Vereinfachte Ausübung der politischen Rechte für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
- ShortId
-
08.522
- Id
-
20080522
- Updated
-
10.02.2026 20:17
- Language
-
de
- Title
-
Vereinfachte Ausübung der politischen Rechte für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
- AdditionalIndexing
-
04;Auslandschweizer/in;politische Rechte
- 1
-
- L04K05060103, Auslandschweizer/in
- L04K05020101, politische Rechte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 5a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer und Artikel 3 der entsprechenden Verordnung müssen im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, alle vier Jahre ihre Anmeldung erneuern. Sie können dies entweder durch persönliche Vorsprache bei ihrer Stimmgemeinde oder schriftlich tun, allenfalls mittels einer vorgedruckten Karte, die ihnen von ihrer Stimmgemeinde zugeschickt wird. Erneuern sie die Anmeldung nicht, so werden sie aus dem Stimmregister gestrichen. Sie können sich jederzeit wieder anmelden.</p><p>Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte aktiv ausüben, zeigen, dass sie sich weiterhin am politischen Leben der Schweiz beteiligen wollen. Die aktive Ausübung der politischen Rechte soll daher als Erneuerung der Anmeldung für weitere vier Jahre gelten.</p><p>Mehr als 120 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind gegenwärtig angemeldet und können ihre politischen Rechte ausüben. Und es werden immer mehr. Mit der vorgeschlagenen einfachen Änderung soll diesen Personen die Ausübung ihrer politischen Rechte erleichtert werden. Gleichzeitig werden administrative Hürden abgebaut.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 5a Abs. 2</p><p>Sie werden aus dem Stimmregister gestrichen, wenn sie die Meldung nicht jeweils vor Ablauf von vier Jahren erneuern. Einer Erneuerung der Meldung gleichgestellt ist die aktive Ausübung der politischen Rechte bei einer Abstimmung oder einer Wahl.</p>
- Vereinfachte Ausübung der politischen Rechte für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 5a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer und Artikel 3 der entsprechenden Verordnung müssen im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, alle vier Jahre ihre Anmeldung erneuern. Sie können dies entweder durch persönliche Vorsprache bei ihrer Stimmgemeinde oder schriftlich tun, allenfalls mittels einer vorgedruckten Karte, die ihnen von ihrer Stimmgemeinde zugeschickt wird. Erneuern sie die Anmeldung nicht, so werden sie aus dem Stimmregister gestrichen. Sie können sich jederzeit wieder anmelden.</p><p>Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte aktiv ausüben, zeigen, dass sie sich weiterhin am politischen Leben der Schweiz beteiligen wollen. Die aktive Ausübung der politischen Rechte soll daher als Erneuerung der Anmeldung für weitere vier Jahre gelten.</p><p>Mehr als 120 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind gegenwärtig angemeldet und können ihre politischen Rechte ausüben. Und es werden immer mehr. Mit der vorgeschlagenen einfachen Änderung soll diesen Personen die Ausübung ihrer politischen Rechte erleichtert werden. Gleichzeitig werden administrative Hürden abgebaut.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 5a Abs. 2</p><p>Sie werden aus dem Stimmregister gestrichen, wenn sie die Meldung nicht jeweils vor Ablauf von vier Jahren erneuern. Einer Erneuerung der Meldung gleichgestellt ist die aktive Ausübung der politischen Rechte bei einer Abstimmung oder einer Wahl.</p>
- Vereinfachte Ausübung der politischen Rechte für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Nach Artikel 5a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer und Artikel 3 der entsprechenden Verordnung müssen im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, alle vier Jahre ihre Anmeldung erneuern. Sie können dies entweder durch persönliche Vorsprache bei ihrer Stimmgemeinde oder schriftlich tun, allenfalls mittels einer vorgedruckten Karte, die ihnen von ihrer Stimmgemeinde zugeschickt wird. Erneuern sie die Anmeldung nicht, so werden sie aus dem Stimmregister gestrichen. Sie können sich jederzeit wieder anmelden.</p><p>Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte aktiv ausüben, zeigen, dass sie sich weiterhin am politischen Leben der Schweiz beteiligen wollen. Die aktive Ausübung der politischen Rechte soll daher als Erneuerung der Anmeldung für weitere vier Jahre gelten.</p><p>Mehr als 120 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind gegenwärtig angemeldet und können ihre politischen Rechte ausüben. Und es werden immer mehr. Mit der vorgeschlagenen einfachen Änderung soll diesen Personen die Ausübung ihrer politischen Rechte erleichtert werden. Gleichzeitig werden administrative Hürden abgebaut.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 5a Abs. 2</p><p>Sie werden aus dem Stimmregister gestrichen, wenn sie die Meldung nicht jeweils vor Ablauf von vier Jahren erneuern. Einer Erneuerung der Meldung gleichgestellt ist die aktive Ausübung der politischen Rechte bei einer Abstimmung oder einer Wahl.</p>
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