Asyl im Kanton Wallis. Schuldenrückzahlungen
- ShortId
-
08.1004
- Id
-
20081004
- Updated
-
24.06.2025 21:05
- Language
-
de
- Title
-
Asyl im Kanton Wallis. Schuldenrückzahlungen
- AdditionalIndexing
-
2811;Bundesamt für Migration;Asylrecht;Asylbewerber/in;Wallis;Rückzahlung;Vollzug von Beschlüssen;Asylverfahren
- 1
-
- L04K01080102, Asylrecht
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K1104030103, Rückzahlung
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0301010121, Wallis
- L04K08040401, Bundesamt für Migration
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Anlässlich einer Sitzung mit den zuständigen Behörden des Kantons Wallis wurden im Jahre 1996 Probleme betreffend Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (SiRück) besprochen. Dabei hat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Kanton Wallis darauf aufmerksam gemacht, dass der Bund aufgrund seiner Zuständigkeit in Sachen Rückerstattung der Sozialhilfe ausschliesslich für die Rückerstattung seiner Aufwendungen zuständig sei. Nicht grundsätzlich unzulässig sei es aber, wenn die Kantone Sicherheiten für zusätzliche, nicht vom Bund abgegoltene kantonale Auslagen (z. B. Mietzinskautionen und -rückstände) im Asylbereich verlangten, sofern dies im kantonalen Recht vorgesehen sei. Der Kanton Wallis verfügte mit den Weisungen des kantonalen Fürsorgedienstes für Flüchtlinge vom 23. Februar 1987 über eine rechtliche Grundlage, welche vorsah, dass erwerbstätige Personen einen Beitrag an die Fürsorgekosten zu leisten haben.</p><p>2. Das BFF hat im Jahre 1996 mit dem Kanton Wallis vereinbart, dass überprüft wird, welche Rückerstattungen aufgrund von Vereinbarungen mit den Asylsuchenden in Sicherheiten für kantonale Auslagen umgewandelt werden können. Dies betraf Rückerstattungen, welche in den Jahren 1995 und 1996 zurückgezahlt wurden. In diesen Jahren führte der Kanton individuelle Konti. Die übrigen Rückerstattungen an den Kanton wurden dem BFF überwiesen. Die Rückerstattungen sollten später bei der Abrechnung der SiRück-Konti geltend gemacht werden.</p><p>3. Bei den SiRück-Verfahren handelt es sich um mehrjährige Verfahren, welche nur bei Eintreten von gewissen Ereignissen abgeschlossen werden können (vorläufige Aufnahme für Zwischenabrechnung, B-Bewilligung oder Ausreise für Schlussabrechnung). Wenn Rückzahlungen an den Kanton geleistet worden sind, wird der Kontosaldo aufgrund der Angaben des Kantons bzw. des Kontoinhabers entsprechend erhöht.</p><p>Da die Abrechnung im Massenverfahren erfolgt, ist das Bundesamt für Migration (BFM) auf die Mitwirkung der Asylsuchenden resp. der Kantone angewiesen. Diese sind sowohl bei der Zwischen- wie auch bei der Schlussabrechnung und bei den darauffolgenden Verfügungen verpflichtet, allfällige Rückerstattungen an den Kanton geltend zu machen. Bei fehlender Geltendmachung von Rückerstattungen zieht das BFM die in Rechtskraft erwachsene Verfügung nicht in Wiedererwägung, dies in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesrat erachtet diese Praxis als rechtmässig. Insbesondere sieht er keine Veranlassung, aufgrund des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. März 2008 (Urteil C-1249/2006) seine Praxis zu ändern. Der Entscheid betrifft ein hängiges SiRück-Verfahren, in welchem die Rückerstattungen an den Kanton angerechnet worden sind.</p><p>4. Die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Wallis hat die Problematik der Sicherheitsleistungspflicht erwerbstätiger Asylsuchender im Kanton untersucht und die Resultate im August 2005 in einem Bericht veröffentlicht. Auf Bundesebene hatte das BFF seine Aufsichtsfunktion im Rahmen der Finanzaufsicht mittels materieller Prüfung der Subventionsleistungen wahrgenommen und im Oktober 2002 im Kanton Wallis eine Systemprüfung durchgeführt.</p><p>Aufgrund der Ergebnisse des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission des Kantons sowie der Systemprüfung durch den Bund hält es der Bundesrat nicht für angemessen, einen erneuten abschliessenden Bericht über die Situation im Kanton Wallis zu erstellen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach den monatelangen Diskussionen zum Thema der Schuldenrückzahlungen im Kanton Wallis, nach den Vorstössen auf kantonaler und denjenigen auf nationaler Ebene bleibt weiterhin einiges unklar. Je mehr man sich mit dem Dossier beschäftigt, desto unklarer wird alles, und desto mehr Ungereimtheiten treten zutage. Anstelle einer seriösen Lösung der Probleme sind wir Zeugen eines Schwarzer-Peter-Spiels zulasten der betroffenen Asylbewerberinnen und -bewerber.</p><p>Zur Erinnerung: Der Kanton Wallis hat zwischen 1992 und 1996 eine Anzahl erwerbstätige Asylbewerber unrechtmässig zu "Schuldenrückzahlungen" verpflichtet. Der Kanton liess sich damit eine Leistung doppelt rückvergüten: einmal durch den Bund und ein zweites Mal durch die Asylbewerber. Die Asylbewerber haben ihrerseits ihre Schuld doppelt rückerstattet, einmal durch die Sicherheits- und Rückerstattungspflicht an den Bund und ein zweites Mal an den Kanton. Der Kanton hat diesen Fehler eingestanden, teilte aber mit, dass die eingenommenen Gelder 1996 anhand von Namenslisten an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) weitergeleitet worden waren.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat das BFF 1996 zur Kenntnis genommen, dass der Kanton Wallis fünf Jahre lang systematisch Gelder in Verletzung des Bundesrechtes eingenommen hat?</p><p>2. Wenn ja, weshalb hat es vom Kanton nicht verlangt, diese unrechtmässig eingenommenen Gelder unverzüglich an die betroffenen Personen rückzuerstatten?</p><p>3. Hat der Bund die Gelder, die der Kanton Wallis ohne Rechtsgrundlage eingenommen hat, in die eigene Tasche gesteckt, ohne sie zurückzugeben?</p><p>4. Wenn das BFF vom Kanton falsch informiert wurde, weshalb evaluiert das BFM die Situation nicht zum jetzigen Zeitpunkt und hält sie in einem schriftlichen Bericht fest? Wenn es gilt, den Sachverhalt korrekt festzustellen und die geschädigten Personen zu entschädigen, weisen sich Bund und Kanton gegenseitig die Schuld zu. Ein solcher Bericht würde es ermöglichen, einer Situation ein Ende zu setzen, welche sowohl dem Bund als auch dem Kanton zum Nachteil gereicht.</p>
- Asyl im Kanton Wallis. Schuldenrückzahlungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Anlässlich einer Sitzung mit den zuständigen Behörden des Kantons Wallis wurden im Jahre 1996 Probleme betreffend Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (SiRück) besprochen. Dabei hat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Kanton Wallis darauf aufmerksam gemacht, dass der Bund aufgrund seiner Zuständigkeit in Sachen Rückerstattung der Sozialhilfe ausschliesslich für die Rückerstattung seiner Aufwendungen zuständig sei. Nicht grundsätzlich unzulässig sei es aber, wenn die Kantone Sicherheiten für zusätzliche, nicht vom Bund abgegoltene kantonale Auslagen (z. B. Mietzinskautionen und -rückstände) im Asylbereich verlangten, sofern dies im kantonalen Recht vorgesehen sei. Der Kanton Wallis verfügte mit den Weisungen des kantonalen Fürsorgedienstes für Flüchtlinge vom 23. Februar 1987 über eine rechtliche Grundlage, welche vorsah, dass erwerbstätige Personen einen Beitrag an die Fürsorgekosten zu leisten haben.</p><p>2. Das BFF hat im Jahre 1996 mit dem Kanton Wallis vereinbart, dass überprüft wird, welche Rückerstattungen aufgrund von Vereinbarungen mit den Asylsuchenden in Sicherheiten für kantonale Auslagen umgewandelt werden können. Dies betraf Rückerstattungen, welche in den Jahren 1995 und 1996 zurückgezahlt wurden. In diesen Jahren führte der Kanton individuelle Konti. Die übrigen Rückerstattungen an den Kanton wurden dem BFF überwiesen. Die Rückerstattungen sollten später bei der Abrechnung der SiRück-Konti geltend gemacht werden.</p><p>3. Bei den SiRück-Verfahren handelt es sich um mehrjährige Verfahren, welche nur bei Eintreten von gewissen Ereignissen abgeschlossen werden können (vorläufige Aufnahme für Zwischenabrechnung, B-Bewilligung oder Ausreise für Schlussabrechnung). Wenn Rückzahlungen an den Kanton geleistet worden sind, wird der Kontosaldo aufgrund der Angaben des Kantons bzw. des Kontoinhabers entsprechend erhöht.</p><p>Da die Abrechnung im Massenverfahren erfolgt, ist das Bundesamt für Migration (BFM) auf die Mitwirkung der Asylsuchenden resp. der Kantone angewiesen. Diese sind sowohl bei der Zwischen- wie auch bei der Schlussabrechnung und bei den darauffolgenden Verfügungen verpflichtet, allfällige Rückerstattungen an den Kanton geltend zu machen. Bei fehlender Geltendmachung von Rückerstattungen zieht das BFM die in Rechtskraft erwachsene Verfügung nicht in Wiedererwägung, dies in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesrat erachtet diese Praxis als rechtmässig. Insbesondere sieht er keine Veranlassung, aufgrund des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. März 2008 (Urteil C-1249/2006) seine Praxis zu ändern. Der Entscheid betrifft ein hängiges SiRück-Verfahren, in welchem die Rückerstattungen an den Kanton angerechnet worden sind.</p><p>4. Die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Wallis hat die Problematik der Sicherheitsleistungspflicht erwerbstätiger Asylsuchender im Kanton untersucht und die Resultate im August 2005 in einem Bericht veröffentlicht. Auf Bundesebene hatte das BFF seine Aufsichtsfunktion im Rahmen der Finanzaufsicht mittels materieller Prüfung der Subventionsleistungen wahrgenommen und im Oktober 2002 im Kanton Wallis eine Systemprüfung durchgeführt.</p><p>Aufgrund der Ergebnisse des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission des Kantons sowie der Systemprüfung durch den Bund hält es der Bundesrat nicht für angemessen, einen erneuten abschliessenden Bericht über die Situation im Kanton Wallis zu erstellen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach den monatelangen Diskussionen zum Thema der Schuldenrückzahlungen im Kanton Wallis, nach den Vorstössen auf kantonaler und denjenigen auf nationaler Ebene bleibt weiterhin einiges unklar. Je mehr man sich mit dem Dossier beschäftigt, desto unklarer wird alles, und desto mehr Ungereimtheiten treten zutage. Anstelle einer seriösen Lösung der Probleme sind wir Zeugen eines Schwarzer-Peter-Spiels zulasten der betroffenen Asylbewerberinnen und -bewerber.</p><p>Zur Erinnerung: Der Kanton Wallis hat zwischen 1992 und 1996 eine Anzahl erwerbstätige Asylbewerber unrechtmässig zu "Schuldenrückzahlungen" verpflichtet. Der Kanton liess sich damit eine Leistung doppelt rückvergüten: einmal durch den Bund und ein zweites Mal durch die Asylbewerber. Die Asylbewerber haben ihrerseits ihre Schuld doppelt rückerstattet, einmal durch die Sicherheits- und Rückerstattungspflicht an den Bund und ein zweites Mal an den Kanton. Der Kanton hat diesen Fehler eingestanden, teilte aber mit, dass die eingenommenen Gelder 1996 anhand von Namenslisten an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) weitergeleitet worden waren.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat das BFF 1996 zur Kenntnis genommen, dass der Kanton Wallis fünf Jahre lang systematisch Gelder in Verletzung des Bundesrechtes eingenommen hat?</p><p>2. Wenn ja, weshalb hat es vom Kanton nicht verlangt, diese unrechtmässig eingenommenen Gelder unverzüglich an die betroffenen Personen rückzuerstatten?</p><p>3. Hat der Bund die Gelder, die der Kanton Wallis ohne Rechtsgrundlage eingenommen hat, in die eigene Tasche gesteckt, ohne sie zurückzugeben?</p><p>4. Wenn das BFF vom Kanton falsch informiert wurde, weshalb evaluiert das BFM die Situation nicht zum jetzigen Zeitpunkt und hält sie in einem schriftlichen Bericht fest? Wenn es gilt, den Sachverhalt korrekt festzustellen und die geschädigten Personen zu entschädigen, weisen sich Bund und Kanton gegenseitig die Schuld zu. Ein solcher Bericht würde es ermöglichen, einer Situation ein Ende zu setzen, welche sowohl dem Bund als auch dem Kanton zum Nachteil gereicht.</p>
- Asyl im Kanton Wallis. Schuldenrückzahlungen
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