Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages
- ShortId
-
08.515
- Id
-
20080515
- Updated
-
10.02.2026 20:14
- Language
-
de
- Title
-
Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages
- AdditionalIndexing
-
04;Volksinitiative;Rückzug;Gesetzgebungsverfahren;Gegenvorschlag
- 1
-
- L05K0801020406, Gegenvorschlag
- L04K08010204, Volksinitiative
- L04K08010208, Rückzug
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Parlament stand bei der Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags zu einer Volksinitiative schon mehrmals vor der Situation, dass ein Initiativkomitee zwar bereit gewesen wäre, seine Initiative zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags (auf Gesetzesstufe) zurückzuziehen, jedoch befürchtete, das gegnerische Lager könnte den Gegenvorschlag danach mit einem Referendum zu Fall bringen, womit sie, die Initiantinnen und Initianten, am Schluss mit leeren Händen dagestanden wären.</p><p>Das Problem stellt sich einmal mehr (und muss dringend angegangen werden), und zwar im Zusammenhang mit dem Gegenvorschlag der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)": Das Komitee wäre bereit, die Initiative zurückzuziehen, fürchtet aber, dass dann die Elektrizitätswirtschaft wie schon im Jahr 1992 das Referendum gegen den Gegenvorschlag ergreifen könnte. </p><p>Ich verlange deshalb von den beiden Staatspolitischen Kommissionen und den beiden Räten, meine parlamentarische Initiative dringlich zu behandeln, damit dem Initiativkomitee der Renaturierungs-Initiative rechtzeitig (Wintersession 2009) die nötigen Sicherheiten für den Rückzug seiner Initiative gegeben werden können. </p><p>Die beantragte Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist ganz allgemein notwendig, um das Instrument des Gegenvorschlags zu stärken und die Arbeit aufzuwerten, die das Parlament leistet, um den Rückzug einer Volksinitiative zugunsten einer von ihm erarbeiteten Gesetzesänderung zu erwirken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 68</p><p>Abs. 1</p><p>Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:</p><p>...</p><p>Bst. c</p><p>eine Rückzugsklausel im Sinne von Artikel 73;</p><p>...</p><p>Art. 73</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Rückzug einer Volksinitiative ist unbedingt. Hat die Bundesversammlung spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative jedoch ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird. Dieser bedingte Rückzug wird ohne weiteres wirksam:</p><p>Bst. a</p><p>sobald die Referendumsfrist gegen den indirekten Gegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist;</p><p>Bst. b</p><p>sobald das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag rechtsgültig feststeht; </p><p>Bst. c</p><p>falls der indirekte Gegenvorschlag nach dem Zustandekommen eines Referendums vom Volk in der Volksabstimmung angenommen ist: Sobald der Bundesrat das Abstimmungsergebnis nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.</p><p>...</p><p>Art. 74</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative innert zehn Monaten der Abstimmung von Volk und Ständen, sobald er das Ergebnis der Volksabstimmung nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat, in der das Volk den indirekten Gegenvorschlag abgelehnt hat. </p><p>...</p>
- Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Parlament stand bei der Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags zu einer Volksinitiative schon mehrmals vor der Situation, dass ein Initiativkomitee zwar bereit gewesen wäre, seine Initiative zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags (auf Gesetzesstufe) zurückzuziehen, jedoch befürchtete, das gegnerische Lager könnte den Gegenvorschlag danach mit einem Referendum zu Fall bringen, womit sie, die Initiantinnen und Initianten, am Schluss mit leeren Händen dagestanden wären.</p><p>Das Problem stellt sich einmal mehr (und muss dringend angegangen werden), und zwar im Zusammenhang mit dem Gegenvorschlag der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)": Das Komitee wäre bereit, die Initiative zurückzuziehen, fürchtet aber, dass dann die Elektrizitätswirtschaft wie schon im Jahr 1992 das Referendum gegen den Gegenvorschlag ergreifen könnte. </p><p>Ich verlange deshalb von den beiden Staatspolitischen Kommissionen und den beiden Räten, meine parlamentarische Initiative dringlich zu behandeln, damit dem Initiativkomitee der Renaturierungs-Initiative rechtzeitig (Wintersession 2009) die nötigen Sicherheiten für den Rückzug seiner Initiative gegeben werden können. </p><p>Die beantragte Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist ganz allgemein notwendig, um das Instrument des Gegenvorschlags zu stärken und die Arbeit aufzuwerten, die das Parlament leistet, um den Rückzug einer Volksinitiative zugunsten einer von ihm erarbeiteten Gesetzesänderung zu erwirken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 68</p><p>Abs. 1</p><p>Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:</p><p>...</p><p>Bst. c</p><p>eine Rückzugsklausel im Sinne von Artikel 73;</p><p>...</p><p>Art. 73</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Rückzug einer Volksinitiative ist unbedingt. Hat die Bundesversammlung spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative jedoch ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird. Dieser bedingte Rückzug wird ohne weiteres wirksam:</p><p>Bst. a</p><p>sobald die Referendumsfrist gegen den indirekten Gegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist;</p><p>Bst. b</p><p>sobald das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag rechtsgültig feststeht; </p><p>Bst. c</p><p>falls der indirekte Gegenvorschlag nach dem Zustandekommen eines Referendums vom Volk in der Volksabstimmung angenommen ist: Sobald der Bundesrat das Abstimmungsergebnis nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.</p><p>...</p><p>Art. 74</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative innert zehn Monaten der Abstimmung von Volk und Ständen, sobald er das Ergebnis der Volksabstimmung nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat, in der das Volk den indirekten Gegenvorschlag abgelehnt hat. </p><p>...</p>
- Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Das Parlament stand bei der Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags zu einer Volksinitiative schon mehrmals vor der Situation, dass ein Initiativkomitee zwar bereit gewesen wäre, seine Initiative zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags (auf Gesetzesstufe) zurückzuziehen, jedoch befürchtete, das gegnerische Lager könnte den Gegenvorschlag danach mit einem Referendum zu Fall bringen, womit sie, die Initiantinnen und Initianten, am Schluss mit leeren Händen dagestanden wären.</p><p>Das Problem stellt sich einmal mehr (und muss dringend angegangen werden), und zwar im Zusammenhang mit dem Gegenvorschlag der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)": Das Komitee wäre bereit, die Initiative zurückzuziehen, fürchtet aber, dass dann die Elektrizitätswirtschaft wie schon im Jahr 1992 das Referendum gegen den Gegenvorschlag ergreifen könnte. </p><p>Ich verlange deshalb von den beiden Staatspolitischen Kommissionen und den beiden Räten, meine parlamentarische Initiative dringlich zu behandeln, damit dem Initiativkomitee der Renaturierungs-Initiative rechtzeitig (Wintersession 2009) die nötigen Sicherheiten für den Rückzug seiner Initiative gegeben werden können. </p><p>Die beantragte Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist ganz allgemein notwendig, um das Instrument des Gegenvorschlags zu stärken und die Arbeit aufzuwerten, die das Parlament leistet, um den Rückzug einer Volksinitiative zugunsten einer von ihm erarbeiteten Gesetzesänderung zu erwirken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 68</p><p>Abs. 1</p><p>Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:</p><p>...</p><p>Bst. c</p><p>eine Rückzugsklausel im Sinne von Artikel 73;</p><p>...</p><p>Art. 73</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Rückzug einer Volksinitiative ist unbedingt. Hat die Bundesversammlung spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative jedoch ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird. Dieser bedingte Rückzug wird ohne weiteres wirksam:</p><p>Bst. a</p><p>sobald die Referendumsfrist gegen den indirekten Gegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist;</p><p>Bst. b</p><p>sobald das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag rechtsgültig feststeht; </p><p>Bst. c</p><p>falls der indirekte Gegenvorschlag nach dem Zustandekommen eines Referendums vom Volk in der Volksabstimmung angenommen ist: Sobald der Bundesrat das Abstimmungsergebnis nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.</p><p>...</p><p>Art. 74</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative innert zehn Monaten der Abstimmung von Volk und Ständen, sobald er das Ergebnis der Volksabstimmung nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat, in der das Volk den indirekten Gegenvorschlag abgelehnt hat. </p><p>...</p>
- Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages
Back to List