Druck auf die Löhne im Baugewerbe

ShortId
08.1033
Id
20081033
Updated
24.06.2025 23:15
Language
de
Title
Druck auf die Löhne im Baugewerbe
AdditionalIndexing
15;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Submissionswesen;Lohnfestsetzung;Bauindustrie;Gesamtarbeitsvertrag;Arbeitsbedingungen
1
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L05K0702010304, Lohnfestsetzung
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
  • L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anfrage bezieht sich auf die am 30. Mai 2008 eröffnete Vernehmlassung über die Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (VE BöB). Heute gilt, dass bei Bundesbeschaffungen die Bestimmungen am Leistungsort massgebend sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1). Der Bundesrat schlägt im Vernehmlassungsentwurf vor, dass auch in Zukunft für Anbieterinnen ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz das sogenannte Leistungsortsprinzip beibehalten werden soll (Art. 25 Abs. 3 VE BöB). Als Leistungsort gilt der Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. Entsendet eine ausländische Anbieterin ihre Arbeitnehmenden in die Schweiz, um hier Arbeiten ausführen zu lassen, befindet sich der Leistungsort in der Schweiz. Im Baubereich liegt der Leistungsort grundsätzlich in der Schweiz (Baustelle).</p><p>Die Vernehmlassungsvorlage hält somit gerade zum Schutz der Schweizer Arbeits- und Arbeitsschutzbestimmungen für ausländische Anbieterinnen explizit am Leistungsortsprinzip fest. Die schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen sowie die flankierenden Massnahmen gelten für ausländische Anbieterinnen weiterhin vollumfänglich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut einem Bericht, der kürzlich in der "Sonntag AZ" (Sonntagsausgabe der "Aargauer Zeitung") erschienen ist, hat der Bund einen "Geheimplan", um Druck auf die Löhne im Baugewerbe auszuüben. Gemäss Artikel ist der Bund im Begriff, eine Regel einzuführen, nach der nicht mehr die Lohn- und Arbeitsbedingungen des Arbeitsortes, sondern die Bedingungen am Sitz des Unternehmens gelten. Der Artikel beschreibt den Fall eines polnischen Elektrikers, der zukünftig auf einer Schweizer Baustelle nicht mehr zu Schweizer, sondern zu polnischen Lohnbedingungen arbeiten würde - sofern die Information denn stimmt.</p><p>Diese Information wird sowohl bei den Baumeistern als auch bei den Arbeitnehmern in der Schweiz unweigerlich für grosse Verunsicherung sorgen, hätte eine solche neue Regelung für sie doch inakzeptable Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen zur Folge.</p><p>Kann der Bundesrat, in Anbetracht der Diskussionen über die Verlängerung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und dessen Ausdehnung auf zwei weitere Staaten, die Seriosität dieser Information bestätigen und seine Absichten im Bereich der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Baugewerbe darlegen?</p>
  • Druck auf die Löhne im Baugewerbe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anfrage bezieht sich auf die am 30. Mai 2008 eröffnete Vernehmlassung über die Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (VE BöB). Heute gilt, dass bei Bundesbeschaffungen die Bestimmungen am Leistungsort massgebend sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1). Der Bundesrat schlägt im Vernehmlassungsentwurf vor, dass auch in Zukunft für Anbieterinnen ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz das sogenannte Leistungsortsprinzip beibehalten werden soll (Art. 25 Abs. 3 VE BöB). Als Leistungsort gilt der Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. Entsendet eine ausländische Anbieterin ihre Arbeitnehmenden in die Schweiz, um hier Arbeiten ausführen zu lassen, befindet sich der Leistungsort in der Schweiz. Im Baubereich liegt der Leistungsort grundsätzlich in der Schweiz (Baustelle).</p><p>Die Vernehmlassungsvorlage hält somit gerade zum Schutz der Schweizer Arbeits- und Arbeitsschutzbestimmungen für ausländische Anbieterinnen explizit am Leistungsortsprinzip fest. Die schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen sowie die flankierenden Massnahmen gelten für ausländische Anbieterinnen weiterhin vollumfänglich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut einem Bericht, der kürzlich in der "Sonntag AZ" (Sonntagsausgabe der "Aargauer Zeitung") erschienen ist, hat der Bund einen "Geheimplan", um Druck auf die Löhne im Baugewerbe auszuüben. Gemäss Artikel ist der Bund im Begriff, eine Regel einzuführen, nach der nicht mehr die Lohn- und Arbeitsbedingungen des Arbeitsortes, sondern die Bedingungen am Sitz des Unternehmens gelten. Der Artikel beschreibt den Fall eines polnischen Elektrikers, der zukünftig auf einer Schweizer Baustelle nicht mehr zu Schweizer, sondern zu polnischen Lohnbedingungen arbeiten würde - sofern die Information denn stimmt.</p><p>Diese Information wird sowohl bei den Baumeistern als auch bei den Arbeitnehmern in der Schweiz unweigerlich für grosse Verunsicherung sorgen, hätte eine solche neue Regelung für sie doch inakzeptable Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen zur Folge.</p><p>Kann der Bundesrat, in Anbetracht der Diskussionen über die Verlängerung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und dessen Ausdehnung auf zwei weitere Staaten, die Seriosität dieser Information bestätigen und seine Absichten im Bereich der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Baugewerbe darlegen?</p>
    • Druck auf die Löhne im Baugewerbe

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