Wiedereinführung von Freiheitsstrafen auch von unter sechs Monaten
- ShortId
-
08.511
- Id
-
20080511
- Updated
-
14.11.2025 06:30
- Language
-
de
- Title
-
Wiedereinführung von Freiheitsstrafen auch von unter sechs Monaten
- AdditionalIndexing
-
12;Inhaftierung;Strafgesetzbuch;Strafe;Geldstrafe
- 1
-
- L03K050101, Strafe
- L04K05010106, Inhaftierung
- L04K05010107, Geldstrafe
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Per 1. Januar 2007 wurde eine umfassende Strafrechtsrevision in Kraft gesetzt. Die Neuerungen beim Strafensystem stiessen schon in der ersten Woche nach der Inkraftsetzung auf massive Kritik. Schon nach wenigen Wochen lagen unzählige Klagen von Praktikern vor, welche die neue Regelung als verfehlt bezeichneten. Insbesondere zeigte sich, dass die Abschaffung der Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gravierende Nachteile mit sich bringt. Mit der Aufnahme der Geldstrafe in Form von Tagessätzen ins Strafgesetzbuch verschwanden die kurzen Freiheitsstrafen, welche insbesondere in Bezug auf Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz eine ganz wichtige abschreckende Wirkung hatten. Bislang ist die Kritik aus der Praxis denn auch nicht verstummt. Deshalb ist es dringend geboten, dass die bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten wieder eingeführt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen auch unter sechs Monaten sind wieder einzuführen.</p><p>Artikel 40 StGB ist demzufolge zu ändern und die dortige Limitierung auf sechs Monate aufzuheben. Der Text ist analog zur Formulierung, die bis Ende 2006 in Kraft war, folgendermassen neu zu fassen: "Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt zwischen drei Tagen und 20 Jahren." </p><p>Artikel 41 StGB ist ersatzlos zu streichen; ebenso Artikel 42 Absatz 4. </p><p>Alle Gesetzesbestimmungen, die auf die Geldstrafe verweisen (z. B. Art. 39, Umwandlung), sind entsprechend anzupassen.</p>
- Wiedereinführung von Freiheitsstrafen auch von unter sechs Monaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Per 1. Januar 2007 wurde eine umfassende Strafrechtsrevision in Kraft gesetzt. Die Neuerungen beim Strafensystem stiessen schon in der ersten Woche nach der Inkraftsetzung auf massive Kritik. Schon nach wenigen Wochen lagen unzählige Klagen von Praktikern vor, welche die neue Regelung als verfehlt bezeichneten. Insbesondere zeigte sich, dass die Abschaffung der Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gravierende Nachteile mit sich bringt. Mit der Aufnahme der Geldstrafe in Form von Tagessätzen ins Strafgesetzbuch verschwanden die kurzen Freiheitsstrafen, welche insbesondere in Bezug auf Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz eine ganz wichtige abschreckende Wirkung hatten. Bislang ist die Kritik aus der Praxis denn auch nicht verstummt. Deshalb ist es dringend geboten, dass die bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten wieder eingeführt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen auch unter sechs Monaten sind wieder einzuführen.</p><p>Artikel 40 StGB ist demzufolge zu ändern und die dortige Limitierung auf sechs Monate aufzuheben. Der Text ist analog zur Formulierung, die bis Ende 2006 in Kraft war, folgendermassen neu zu fassen: "Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt zwischen drei Tagen und 20 Jahren." </p><p>Artikel 41 StGB ist ersatzlos zu streichen; ebenso Artikel 42 Absatz 4. </p><p>Alle Gesetzesbestimmungen, die auf die Geldstrafe verweisen (z. B. Art. 39, Umwandlung), sind entsprechend anzupassen.</p>
- Wiedereinführung von Freiheitsstrafen auch von unter sechs Monaten
Back to List