Begrenzung der Anzahl Vorlagen in Volksabstimmungen

ShortId
08.530
Id
20080530
Updated
10.04.2024 17:40
Language
de
Title
Begrenzung der Anzahl Vorlagen in Volksabstimmungen
AdditionalIndexing
04;Abstimmungstermin;Volksabstimmung;Abstimmungskampf
1
  • L04K08010202, Abstimmungstermin
  • L03K080102, Volksabstimmung
  • L04K08010201, Abstimmungskampf
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bundesgesetz über die politischen Rechte ist die Höchstzahl der Abstimmungsvorlagen festzulegen, die gleichzeitig zur Abstimmung gelangen dürfen.</p><p>Gerade wieder haben wir ein Abstimmungswochenende erlebt, an dem sich die Stimmberechtigten zu fünf eidgenössischen Vorlagen äussern mussten, ganz zu schweigen von den kommunalen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, die gleichzeitig stattfanden. Parteien, Parlamentarierinnen und Parlamentarier, Organisationen und Medien sind sich einig, dass es so überladene Abstimmungstermine verunmöglichen, tatsächlich zu allen Themen eine öffentliche Diskussion zu führen. Die demokratische Debatte wird umgangen, und der Volkswille kann nicht klar zum Ausdruck kommen. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht darauf, umfassend über alle Abstimmungsvorlagen informiert zu werden und alle Standpunkte kennenzulernen. In einem Land, das die direkte Demokratie zu einem seiner wichtigsten Wesensmerkmale zählt, muss die Information höher gewichtet werden als alle anderen Überlegungen. Andernfalls könnte diese Institution grossen Schaden erleiden.</p><p>Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte legt fest, dass der Bundesrat bei der Festlegung der Abstimmungen den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, politischen Parteien und Organisationen Rechnung tragen muss. Mit der verlangten Gesetzesänderung könnte er das auch tatsächlich tun.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 10 Abs. 1ter</p><p>An einem Abstimmungstermin dürfen höchstens drei Vorlagen zur Abstimmung gelangen.</p>
  • Begrenzung der Anzahl Vorlagen in Volksabstimmungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bundesgesetz über die politischen Rechte ist die Höchstzahl der Abstimmungsvorlagen festzulegen, die gleichzeitig zur Abstimmung gelangen dürfen.</p><p>Gerade wieder haben wir ein Abstimmungswochenende erlebt, an dem sich die Stimmberechtigten zu fünf eidgenössischen Vorlagen äussern mussten, ganz zu schweigen von den kommunalen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, die gleichzeitig stattfanden. Parteien, Parlamentarierinnen und Parlamentarier, Organisationen und Medien sind sich einig, dass es so überladene Abstimmungstermine verunmöglichen, tatsächlich zu allen Themen eine öffentliche Diskussion zu führen. Die demokratische Debatte wird umgangen, und der Volkswille kann nicht klar zum Ausdruck kommen. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht darauf, umfassend über alle Abstimmungsvorlagen informiert zu werden und alle Standpunkte kennenzulernen. In einem Land, das die direkte Demokratie zu einem seiner wichtigsten Wesensmerkmale zählt, muss die Information höher gewichtet werden als alle anderen Überlegungen. Andernfalls könnte diese Institution grossen Schaden erleiden.</p><p>Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte legt fest, dass der Bundesrat bei der Festlegung der Abstimmungen den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, politischen Parteien und Organisationen Rechnung tragen muss. Mit der verlangten Gesetzesänderung könnte er das auch tatsächlich tun.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 10 Abs. 1ter</p><p>An einem Abstimmungstermin dürfen höchstens drei Vorlagen zur Abstimmung gelangen.</p>
    • Begrenzung der Anzahl Vorlagen in Volksabstimmungen

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