerziell ausgerichteten Geschäftstätigkeit erzielten Gewinne steuerbegünstigter Organisationen künftig so weit normal zu besteuern sind, als sie nicht für die Kosten der normalen Verwaltung der Organisation sowie zur Bestreitung der Kosten verwendet werden, die für den Anlass aufgewendet werden, in dessen Zusammenhang die kommerzielle Geschäftstätigkeit der Organisation erfolgt.</p>
- Keine ungerechten Steuerprivilegien für steuerbegünstigte Organisationen!
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die in der Schweiz ansässigen grossen nationalen und internationalen Sportorganisationen, z. B. die Fifa oder die Uefa, werden als gemeinnützig anerkannt und müssen daher ihre Einkünfte nicht versteuern. Deshalb bleibt, um ein aktuelles Beispiel zu nehmen, der Gewinn von über einer Milliarde Franken, den die Uefa mit der kommerziellen Vermarktung der Euro 2008 erzielte, steuerfrei. Dies wird weitherum als stossend empfunden, zumal noch hinzukommt, dass Bund, Kantone und Standortgemeinden den für die Uefa derart gewinnbringenden Anlass mit Leistungen und Beiträgen von gegen 200 Millionen Franken unterstützt haben.</p><p>Auch wenn solche Sportgrossereignisse wie die Euro 2008 wohl nur einen sehr bescheidenen Beitrag zur Volksgesundheit zu leisten vermögen, soll nichts dagegen eingewendet werden, dass Einkünfte, die im Zusammenhang solcher Anlässe erwirtschaftet werden, steuerfrei bleiben. Dies aber nur so weit, als sie verwendet werden, um alle Kosten zu decken, die im engeren und weiteren Zusammenhang mit der Durchführung des betreffenden Sportanlasses stehen. Es kann nicht angehen, dass Sportorganisationen ihre Grossanlässe benützen, um wie ein kommerziell orientiertes Unternehmen mit einer umfassenden, aggressiven und knallharten Vermarktungsstrategie riesige Gewinne zu erzielen, die mit der Deckung der Kosten für den betreffenden Sportanlass nichts mehr zu tun haben, und diese Gewinne dann unversteuert nach Belieben und ohne öffentliche Kontrolle irgendwohin leiten. </p><p>Deshalb sind die Gesetzesgrundlagen derart zu ändern oder zu ergänzen, dass die mit einer rein kommerziell ausgerichteten Geschäftstätigkeit erzielten Gewinne steuerbefreiter oder steuerbegünstigter Organisationen so weit zu versteuern sind, als sie nicht für die Kosten der normalen Verwaltung der Organisation und zur Bestreitung der Kosten verwendet werden, die für den Anlass aufzuwenden sind, in dessen Zusammenhang die kommerzielle Geschäftstätigkeit der Organisation erfolgt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Gesetzesgrundlagen seien derart zu ändern oder zu ergänzen, dass die mit einer rein kommerziell ausgerichteten Geschäftstätigkeit erzielten Gewinne steuerbegünstigter Organisationen künftig so weit normal zu besteuern sind, als sie nicht für die Kosten der normalen Verwaltung der Organisation sowie zur Bestreitung der Kosten verwendet werden, die für den Anlass aufgewendet werden, in dessen Zusammenhang die kommerzielle Geschäftstätigkeit der Organisation erfolgt.</p>
- Keine ungerechten Steuerprivilegien für steuerbegünstigte Organisationen!
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