Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit

ShortId
08.513
Id
20080513
Updated
10.04.2024 13:41
Language
de
Title
Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit
AdditionalIndexing
12;Strafe;Ersatzstrafe;Strafaussetzung
1
  • L04K05010104, Ersatzstrafe
  • L04K05010109, Strafaussetzung
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Sanktion der gemeinnützigen Arbeit soll strafender Charakter zukommen. Es ist deshalb absolut verfehlt, wenn die gemeinnützige Arbeit nur bedingt ausgesprochen wird bzw. wenn deren Vollstreckung nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich ist.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gefordert wird, dass die gemeinnützige Arbeit nur unbedingt ausgesprochen werden kann. Sie muss auch ohne Berücksichtigung der Einwilligung des Täters verhängt werden können. </p><p>In den Artikeln 42 Absatz 1 und 43 Absatz 1 StGB sind die Passagen "von gemeinnütziger Arbeit" jeweils zu streichen. In Artikel 37 Absatz 1 StGB ist die Passage "mit Zustimmung des Täters" zu streichen, ebenso die entsprechende Passage in Artikel 107 Absatz 1 StGB.</p>
  • Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Sanktion der gemeinnützigen Arbeit soll strafender Charakter zukommen. Es ist deshalb absolut verfehlt, wenn die gemeinnützige Arbeit nur bedingt ausgesprochen wird bzw. wenn deren Vollstreckung nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gefordert wird, dass die gemeinnützige Arbeit nur unbedingt ausgesprochen werden kann. Sie muss auch ohne Berücksichtigung der Einwilligung des Täters verhängt werden können. </p><p>In den Artikeln 42 Absatz 1 und 43 Absatz 1 StGB sind die Passagen "von gemeinnütziger Arbeit" jeweils zu streichen. In Artikel 37 Absatz 1 StGB ist die Passage "mit Zustimmung des Täters" zu streichen, ebenso die entsprechende Passage in Artikel 107 Absatz 1 StGB.</p>
    • Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit

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