Faire Besteuerung der pensionierten Grenzwächter-Familien im Fürstentum Liechtenstein
- ShortId
-
08.1028
- Id
-
20081028
- Updated
-
24.06.2025 23:19
- Language
-
de
- Title
-
Faire Besteuerung der pensionierten Grenzwächter-Familien im Fürstentum Liechtenstein
- AdditionalIndexing
-
24;Steuererhebung;gesetzlicher Wohnsitz;Steuer natürlicher Personen;Altersrentner/in;Grenzwachtkorps;Liechtenstein
- 1
-
- L04K11070602, Steuererhebung
- L04K11070403, Steuer natürlicher Personen
- L06K070104040201, Grenzwachtkorps
- L05K0702030101, Altersrentner/in
- L04K03010110, Liechtenstein
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 23 des Zollvertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein haben die im Fürstentum Liechtenstein stationierten schweizerischen Zollbeamten und -angestellten ihren Wohnsitz in Buchs, wo sie besteuert werden. Nach Artikel 7 des Steuerabkommens vom 22. Juni 1995 zwischen der Schweiz und Liechtenstein unterliegen hingegen die Ruhegehälter und Pensionen an öffentliche Angestellte des einen Staates ausschliesslich der Quellenbesteuerung in diesem Staat. Konkret bedeutet dies, dass die in Liechtenstein ansässigen pensionierten Grenzwächter der pauschalen Quellenbesteuerung im Kanton Bern unterworfen sind, während für die aktiven Grenzwächter die günstigere ordentliche Steuerveranlagung (mit Abzugsmöglichkeit) im Kanton St. Gallen gilt.</p><p>Zwar sieht Artikel 7 des Steuerabkommens vor, dass bei gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Institutionen die Besteuerung am Wohnsitz erfolgt, die Zollverwaltung darf allerdings nicht unter den Begriff der "gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Institutionen" subsumiert werden. Die Zollverwaltung ist nämlich ein Teil der Bundesverwaltung und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Erhebung der Zölle ist aufgrund von Artikel 133 der Bundesverfassung eine ausschliessliche Bundesaufgabe. Es besteht in diesem Bereich auch kein Mitbestimmungs- oder Mitspracherecht des Fürstentums Liechtenstein. Daran ändert sich durch dessen Anschluss an das schweizerische Zollgebiet nichts. Hingegen gelten z. B. Bildungsinstitute wie höhere Fachschulen und Lehranstalten, Berufs- und Gewerbeschulen, weiterführende Schulen und Gymnasien, denen das Fürstentum Liechtenstein beigetreten ist, oder medizinische Einrichtungen wie Spitäler usw., an denen das Fürstentum beteiligt ist, als gemeinsame öffentlich-rechtliche Institutionen nach Artikel 7 des Steuerabkommens.</p><p>Die geltende Regelung entspricht dem OECD-Standard in Doppelbesteuerungssachen (vgl. Art. 19 des OECD-Musterabkommens). Die Besteuerung der Piloten der Swiss kann nicht als Gegenbeispiel herangezogen werden, da es sich dabei nicht um öffentliche Angestellte handelt (vgl. Art. 18 des OECD-Musterabkommens). Das Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Direktversicherung bezweckt andererseits die Herstellung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit für die Versicherungsvermittelnden und entspricht der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung.</p><p>Die Entlassung der pensionierten Mitarbeiter der Zollverwaltung aus der Quellenbesteuerung im Kanton Bern könnte nicht durch eine Änderung der Praxis, sondern müsste mit einer Änderung der erwähnten Regelung und des entsprechenden Steuerabkommens erreicht werden. Die Änderung des Staatsvertrages, wie sie angestrebt wird, würde indessen den internationalen OECD-Standards klar widersprechen und einer kohärenten rechtlichen Grundlage entbehren.</p><p>Bei allem Verständnis für die vorgebrachten Anliegen ist der Bundesrat aus diesen grundsätzlichen Überlegungen nicht bereit, den liechtensteinischen Behörden die gewünschte Änderung des Steuerabkommens vorzuschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den letzten Monaten sind in verschiedenen Bereichen Bemühungen unternommen worden, um Ungerechtigkeiten zu beheben, die mit Landesgrenzen zu tun haben:</p><p>- 07.091 "Direktversicherung. Abkommen mit Fürstentum Liechtenstein";</p><p>- Besteuerung der Swiss-Piloten.</p><p>Sieht der Bundesrat - in diesem Licht betrachtet - die Möglichkeit, das bei Bundesrat Merz und bei der Oberzolldirektion deponierte Anliegen der Besteuerung der pensionierten Grenzwächter mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein zu lösen?</p>
- Faire Besteuerung der pensionierten Grenzwächter-Familien im Fürstentum Liechtenstein
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 23 des Zollvertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein haben die im Fürstentum Liechtenstein stationierten schweizerischen Zollbeamten und -angestellten ihren Wohnsitz in Buchs, wo sie besteuert werden. Nach Artikel 7 des Steuerabkommens vom 22. Juni 1995 zwischen der Schweiz und Liechtenstein unterliegen hingegen die Ruhegehälter und Pensionen an öffentliche Angestellte des einen Staates ausschliesslich der Quellenbesteuerung in diesem Staat. Konkret bedeutet dies, dass die in Liechtenstein ansässigen pensionierten Grenzwächter der pauschalen Quellenbesteuerung im Kanton Bern unterworfen sind, während für die aktiven Grenzwächter die günstigere ordentliche Steuerveranlagung (mit Abzugsmöglichkeit) im Kanton St. Gallen gilt.</p><p>Zwar sieht Artikel 7 des Steuerabkommens vor, dass bei gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Institutionen die Besteuerung am Wohnsitz erfolgt, die Zollverwaltung darf allerdings nicht unter den Begriff der "gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Institutionen" subsumiert werden. Die Zollverwaltung ist nämlich ein Teil der Bundesverwaltung und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Erhebung der Zölle ist aufgrund von Artikel 133 der Bundesverfassung eine ausschliessliche Bundesaufgabe. Es besteht in diesem Bereich auch kein Mitbestimmungs- oder Mitspracherecht des Fürstentums Liechtenstein. Daran ändert sich durch dessen Anschluss an das schweizerische Zollgebiet nichts. Hingegen gelten z. B. Bildungsinstitute wie höhere Fachschulen und Lehranstalten, Berufs- und Gewerbeschulen, weiterführende Schulen und Gymnasien, denen das Fürstentum Liechtenstein beigetreten ist, oder medizinische Einrichtungen wie Spitäler usw., an denen das Fürstentum beteiligt ist, als gemeinsame öffentlich-rechtliche Institutionen nach Artikel 7 des Steuerabkommens.</p><p>Die geltende Regelung entspricht dem OECD-Standard in Doppelbesteuerungssachen (vgl. Art. 19 des OECD-Musterabkommens). Die Besteuerung der Piloten der Swiss kann nicht als Gegenbeispiel herangezogen werden, da es sich dabei nicht um öffentliche Angestellte handelt (vgl. Art. 18 des OECD-Musterabkommens). Das Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Direktversicherung bezweckt andererseits die Herstellung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit für die Versicherungsvermittelnden und entspricht der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung.</p><p>Die Entlassung der pensionierten Mitarbeiter der Zollverwaltung aus der Quellenbesteuerung im Kanton Bern könnte nicht durch eine Änderung der Praxis, sondern müsste mit einer Änderung der erwähnten Regelung und des entsprechenden Steuerabkommens erreicht werden. Die Änderung des Staatsvertrages, wie sie angestrebt wird, würde indessen den internationalen OECD-Standards klar widersprechen und einer kohärenten rechtlichen Grundlage entbehren.</p><p>Bei allem Verständnis für die vorgebrachten Anliegen ist der Bundesrat aus diesen grundsätzlichen Überlegungen nicht bereit, den liechtensteinischen Behörden die gewünschte Änderung des Steuerabkommens vorzuschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den letzten Monaten sind in verschiedenen Bereichen Bemühungen unternommen worden, um Ungerechtigkeiten zu beheben, die mit Landesgrenzen zu tun haben:</p><p>- 07.091 "Direktversicherung. Abkommen mit Fürstentum Liechtenstein";</p><p>- Besteuerung der Swiss-Piloten.</p><p>Sieht der Bundesrat - in diesem Licht betrachtet - die Möglichkeit, das bei Bundesrat Merz und bei der Oberzolldirektion deponierte Anliegen der Besteuerung der pensionierten Grenzwächter mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein zu lösen?</p>
- Faire Besteuerung der pensionierten Grenzwächter-Familien im Fürstentum Liechtenstein
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