Erwerbsersatz bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubes

ShortId
08.526
Id
20080526
Updated
10.04.2024 18:38
Language
de
Title
Erwerbsersatz bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubes
AdditionalIndexing
28;Taggeld;Erwerbsersatzordnung;Frist;Mutterschaftsversicherung;Mutterschaftsurlaub
1
  • L05K0104030101, Mutterschaftsurlaub
  • L04K01040115, Mutterschaftsversicherung
  • L05K0503020802, Frist
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Ziel des Mutterschaftsurlaubes ist, dass sich die Mutter von den Anstrengungen der Schwangerschaft und der Geburt ausruhen, sich um das Neugeborene kümmern und die Mutter-Kind-Beziehung aufbauen kann. Muss das Neugeborene aus gesundheitlichen Gründen länger im Spital bleiben, wird die Dauer des Mutterschaftsurlaubs, in dem sich die Mutter zuhause intensiv um ihr Kind kümmern kann, verkürzt. Aus diesem Grund hat die Mutter aus rechtlicher Sicht (Art. 16c Abs. 2 EOG) die Möglichkeit, den Anfang der Mutterschaftsentschädigung auf den Tag zu verschieben, an dem sie das Kind nach Hause nehmen kann. Genau ab diesem Moment beginnen die Taggeldauszahlungen für 14 Wochen. </p><p>Die Mutter ist nach geltendem Arbeitsgesetz verpflichtet, während acht Wochen nach der Niederkunft nicht zu arbeiten. Da die Zahlungen der Mutterschaftsentschädigung bei Aufschub an dem Tag, an dem das Kind nach Hause kommt, beginnen, entsteht für die Mutter eine erwerbslose Zeit. </p><p>Dass der Erwerbsersatz für die Zeit zwischen Geburt und Beginn des Mutterschaftsurlaubes gesetzlich nicht geregelt ist, stellt eine Gesetzeslücke dar. Um den sozialen Schutz der Mutter, die sich oft in einer belastenden Situation befindet, zu gewährleisten, muss diese Lücke geschlossen werden. Den Erwerbsersatz bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubes über die Erwerbsersatzordnung zu regeln ist ein praxisorientierter Vorschlag, der praktisch keinen administrativen Mehraufwand verursacht.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen (EOG) ist so zu ändern, dass bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubes der Erwerbsersatz für die Zeit zwischen Niederkunft und Beginn des Mutterschaftsurlaubes über die Erwerbsersatzordnung geregelt wird.</p>
  • Erwerbsersatz bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Ziel des Mutterschaftsurlaubes ist, dass sich die Mutter von den Anstrengungen der Schwangerschaft und der Geburt ausruhen, sich um das Neugeborene kümmern und die Mutter-Kind-Beziehung aufbauen kann. Muss das Neugeborene aus gesundheitlichen Gründen länger im Spital bleiben, wird die Dauer des Mutterschaftsurlaubs, in dem sich die Mutter zuhause intensiv um ihr Kind kümmern kann, verkürzt. Aus diesem Grund hat die Mutter aus rechtlicher Sicht (Art. 16c Abs. 2 EOG) die Möglichkeit, den Anfang der Mutterschaftsentschädigung auf den Tag zu verschieben, an dem sie das Kind nach Hause nehmen kann. Genau ab diesem Moment beginnen die Taggeldauszahlungen für 14 Wochen. </p><p>Die Mutter ist nach geltendem Arbeitsgesetz verpflichtet, während acht Wochen nach der Niederkunft nicht zu arbeiten. Da die Zahlungen der Mutterschaftsentschädigung bei Aufschub an dem Tag, an dem das Kind nach Hause kommt, beginnen, entsteht für die Mutter eine erwerbslose Zeit. </p><p>Dass der Erwerbsersatz für die Zeit zwischen Geburt und Beginn des Mutterschaftsurlaubes gesetzlich nicht geregelt ist, stellt eine Gesetzeslücke dar. Um den sozialen Schutz der Mutter, die sich oft in einer belastenden Situation befindet, zu gewährleisten, muss diese Lücke geschlossen werden. Den Erwerbsersatz bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubes über die Erwerbsersatzordnung zu regeln ist ein praxisorientierter Vorschlag, der praktisch keinen administrativen Mehraufwand verursacht.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen (EOG) ist so zu ändern, dass bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubes der Erwerbsersatz für die Zeit zwischen Niederkunft und Beginn des Mutterschaftsurlaubes über die Erwerbsersatzordnung geregelt wird.</p>
    • Erwerbsersatz bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubes

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