Treibstoffzollbefreiung für Hochrheinschifffahrts-Unternehmen

ShortId
08.1019
Id
20081019
Updated
24.06.2025 23:08
Language
de
Title
Treibstoffzollbefreiung für Hochrheinschifffahrts-Unternehmen
AdditionalIndexing
48;Steuerbefreiung;Mineralölsteuer;Flussschifffahrt;service public;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18050204, Flussschifffahrt
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K08060111, service public
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf das Mineralölsteuergesetz (MinöStG; SR 641.61) sind für Kursfahrten unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbegünstigungen aufgrund einer Konzession oder internationaler Abkommen möglich.</p><p>Steuerrückerstattung aufgrund einer Konzession</p><p>Artikel 17 Absatz 3 MinöStG sieht vor, dass Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden, ganz oder teilweise von der Steuer befreit sind.</p><p>Das Bundesgericht hat mit Entscheid 94 I 669 vom 22. November 1968 festgestellt, dass aufgrund der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel für Kursfahrten keine Konzession des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nötig ist.</p><p>Weil die Schifffahrtsunternehmen auf dem Hochrhein gemäss dem erwähnten Staatsvertrag von der Pflicht befreit sind, eine Konzession einzuholen, können sie nach Ansicht des Bundesrates nicht gestützt auf das MinöStG eine Steuerbefreiung für konzessionierte Transportunternehmen geltend machen.</p><p>Die Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Grundlage ist deswegen nicht gegeben.</p><p>Steuerbefreiung aufgrund internationaler Abkommen</p><p>Gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 MinöStG sind Treibstoffe von der Steuer befreit, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind.</p><p>Folgende Abkommen sind für die Rheinschifffahrt von Bedeutung:</p><p>a. Revidierte Rheinschifffahrts-Akte (SR 0.747.224.101)</p><p>Artikel 1 definiert den Geltungsbereich: "Die Schifffahrt auf dem Rhein und seinen Ausflüssen von Basel bis in das offene Meer, sowohl aufwärts als abwärts ..."</p><p>Die befahrene Strecke liegt ausserhalb dieses Bereiches. Daher ist eine Steuerbefreiung aufgrund dieser Akte nicht möglich.</p><p>b. Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden (SR 0.747.224.32)</p><p>Sie betrifft den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel und regelt die Benutzung der Wasserstrasse. Eine Steuerbefreiung für Treibstoffe ist nicht vorgesehen.</p><p>c. Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden (SR 0.747.224.33)</p><p>Sie betrifft die Rheinstrecke von Schaffhausen bis Basel und beinhaltet Grundsätze, die von den Behörden zu beachten sind. Eine Steuerbefreiung für Treibstoffe ist nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ein privatwirtschaftliches Schifffahrtsunternehmen erfüllt im Hochrhein ober- und unterhalb von Eglisau ein weit herum sehr geschätztes öffentliches Bedürfnis: die regelmässige (fahrplanmässige) und unregelmässige (auf Verlangen und für private Anlässe) Linienschifffahrt auf dem Rhein.</p><p>Diesem im öffentlichen Interesse tätigen Privatunternehmen ist vom Bund die Benzin- und Dieseltreibstoff-Zollbefreiung noch nie zugesprochen worden. Das hat nun zur Folge, dass zur Vermeidung der Schliessung dieses Schifffahrtsunternehmens und des Endes der öffentlichen Schifffahrt auf dem Hochrhein anliegende Gemeinden mit Steuergeldern diesem Unternehmen namhafte Beiträge zukommen lassen müssen. Damit bezahlen nun kleine Gemeinden dem Bund die Treibstoffzölle. </p><p>Ist der Bund nicht auch der Meinung, dass dies leicht absurd ist, und wäre er bereit, dem im öffentlichen Interesse tätigen Schifffahrtsunternehmen auf dem Hochrhein zumindest für die im öffentlichen Interesse erfolgenden, fahrplanmässigen Teile seines Betriebes die Berechtigung zur Zollbefreiung zukommen zu lassen?</p>
  • Treibstoffzollbefreiung für Hochrheinschifffahrts-Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf das Mineralölsteuergesetz (MinöStG; SR 641.61) sind für Kursfahrten unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbegünstigungen aufgrund einer Konzession oder internationaler Abkommen möglich.</p><p>Steuerrückerstattung aufgrund einer Konzession</p><p>Artikel 17 Absatz 3 MinöStG sieht vor, dass Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden, ganz oder teilweise von der Steuer befreit sind.</p><p>Das Bundesgericht hat mit Entscheid 94 I 669 vom 22. November 1968 festgestellt, dass aufgrund der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel für Kursfahrten keine Konzession des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nötig ist.</p><p>Weil die Schifffahrtsunternehmen auf dem Hochrhein gemäss dem erwähnten Staatsvertrag von der Pflicht befreit sind, eine Konzession einzuholen, können sie nach Ansicht des Bundesrates nicht gestützt auf das MinöStG eine Steuerbefreiung für konzessionierte Transportunternehmen geltend machen.</p><p>Die Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Grundlage ist deswegen nicht gegeben.</p><p>Steuerbefreiung aufgrund internationaler Abkommen</p><p>Gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 MinöStG sind Treibstoffe von der Steuer befreit, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind.</p><p>Folgende Abkommen sind für die Rheinschifffahrt von Bedeutung:</p><p>a. Revidierte Rheinschifffahrts-Akte (SR 0.747.224.101)</p><p>Artikel 1 definiert den Geltungsbereich: "Die Schifffahrt auf dem Rhein und seinen Ausflüssen von Basel bis in das offene Meer, sowohl aufwärts als abwärts ..."</p><p>Die befahrene Strecke liegt ausserhalb dieses Bereiches. Daher ist eine Steuerbefreiung aufgrund dieser Akte nicht möglich.</p><p>b. Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden (SR 0.747.224.32)</p><p>Sie betrifft den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel und regelt die Benutzung der Wasserstrasse. Eine Steuerbefreiung für Treibstoffe ist nicht vorgesehen.</p><p>c. Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden (SR 0.747.224.33)</p><p>Sie betrifft die Rheinstrecke von Schaffhausen bis Basel und beinhaltet Grundsätze, die von den Behörden zu beachten sind. Eine Steuerbefreiung für Treibstoffe ist nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ein privatwirtschaftliches Schifffahrtsunternehmen erfüllt im Hochrhein ober- und unterhalb von Eglisau ein weit herum sehr geschätztes öffentliches Bedürfnis: die regelmässige (fahrplanmässige) und unregelmässige (auf Verlangen und für private Anlässe) Linienschifffahrt auf dem Rhein.</p><p>Diesem im öffentlichen Interesse tätigen Privatunternehmen ist vom Bund die Benzin- und Dieseltreibstoff-Zollbefreiung noch nie zugesprochen worden. Das hat nun zur Folge, dass zur Vermeidung der Schliessung dieses Schifffahrtsunternehmens und des Endes der öffentlichen Schifffahrt auf dem Hochrhein anliegende Gemeinden mit Steuergeldern diesem Unternehmen namhafte Beiträge zukommen lassen müssen. Damit bezahlen nun kleine Gemeinden dem Bund die Treibstoffzölle. </p><p>Ist der Bund nicht auch der Meinung, dass dies leicht absurd ist, und wäre er bereit, dem im öffentlichen Interesse tätigen Schifffahrtsunternehmen auf dem Hochrhein zumindest für die im öffentlichen Interesse erfolgenden, fahrplanmässigen Teile seines Betriebes die Berechtigung zur Zollbefreiung zukommen zu lassen?</p>
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