Vergütungssysteme bei Banken
- ShortId
-
08.524
- Id
-
20080524
- Updated
-
10.04.2024 18:32
- Language
-
de
- Title
-
Vergütungssysteme bei Banken
- AdditionalIndexing
-
24;Lohn;Nichtlohneinkommen;Bank;Führungskraft
- 1
-
- L04K11040101, Bank
- L05K0702010103, Lohn
- L05K0702020204, Führungskraft
- L05K0702010106, Nichtlohneinkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Risikoerhöhende Entlöhnungssysteme haben die globale Finanzmarktkrise mitverursacht. Die Geschäftspolitik wurde von den verantwortlichen Organen vieler Banken nicht nach einer langfristigen Unternehmenssicherung ausgerichtet. Im Zentrum standen vielfach die kurzfristigen Gewinne und hohe Renditen, die zugleich hohe Entschädigungen für das Management versprachen. </p><p>Die Folgen dieser Entlöhnungspolitik sind nun bekannt. Sie haben das globale Finanzmarktsystem in den Grundfesten erschüttert. Fest steht als weitere Folge nun auch, dass die dadurch ausgelösten gesamtwirtschaftlichen Risiken schlussendlich von allen getragen werden müssen. In vielen Ländern - so auch in der Schweiz - mussten Banken staatlich gestützt werden. Die Banken haben mindestens ab einer bestimmten Grösse faktisch eine Staatsgarantie. Das rechtfertigt, die Grundsätze der Entschädigungspolitik als Voraussetzung für eine einwandfreie Geschäftsführung im Bankengesetz zu verankern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen ist dahingehend zu ändern, dass die Voraussetzungen für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c mit Grundsätzen zur Entschädigungspolitik der einzelnen Banken ergänzt werden. Aufzunehmen sind dabei insbesondere folgende Grundsätze der Entlöhnungspolitik im Gesetz: </p><p>1. Die Vergütungen an die Mitarbeitenden der Banken dürfen keine risikoerhöhenden Anreizsysteme beinhalten. </p><p>2. Die Aufsichtsorgane und die operative Leitung sollen mit festen Entschädigungen entlöhnt werden. Allfällig variable Vergütungsanteile dürfen nur einen Bruchteil der gesamten Vergütung ausmachen. </p><p>3. Die Vergütungssysteme der Banken bedürfen der Genehmigung der Bankenkommission bzw. Finma. </p><p>4. Verstösse gegen die Auflagen der Bankenkommission bzw. Finma führen unmittelbar zum Entzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb.</p>
- Vergütungssysteme bei Banken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Risikoerhöhende Entlöhnungssysteme haben die globale Finanzmarktkrise mitverursacht. Die Geschäftspolitik wurde von den verantwortlichen Organen vieler Banken nicht nach einer langfristigen Unternehmenssicherung ausgerichtet. Im Zentrum standen vielfach die kurzfristigen Gewinne und hohe Renditen, die zugleich hohe Entschädigungen für das Management versprachen. </p><p>Die Folgen dieser Entlöhnungspolitik sind nun bekannt. Sie haben das globale Finanzmarktsystem in den Grundfesten erschüttert. Fest steht als weitere Folge nun auch, dass die dadurch ausgelösten gesamtwirtschaftlichen Risiken schlussendlich von allen getragen werden müssen. In vielen Ländern - so auch in der Schweiz - mussten Banken staatlich gestützt werden. Die Banken haben mindestens ab einer bestimmten Grösse faktisch eine Staatsgarantie. Das rechtfertigt, die Grundsätze der Entschädigungspolitik als Voraussetzung für eine einwandfreie Geschäftsführung im Bankengesetz zu verankern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen ist dahingehend zu ändern, dass die Voraussetzungen für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c mit Grundsätzen zur Entschädigungspolitik der einzelnen Banken ergänzt werden. Aufzunehmen sind dabei insbesondere folgende Grundsätze der Entlöhnungspolitik im Gesetz: </p><p>1. Die Vergütungen an die Mitarbeitenden der Banken dürfen keine risikoerhöhenden Anreizsysteme beinhalten. </p><p>2. Die Aufsichtsorgane und die operative Leitung sollen mit festen Entschädigungen entlöhnt werden. Allfällig variable Vergütungsanteile dürfen nur einen Bruchteil der gesamten Vergütung ausmachen. </p><p>3. Die Vergütungssysteme der Banken bedürfen der Genehmigung der Bankenkommission bzw. Finma. </p><p>4. Verstösse gegen die Auflagen der Bankenkommission bzw. Finma führen unmittelbar zum Entzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb.</p>
- Vergütungssysteme bei Banken
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