Anstellungsbedingungen von Pflegeeltern
- ShortId
-
08.1011
- Id
-
20081011
- Updated
-
24.06.2025 21:07
- Language
-
de
- Title
-
Anstellungsbedingungen von Pflegeeltern
- AdditionalIndexing
-
28;Sozialrecht;Pflegekind;Sozialabgabe;Arbeitsrecht;Eltern
- 1
-
- L06K010303010401, Pflegekind
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L04K01040212, Sozialrecht
- L04K01030301, Eltern
- L04K01040117, Sozialabgabe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person beurteilt sich danach, ob ein spezifisches Unternehmerrisiko getragen wird und ein wirtschaftliches bzw. arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beurteilung ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit der beitragsrechtlichen Qualifikation der Betreuung von Pflegekindern befasst und diese unabhängig davon, ob die Pflegeeltern von einer Behörde beauftragt und bezahlt wurden (Urteil H 74/04 vom 8. Oktober 2004) oder ob der Vertrag zwischen einer privaten Vermittlungsorganisation und der Pflegemutter geschlossen wurde (Urteil H 134/05 vom 4. April 2006), unter Würdigung der konkreten Umstände als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Personen, welche ein Kind gestützt auf eine Vereinbarung mit dessen leiblichen Eltern zur Betreuung in ihren Haushalt aufnehmen, sind hingegen praxisgemäss grundsätzlich selbstständig erwerbstätig.</p><p>1. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AVH, IV und EO (www.sozialversicherungen.admin.ch - Rubrik AHV; Grundlagen AHV; Weisungen Beiträge - im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst; Rz 4147ff.).</p><p>2. Werden die Pflegeeltern von einer Behörde beauftragt und bezahlt, ist diese bzw. das öffentliche Gemeinwesen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber. Zahlt nicht die Behörde den Pflegeeltern die Entschädigung aus, sondern übernimmt dies eine mit der Platzierung betraute private Vermittlungsorganisation, gilt Letztere als Arbeitgeberin.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sind Pflegeeltern selbstständig oder unselbstständig erwerbend? Wer ist im zweiten Fall ihr Arbeitgeber bzw. ihre Arbeitgeberin? Immer wieder tauchen im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen und der Entschädigung von Pflegeeltern sozialversicherungsrechtliche Fragen auf. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2006 festgehalten, dass Pflegeeltern unselbstständig erwerbend sind. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Welche Konsequenzen zieht er aus dem Urteil des EVG in Bezug auf die "Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO", die das Bundesamt für Sozialversicherungen im Januar 2002 erlassen hat?</p><p>2. Wer gilt bei welchen Pflegeverhältnissen als Arbeitgeber? Inwiefern unterscheiden sich Pflegeverhältnisse, die von Behörden vermittelt werden, von "institutionellen Pflegeplätzen" (siehe Interessengemeinschaft institutionelle Pflegeplätze für Kinder und Jugendliche)?</p>
- Anstellungsbedingungen von Pflegeeltern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person beurteilt sich danach, ob ein spezifisches Unternehmerrisiko getragen wird und ein wirtschaftliches bzw. arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beurteilung ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit der beitragsrechtlichen Qualifikation der Betreuung von Pflegekindern befasst und diese unabhängig davon, ob die Pflegeeltern von einer Behörde beauftragt und bezahlt wurden (Urteil H 74/04 vom 8. Oktober 2004) oder ob der Vertrag zwischen einer privaten Vermittlungsorganisation und der Pflegemutter geschlossen wurde (Urteil H 134/05 vom 4. April 2006), unter Würdigung der konkreten Umstände als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Personen, welche ein Kind gestützt auf eine Vereinbarung mit dessen leiblichen Eltern zur Betreuung in ihren Haushalt aufnehmen, sind hingegen praxisgemäss grundsätzlich selbstständig erwerbstätig.</p><p>1. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AVH, IV und EO (www.sozialversicherungen.admin.ch - Rubrik AHV; Grundlagen AHV; Weisungen Beiträge - im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst; Rz 4147ff.).</p><p>2. Werden die Pflegeeltern von einer Behörde beauftragt und bezahlt, ist diese bzw. das öffentliche Gemeinwesen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber. Zahlt nicht die Behörde den Pflegeeltern die Entschädigung aus, sondern übernimmt dies eine mit der Platzierung betraute private Vermittlungsorganisation, gilt Letztere als Arbeitgeberin.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sind Pflegeeltern selbstständig oder unselbstständig erwerbend? Wer ist im zweiten Fall ihr Arbeitgeber bzw. ihre Arbeitgeberin? Immer wieder tauchen im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen und der Entschädigung von Pflegeeltern sozialversicherungsrechtliche Fragen auf. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2006 festgehalten, dass Pflegeeltern unselbstständig erwerbend sind. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Welche Konsequenzen zieht er aus dem Urteil des EVG in Bezug auf die "Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO", die das Bundesamt für Sozialversicherungen im Januar 2002 erlassen hat?</p><p>2. Wer gilt bei welchen Pflegeverhältnissen als Arbeitgeber? Inwiefern unterscheiden sich Pflegeverhältnisse, die von Behörden vermittelt werden, von "institutionellen Pflegeplätzen" (siehe Interessengemeinschaft institutionelle Pflegeplätze für Kinder und Jugendliche)?</p>
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