Abschaffung der Geldstrafen. Wiedereinführung von Bussen

ShortId
08.512
Id
20080512
Updated
10.04.2024 17:15
Language
de
Title
Abschaffung der Geldstrafen. Wiedereinführung von Bussen
AdditionalIndexing
12;Strafgesetzbuch;Strafe;Geldstrafe;Strafaussetzung
1
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010109, Strafaussetzung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die neue Sanktion in Form einer Geldstrafe hat mit der Strafrechtsrevision eine zentrale Bedeutung zugemessen erhalten. Sie kann bei Straffälligen mit geringen finanziellen Mitteln zu lächerlich tiefen Geldstrafen führen; die Funktion der Strafe als Vergeltung für begangenes Unrecht entfällt. Da das Gesetz keinen Mindesttagessatz vorsieht, kann das Gericht für mittellose Verurteilte einen Tagessatz von einem Franken bestimmen, was die Geldstrafe klar jeglicher Abschreckungswirkung beraubt. </p><p>Besonders stossend ist zudem der Umstand, dass in der Schweiz - anders als in Deutschland und Italien - die Geldstrafe bedingt aufgeschoben werden kann, ja der bedingte Strafvollzug in der Regel sogar zwingend zu gewähren ist. Ein Rechtsbrecher geht so trotz gerichtlicher Verurteilung straffrei aus.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gefordert werden die Abschaffung der Geldstrafen und die Wiedereinführung der altrechtlichen Bussen bei Vergehen und Verbrechen. Dementsprechend sind folgende Änderungen einzuführen: </p><p>Die Artikel 34, 35 und 36 StGB sind ersatzlos aufzuheben. Die gesamte Bussenregelung, die bis Ende 2006 in Kraft war, ist wieder einzuführen (insbesondere Art. 106 alt StGB).</p>
  • Abschaffung der Geldstrafen. Wiedereinführung von Bussen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die neue Sanktion in Form einer Geldstrafe hat mit der Strafrechtsrevision eine zentrale Bedeutung zugemessen erhalten. Sie kann bei Straffälligen mit geringen finanziellen Mitteln zu lächerlich tiefen Geldstrafen führen; die Funktion der Strafe als Vergeltung für begangenes Unrecht entfällt. Da das Gesetz keinen Mindesttagessatz vorsieht, kann das Gericht für mittellose Verurteilte einen Tagessatz von einem Franken bestimmen, was die Geldstrafe klar jeglicher Abschreckungswirkung beraubt. </p><p>Besonders stossend ist zudem der Umstand, dass in der Schweiz - anders als in Deutschland und Italien - die Geldstrafe bedingt aufgeschoben werden kann, ja der bedingte Strafvollzug in der Regel sogar zwingend zu gewähren ist. Ein Rechtsbrecher geht so trotz gerichtlicher Verurteilung straffrei aus.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gefordert werden die Abschaffung der Geldstrafen und die Wiedereinführung der altrechtlichen Bussen bei Vergehen und Verbrechen. Dementsprechend sind folgende Änderungen einzuführen: </p><p>Die Artikel 34, 35 und 36 StGB sind ersatzlos aufzuheben. Die gesamte Bussenregelung, die bis Ende 2006 in Kraft war, ist wieder einzuführen (insbesondere Art. 106 alt StGB).</p>
    • Abschaffung der Geldstrafen. Wiedereinführung von Bussen

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