Rechtshilfe bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung
- ShortId
-
08.507
- Id
-
20080507
- Updated
-
10.04.2024 18:51
- Language
-
de
- Title
-
Rechtshilfe bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung
- AdditionalIndexing
-
24;Rechtshilfe;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
- 1
-
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Steuerrecht unterscheidet zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Steuerbetrug gilt als Vergehen, geniesst damit nicht den Schutz des Bankgeheimnisses und ist der internationalen Amts- und Rechtshilfe zugänglich. Steuerhinterziehung dagegen wird als blosse Übertretung gewertet, egal ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, egal ob einmalig oder fortgesetzt, egal ob grosse oder kleine Einkommens- oder Vermögensteile nicht versteuert wurden. Steuerhinterziehung gilt also nicht als kriminelle Handlung und wird vom Bankgeheimnis voll geschützt. Internationale Amts- und Rechtshilfe sind ausgeschlossen.</p><p>Diese Ausgangslage machen sich viele reiche Ausländerinnen und Ausländer zunutze; sie deponieren teilweise sehr grosse Vermögensteile oder auch Einkommen auf Schweizer Banken und entziehen sie damit der Besteuerung im eigenen Land. Nicht selten fördern Schweizer Banken dieses Verhalten aktiv, weshalb ihnen Beihilfe zur Steuerflucht vorgeworfen wird. Das Bankgeheimnis wird so zum Steuerhinterziehungsinstrument und schützt ein Verhalten, das offenkundig als vorsätzlich und nicht als fahrlässig zu qualifizieren ist. </p><p>Die äusserst problematische Handhabung der Steuerhinterziehung in der Schweiz ist immer wieder Quelle von Konflikten mit anderen Staaten, jüngst mit Deutschland und den USA. Das Bankgeheimnis wird immer mehr zum Risikofaktor für unser Land und damit zum Gegenteil eines positiven Standortfaktors.</p><p>Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen ein Gesetz sollten als kriminelle Handlung gewertet und verfolgt werden können. Das setzt voraus, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz so abzuändern sind, dass die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Steuerhinterziehung eingeführt wird. Vorsätzliche Steuerhinterziehung soll als Vergehen, bei besonders schwerem Verschulden als Verbrechen, fahrlässige Steuerhinterziehung weiterhin als Übertretung qualifiziert werden. Damit verliert die vorsätzliche Steuerhinterziehung den Schutz des Bankgeheimnisses und wird zugänglich für internationale Amts- und Rechtshilfe.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Rechtshilfegesetz (SR 351.1) wird so geändert, dass bei Fällen von vorsätzlicher und/oder fortgesetzter Steuerhinterziehung, namentlich auch bei Hinterziehung grosser Steuerbeträge, internationale Amts- und Rechtshilfe gewährt werden.</p>
- Rechtshilfe bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das schweizerische Steuerrecht unterscheidet zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Steuerbetrug gilt als Vergehen, geniesst damit nicht den Schutz des Bankgeheimnisses und ist der internationalen Amts- und Rechtshilfe zugänglich. Steuerhinterziehung dagegen wird als blosse Übertretung gewertet, egal ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, egal ob einmalig oder fortgesetzt, egal ob grosse oder kleine Einkommens- oder Vermögensteile nicht versteuert wurden. Steuerhinterziehung gilt also nicht als kriminelle Handlung und wird vom Bankgeheimnis voll geschützt. Internationale Amts- und Rechtshilfe sind ausgeschlossen.</p><p>Diese Ausgangslage machen sich viele reiche Ausländerinnen und Ausländer zunutze; sie deponieren teilweise sehr grosse Vermögensteile oder auch Einkommen auf Schweizer Banken und entziehen sie damit der Besteuerung im eigenen Land. Nicht selten fördern Schweizer Banken dieses Verhalten aktiv, weshalb ihnen Beihilfe zur Steuerflucht vorgeworfen wird. Das Bankgeheimnis wird so zum Steuerhinterziehungsinstrument und schützt ein Verhalten, das offenkundig als vorsätzlich und nicht als fahrlässig zu qualifizieren ist. </p><p>Die äusserst problematische Handhabung der Steuerhinterziehung in der Schweiz ist immer wieder Quelle von Konflikten mit anderen Staaten, jüngst mit Deutschland und den USA. Das Bankgeheimnis wird immer mehr zum Risikofaktor für unser Land und damit zum Gegenteil eines positiven Standortfaktors.</p><p>Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen ein Gesetz sollten als kriminelle Handlung gewertet und verfolgt werden können. Das setzt voraus, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz so abzuändern sind, dass die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Steuerhinterziehung eingeführt wird. Vorsätzliche Steuerhinterziehung soll als Vergehen, bei besonders schwerem Verschulden als Verbrechen, fahrlässige Steuerhinterziehung weiterhin als Übertretung qualifiziert werden. Damit verliert die vorsätzliche Steuerhinterziehung den Schutz des Bankgeheimnisses und wird zugänglich für internationale Amts- und Rechtshilfe.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Rechtshilfegesetz (SR 351.1) wird so geändert, dass bei Fällen von vorsätzlicher und/oder fortgesetzter Steuerhinterziehung, namentlich auch bei Hinterziehung grosser Steuerbeträge, internationale Amts- und Rechtshilfe gewährt werden.</p>
- Rechtshilfe bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung
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