Strafbarkeit grober Sorgfaltspflichtverletzungen in der Geschäftsführung

ShortId
08.508
Id
20080508
Updated
10.04.2024 18:18
Language
de
Title
Strafbarkeit grober Sorgfaltspflichtverletzungen in der Geschäftsführung
AdditionalIndexing
12;freie Schlagwörter: Sorgfaltspflicht;freie Schlagwörter: Grobfahrlässigkeit;strafrechtliche Verantwortlichkeit;Strafgesetzbuch;Strafbarkeit;Abgangsentschädigung;Wirtschaftsstrafrecht;Management;Unternehmensleiter/in;Führungskraft
1
  • L05K0703040103, Unternehmensleiter/in
  • L04K07030501, Management
  • L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L06K070201010101, Abgangsentschädigung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K05010110, Strafbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In jüngster Zeit gab es verschiedene Fälle krassen wirtschaftlichen Versagens, bei denen die Verantwortlichen der Unternehmungen nicht in die Verantwortung genommen werden konnten (siehe z. B. den Fall Swissair). Dies weil ihr Handeln in dem Sinn nicht als vorsätzlich gewertet werden konnte, weil sie den Schaden, den die Unternehmung erlitten hat, nicht mit Wissen und Willen herbeigeführt haben. Vielmehr wird ihnen vorgeworfen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten missachtet respektive nicht beachtet haben und entsprechend fahrlässig gehandelt haben. Diese Lücke kann geschlossen werden, indem der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 erster Satz StGB) in entsprechendem Sinne ergänzt wird. Dabei ist indes darauf zu achten, dass nicht jedes wirtschaftliche Versagen zur Bestrafung führen soll. Entsprechend sollen lediglich grobfahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen bestraft werden. Die Eingrenzung auf grobe Fahrlässigkeit entspricht im Übrigen der Praxis zum verwandten Artikel 165 StGB (Misswirtschaft). Auch dort gilt, dass "nur krasse Fälle geschäftlichen Fehlverhaltens und nicht jede Nachlässigkeit in der Geschäftsführung" - vom Delikt - "zu erfassen" ist (A. Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage 2008). Eventuell kann die Strafbarkeit grobfahrlässiger ungetreuer Geschäftsbesorgung auf Publikumsgesellschaften respektive auf solche mit einem breiten Aktionariat beschränkt werden. Bei kleinen Gesellschaften herrschen in der Regel übersichtliche Verhältnisse, und die Aktionäre sind in der Lage, die Unternehmensführung relativ gut zu überwachen. Dies ist bei Publikums- und grösseren Gesellschaften anders. Hier haben die Verantwortlichen gegenüber den Aktionären eine erhöhte Verantwortlichkeit, da diese ihre Aufsichtspflichten in der Praxis kaum wahrnehmen können, weil direkt und indirekt sehr viele Arbeitsplätze von einer Krise betroffen sein können und weil bei grossen Gesellschaften über Pensionskassengelder, Steuerausfälle usw. die gesamte Volkswirtschaft von einer Unternehmenskrise tangiert sein kann.</p><p>2. Bisher konnten übermässige Entschädigungszahlungen (sogenannte exzessive Boni) nicht respektive nur in Ausnahmefällen von Artikel 158 StGB erfasst werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dies präzisiert werden. Die entsprechende Bestimmung ist auf Publikums- und grosse Unternehmen zu begrenzen, da in kleinen und mittleren Unternehmen die bestehenden Kontrollmechanismen der Aktionäre genügen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist folgendermassen zu ändern respektive zu präzisieren:</p><p>1. Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Artikel 158 Ziffer 1 erster Satz StGB ist auch strafbar, wenn der Täter nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig handelt, das heisst, die ihm in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer obliegenden Sorgfaltspflichten in grober Weise verletzt oder vernachlässigt. Eventuell ist die Strafbarkeit der fahrlässigen ungetreuen Geschäftsbesorgung einzugrenzen auf Publikumsgesellschaften oder auf Gesellschaften von einer gewissen Mindestgrösse des Aktionariats (oder der Bilanzsumme).</p><p>2. Als ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Artikel 158 Ziffer 1 erster Satz StGB explizit einzustufen sind Entschädigungen, die an leitende Angestellte und an Mitglieder des Verwaltungsrates einer Publikumsgesellschaft oder von Gesellschaften von einer gewissen Mindestgrösse des Aktionariates (oder der Bilanzsumme) ausgerichtet werden, die zum Wert der Arbeitsleistung oder der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in einem Missverständnis stehen.</p>
  • Strafbarkeit grober Sorgfaltspflichtverletzungen in der Geschäftsführung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In jüngster Zeit gab es verschiedene Fälle krassen wirtschaftlichen Versagens, bei denen die Verantwortlichen der Unternehmungen nicht in die Verantwortung genommen werden konnten (siehe z. B. den Fall Swissair). Dies weil ihr Handeln in dem Sinn nicht als vorsätzlich gewertet werden konnte, weil sie den Schaden, den die Unternehmung erlitten hat, nicht mit Wissen und Willen herbeigeführt haben. Vielmehr wird ihnen vorgeworfen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten missachtet respektive nicht beachtet haben und entsprechend fahrlässig gehandelt haben. Diese Lücke kann geschlossen werden, indem der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 erster Satz StGB) in entsprechendem Sinne ergänzt wird. Dabei ist indes darauf zu achten, dass nicht jedes wirtschaftliche Versagen zur Bestrafung führen soll. Entsprechend sollen lediglich grobfahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen bestraft werden. Die Eingrenzung auf grobe Fahrlässigkeit entspricht im Übrigen der Praxis zum verwandten Artikel 165 StGB (Misswirtschaft). Auch dort gilt, dass "nur krasse Fälle geschäftlichen Fehlverhaltens und nicht jede Nachlässigkeit in der Geschäftsführung" - vom Delikt - "zu erfassen" ist (A. Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage 2008). Eventuell kann die Strafbarkeit grobfahrlässiger ungetreuer Geschäftsbesorgung auf Publikumsgesellschaften respektive auf solche mit einem breiten Aktionariat beschränkt werden. Bei kleinen Gesellschaften herrschen in der Regel übersichtliche Verhältnisse, und die Aktionäre sind in der Lage, die Unternehmensführung relativ gut zu überwachen. Dies ist bei Publikums- und grösseren Gesellschaften anders. Hier haben die Verantwortlichen gegenüber den Aktionären eine erhöhte Verantwortlichkeit, da diese ihre Aufsichtspflichten in der Praxis kaum wahrnehmen können, weil direkt und indirekt sehr viele Arbeitsplätze von einer Krise betroffen sein können und weil bei grossen Gesellschaften über Pensionskassengelder, Steuerausfälle usw. die gesamte Volkswirtschaft von einer Unternehmenskrise tangiert sein kann.</p><p>2. Bisher konnten übermässige Entschädigungszahlungen (sogenannte exzessive Boni) nicht respektive nur in Ausnahmefällen von Artikel 158 StGB erfasst werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dies präzisiert werden. Die entsprechende Bestimmung ist auf Publikums- und grosse Unternehmen zu begrenzen, da in kleinen und mittleren Unternehmen die bestehenden Kontrollmechanismen der Aktionäre genügen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist folgendermassen zu ändern respektive zu präzisieren:</p><p>1. Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Artikel 158 Ziffer 1 erster Satz StGB ist auch strafbar, wenn der Täter nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig handelt, das heisst, die ihm in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer obliegenden Sorgfaltspflichten in grober Weise verletzt oder vernachlässigt. Eventuell ist die Strafbarkeit der fahrlässigen ungetreuen Geschäftsbesorgung einzugrenzen auf Publikumsgesellschaften oder auf Gesellschaften von einer gewissen Mindestgrösse des Aktionariats (oder der Bilanzsumme).</p><p>2. Als ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Artikel 158 Ziffer 1 erster Satz StGB explizit einzustufen sind Entschädigungen, die an leitende Angestellte und an Mitglieder des Verwaltungsrates einer Publikumsgesellschaft oder von Gesellschaften von einer gewissen Mindestgrösse des Aktionariates (oder der Bilanzsumme) ausgerichtet werden, die zum Wert der Arbeitsleistung oder der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in einem Missverständnis stehen.</p>
    • Strafbarkeit grober Sorgfaltspflichtverletzungen in der Geschäftsführung

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