Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit
- ShortId
-
08.513
- Id
-
20080513
- Updated
-
10.04.2024 13:41
- Language
-
de
- Title
-
Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit
- AdditionalIndexing
-
12;Strafe;Ersatzstrafe;Strafaussetzung
- 1
-
- L04K05010104, Ersatzstrafe
- L04K05010109, Strafaussetzung
- L03K050101, Strafe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Sanktion der gemeinnützigen Arbeit soll strafender Charakter zukommen. Es ist deshalb absolut verfehlt, wenn die gemeinnützige Arbeit nur bedingt ausgesprochen wird bzw. wenn deren Vollstreckung nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gefordert wird, dass die gemeinnützige Arbeit nur unbedingt ausgesprochen werden kann. Sie muss auch ohne Berücksichtigung der Einwilligung des Täters verhängt werden können. </p><p>In den Artikeln 42 Absatz 1 und 43 Absatz 1 StGB sind die Passagen "von gemeinnütziger Arbeit" jeweils zu streichen. In Artikel 37 Absatz 1 StGB ist die Passage "mit Zustimmung des Täters" zu streichen, ebenso die entsprechende Passage in Artikel 107 Absatz 1 StGB.</p>
- Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Sanktion der gemeinnützigen Arbeit soll strafender Charakter zukommen. Es ist deshalb absolut verfehlt, wenn die gemeinnützige Arbeit nur bedingt ausgesprochen wird bzw. wenn deren Vollstreckung nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gefordert wird, dass die gemeinnützige Arbeit nur unbedingt ausgesprochen werden kann. Sie muss auch ohne Berücksichtigung der Einwilligung des Täters verhängt werden können. </p><p>In den Artikeln 42 Absatz 1 und 43 Absatz 1 StGB sind die Passagen "von gemeinnütziger Arbeit" jeweils zu streichen. In Artikel 37 Absatz 1 StGB ist die Passage "mit Zustimmung des Täters" zu streichen, ebenso die entsprechende Passage in Artikel 107 Absatz 1 StGB.</p>
- Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit
Back to List