Sicherung der Parlamentsrechte bei ausserordentlichen Finanztransaktionen

ShortId
08.509
Id
20080509
Updated
10.04.2024 17:21
Language
de
Title
Sicherung der Parlamentsrechte bei ausserordentlichen Finanztransaktionen
AdditionalIndexing
421;24;Finanzkrise;Nachtragskredit;Ausgabenbewilligung;Aufgaben des Parlaments;Gesetzgebungsverfahren;Beziehung Legislative-Exekutive;Dringlichkeitsrecht
1
  • L04K11010105, Finanzkrise
  • L04K11020201, Ausgabenbewilligung
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
  • L04K11020207, Nachtragskredit
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L04K05030202, Dringlichkeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Weg des Bundesrates zur Bewältigung der Finanzmarktkrise mit dem "Massnahmenpaket" war ein Weg ohne echten Einbezug des Parlamentes. Der Bundesrat stützte sich beim Beschluss von Mitte Oktober 2008 auf eine Art notrechtlicher Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 184 und 185 BV). Er erweiterte damit seine Verordnungskompetenz auf volkswirtschaftliche Sicherungsmassnahmen. Gleichzeitig bemühte er auch aussenpolitische Kompetenzen. </p><p>Im Ergebnis wurden damit die Rechte des Parlamentes beschnitten, indem ihm die Vorlage erst im Nachhinein zur Beschlussfassung vorgelegt wurde. Auf konkrete Fragen in der vorberatenden Kommission antwortete der Bundesrat, dass er nicht beabsichtige, die Rechtsgrundlagen zu ergänzen, damit in einem nächsten Fall solche Transaktionen vorgängig vom Parlament behandelt werden müssen. Das bedeutet: Für den Fall, dass im Rahmen der aktuellen Finanzmarktkrise oder allfällig später folgender Krisen wiederum ausserordentliche Finanztransaktionen getätigt werden müssten, würden diese unter Umständen erneut erst nachträglich dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt. Inhaltlich ähnlich äusserte sich der Bundesrat im Plenum des Nationalrates.</p><p>Das will die vorliegende parlamentarische Initiative ändern. Sie will erreichen, dass ausserordentliche Massnahmen mit einem erst nachträglichen Einbezug des Parlamentes nicht quasi systematisch angewendet werden können. Es werden deshalb Rechtsgrundlagen verlangt, die dem Parlament die vorgängige Beschlusskompetenz sichern. Das Parlament muss in einem nächsten Fall solcher Finanztransaktionen - unabhängig von der Rechtsnatur der Begünstigten und unabhängig von ihren Tätigkeitsfeldern (Investment, Versicherung, Hypothekarkredite, andere Kreditvergaben usw.) vorgängig einbezogen werden und darüber beschliessen können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen sind so zu ergänzen, dass für den Fall, dass im Rahmen der aktuellen Finanzmarktkrise oder eventuell später folgender Krisen ausserordentliche Finanztransaktionen getätigt werden sollen, diese nicht mehr erst nachträglich, sondern im Voraus dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen.</p>
  • Sicherung der Parlamentsrechte bei ausserordentlichen Finanztransaktionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Weg des Bundesrates zur Bewältigung der Finanzmarktkrise mit dem "Massnahmenpaket" war ein Weg ohne echten Einbezug des Parlamentes. Der Bundesrat stützte sich beim Beschluss von Mitte Oktober 2008 auf eine Art notrechtlicher Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 184 und 185 BV). Er erweiterte damit seine Verordnungskompetenz auf volkswirtschaftliche Sicherungsmassnahmen. Gleichzeitig bemühte er auch aussenpolitische Kompetenzen. </p><p>Im Ergebnis wurden damit die Rechte des Parlamentes beschnitten, indem ihm die Vorlage erst im Nachhinein zur Beschlussfassung vorgelegt wurde. Auf konkrete Fragen in der vorberatenden Kommission antwortete der Bundesrat, dass er nicht beabsichtige, die Rechtsgrundlagen zu ergänzen, damit in einem nächsten Fall solche Transaktionen vorgängig vom Parlament behandelt werden müssen. Das bedeutet: Für den Fall, dass im Rahmen der aktuellen Finanzmarktkrise oder allfällig später folgender Krisen wiederum ausserordentliche Finanztransaktionen getätigt werden müssten, würden diese unter Umständen erneut erst nachträglich dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt. Inhaltlich ähnlich äusserte sich der Bundesrat im Plenum des Nationalrates.</p><p>Das will die vorliegende parlamentarische Initiative ändern. Sie will erreichen, dass ausserordentliche Massnahmen mit einem erst nachträglichen Einbezug des Parlamentes nicht quasi systematisch angewendet werden können. Es werden deshalb Rechtsgrundlagen verlangt, die dem Parlament die vorgängige Beschlusskompetenz sichern. Das Parlament muss in einem nächsten Fall solcher Finanztransaktionen - unabhängig von der Rechtsnatur der Begünstigten und unabhängig von ihren Tätigkeitsfeldern (Investment, Versicherung, Hypothekarkredite, andere Kreditvergaben usw.) vorgängig einbezogen werden und darüber beschliessen können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen sind so zu ergänzen, dass für den Fall, dass im Rahmen der aktuellen Finanzmarktkrise oder eventuell später folgender Krisen ausserordentliche Finanztransaktionen getätigt werden sollen, diese nicht mehr erst nachträglich, sondern im Voraus dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen.</p>
    • Sicherung der Parlamentsrechte bei ausserordentlichen Finanztransaktionen

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