Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Abgangsentschädigungen als Aufwand bei den Unternehmen wird auf höchstens eine Million Franken beschränkt

ShortId
08.523
Id
20080523
Updated
10.04.2024 16:53
Language
de
Title
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Abgangsentschädigungen als Aufwand bei den Unternehmen wird auf höchstens eine Million Franken beschränkt
AdditionalIndexing
15;Steuerabzug;Entlassungsgeld;Abgangsentschädigung;Management;Führungskraft
1
  • L06K070201010101, Abgangsentschädigung
  • L06K070203010302, Entlassungsgeld
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L04K07030501, Management
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Ziel ist eine präventive Eindämmung der Exzesse bei den Managergehältern und den sogenannten goldenen Fallschirmen. Andere Länder diskutieren ähnliche Massnahme, und in Holland ist die Einführung einer entsprechenden Sondersteuer auf Abgangsentschädigungen der Manager bereits beschlossen worden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Mit einer Steuergesetzrevision sollen in Zukunft die Unternehmen die Abfindungen nur noch bis zu einem Betrag von einer Million Franken von der Steuer absetzen können.</p>
  • Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Abgangsentschädigungen als Aufwand bei den Unternehmen wird auf höchstens eine Million Franken beschränkt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Ziel ist eine präventive Eindämmung der Exzesse bei den Managergehältern und den sogenannten goldenen Fallschirmen. Andere Länder diskutieren ähnliche Massnahme, und in Holland ist die Einführung einer entsprechenden Sondersteuer auf Abgangsentschädigungen der Manager bereits beschlossen worden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Mit einer Steuergesetzrevision sollen in Zukunft die Unternehmen die Abfindungen nur noch bis zu einem Betrag von einer Million Franken von der Steuer absetzen können.</p>
    • Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Abgangsentschädigungen als Aufwand bei den Unternehmen wird auf höchstens eine Million Franken beschränkt

Back to List