Strafbarkeit der Steuerhinterziehung
- ShortId
-
08.506
- Id
-
20080506
- Updated
-
10.04.2024 18:58
- Language
-
de
- Title
-
Strafbarkeit der Steuerhinterziehung
- AdditionalIndexing
-
24;Strafbarkeit;strafbare Handlung;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
- 1
-
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K05010110, Strafbarkeit
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz unterscheidet zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Steuerbetrug wird strafrechtlich als Vergehen taxiert und meint die vorsätzliche Vermeidung von Steuern mit Hilfe von Urkundenfälschung. Er wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Bussen bis zu 30 000 Franken bestraft. Das Verfahren ist gerichtlicher Natur.</p><p>Steuerhinterziehung dagegen wird als Bagatelle, als Kavaliersdelikt angesehen und folgerichtig der mildesten Form von Straftaten, der Übertretung, zugeordnet. Die Steuervermeidung geschieht hier durch Verheimlichen von Einkommen und/oder Vermögen, der subjektive Tatbestand ist Fahrlässigkeit, die Strafe wird ausschliesslich als Busse verhängt, das Verfahren ist administrativer (kantonale Steuerbehörde), nicht gerichtlicher Art.</p><p>Diese Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist nicht nur weltweit einmalig, sie ist in mehrfacher Hinsicht problematisch:</p><p>- Sie öffnet unter dem Titel "Steuerhinterziehung" ein breites Spektrum an Möglichkeiten, mehr oder weniger grosse Teile des Einkommens und/oder Vermögens einmal oder mehrfach nicht zu versteuern, ohne dass mit diesem Verhalten ein besonderes Bestrafungsrisiko eingegangen wird. </p><p>- Die lediglich als Übertretung qualifizierte Steuerhinterziehung unterstellt deliktisches Verhalten dem Schutz des Bankgeheimnisses und entzieht sie damit der Strafverfolgung, auch bei schweren Fällen.</p><p>- Die bisherige Handhabung von Steuerhinterziehung unterscheidet nicht einmaliges von fortgesetztem Fehlverhalten und auch nicht die Hinterziehung grosser Beträge von derjenigen kleiner. Auf die sonst im Strafrecht bei der Erfassung des subjektiven Tatbestandes übliche Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird verzichtet.</p><p>Das geltende Recht ist offenkundig mangelhaft und nicht im Stande, die real existierende Steuerhinterziehung adäquat zu erfassen und zu bestrafen. Erforderlich ist ein differenzierterer Umgang mit den verschiedenen Praktiken der Steuervermeidung. Nur das Bagatelldelikt, also das fahrlässige, einmalige Vergessen von steuerpflichtigem Einkommen oder Vermögen, soll eine simple Übertretung bleiben. Die vorsätzliche Hinterziehung, insbesondere auch die wiederholte oder diejenige von grossen Beträgen soll dagegen als Vergehen gelten, in besonders schweren Fällen sogar als Verbrechen. Auf diese Weise wird es gelingen, Bagatellen weiterhin als Bagatellen zu behandeln, schwerere Widerhandlungen gegen die Steuerpflicht dagegen als Straftaten. Steuergerechtigkeit ist ein wichtiger Grundsatz; die differenziertere Behandlung von Steuerhinterziehung wird ihn stärken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen, die sich mit Steuerhinterziehung befassen (StG, DBG, StHG u. a. m.), unterscheiden zwischen vorsätzlicher und/oder fortgesetzter Steuerhinterziehung einerseits, fahrlässiger und/oder einmaliger Steuerhinterziehung anderseits. Vorsätzliche und/oder fortgesetzte Steuerhinterziehung ist dabei als Vergehen, bei schwerem Verschulden als Verbrechen zu qualifizieren und zu bestrafen, fahrlässige und/oder einmalige Steuerhinterziehung als Übertretung. Bei der Hinterziehung grosser Steuerbeträge ist eher Vorsätzlichkeit zu vermuten, bei der Hinterziehung kleiner Steuerbeträge eher Fahrlässigkeit.</p>
- Strafbarkeit der Steuerhinterziehung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweiz unterscheidet zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Steuerbetrug wird strafrechtlich als Vergehen taxiert und meint die vorsätzliche Vermeidung von Steuern mit Hilfe von Urkundenfälschung. Er wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Bussen bis zu 30 000 Franken bestraft. Das Verfahren ist gerichtlicher Natur.</p><p>Steuerhinterziehung dagegen wird als Bagatelle, als Kavaliersdelikt angesehen und folgerichtig der mildesten Form von Straftaten, der Übertretung, zugeordnet. Die Steuervermeidung geschieht hier durch Verheimlichen von Einkommen und/oder Vermögen, der subjektive Tatbestand ist Fahrlässigkeit, die Strafe wird ausschliesslich als Busse verhängt, das Verfahren ist administrativer (kantonale Steuerbehörde), nicht gerichtlicher Art.</p><p>Diese Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist nicht nur weltweit einmalig, sie ist in mehrfacher Hinsicht problematisch:</p><p>- Sie öffnet unter dem Titel "Steuerhinterziehung" ein breites Spektrum an Möglichkeiten, mehr oder weniger grosse Teile des Einkommens und/oder Vermögens einmal oder mehrfach nicht zu versteuern, ohne dass mit diesem Verhalten ein besonderes Bestrafungsrisiko eingegangen wird. </p><p>- Die lediglich als Übertretung qualifizierte Steuerhinterziehung unterstellt deliktisches Verhalten dem Schutz des Bankgeheimnisses und entzieht sie damit der Strafverfolgung, auch bei schweren Fällen.</p><p>- Die bisherige Handhabung von Steuerhinterziehung unterscheidet nicht einmaliges von fortgesetztem Fehlverhalten und auch nicht die Hinterziehung grosser Beträge von derjenigen kleiner. Auf die sonst im Strafrecht bei der Erfassung des subjektiven Tatbestandes übliche Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird verzichtet.</p><p>Das geltende Recht ist offenkundig mangelhaft und nicht im Stande, die real existierende Steuerhinterziehung adäquat zu erfassen und zu bestrafen. Erforderlich ist ein differenzierterer Umgang mit den verschiedenen Praktiken der Steuervermeidung. Nur das Bagatelldelikt, also das fahrlässige, einmalige Vergessen von steuerpflichtigem Einkommen oder Vermögen, soll eine simple Übertretung bleiben. Die vorsätzliche Hinterziehung, insbesondere auch die wiederholte oder diejenige von grossen Beträgen soll dagegen als Vergehen gelten, in besonders schweren Fällen sogar als Verbrechen. Auf diese Weise wird es gelingen, Bagatellen weiterhin als Bagatellen zu behandeln, schwerere Widerhandlungen gegen die Steuerpflicht dagegen als Straftaten. Steuergerechtigkeit ist ein wichtiger Grundsatz; die differenziertere Behandlung von Steuerhinterziehung wird ihn stärken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen, die sich mit Steuerhinterziehung befassen (StG, DBG, StHG u. a. m.), unterscheiden zwischen vorsätzlicher und/oder fortgesetzter Steuerhinterziehung einerseits, fahrlässiger und/oder einmaliger Steuerhinterziehung anderseits. Vorsätzliche und/oder fortgesetzte Steuerhinterziehung ist dabei als Vergehen, bei schwerem Verschulden als Verbrechen zu qualifizieren und zu bestrafen, fahrlässige und/oder einmalige Steuerhinterziehung als Übertretung. Bei der Hinterziehung grosser Steuerbeträge ist eher Vorsätzlichkeit zu vermuten, bei der Hinterziehung kleiner Steuerbeträge eher Fahrlässigkeit.</p>
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