Flugmeilen von Reisen von Bundesangestellten

ShortId
08.1040
Id
20081040
Updated
24.06.2025 23:05
Language
de
Title
Flugmeilen von Reisen von Bundesangestellten
AdditionalIndexing
04;Bundesangestellte;Reise;Luftverkehr
1
  • L05K0101010311, Reise
  • L06K080601030103, Bundesangestellte
  • L04K18040104, Luftverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 21 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) darf das Personal weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gestützt auf diese Bestimmung wurden die Departemente durch das EDA darüber informiert, dass Flugmeilen sowie andere Vorteile, die infolge von vom Bund finanzierten Reisen erworben wurden, ausschliesslich für geschäftliche Zwecke verwendet werden dürfen. Die Bundesangestellten wurden durch die Departemente entsprechend instruiert. Die Flugmeilen gehören somit dem Bund und dürfen nicht dem privaten Flugmeilenkonto der Bundesangestellten gutgeschrieben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bundesangestellte (inklusive ihrer Familienangehörigen), welche im Ausland stationiert sind, haben Anrecht auf eine bezahlte Flugreise pro Jahr, welche vom Bund bezahlt wird. Ebenso werden die Kosten für Versetzungsreisen, aber auch für Dienstreisen generell durch den Bund übernommen. Da der Bund für die Reisekosten seiner Angestellten aufkommt, stellt sich die Frage, wie es um die Zuweisung der daraus resultierenden Flugmeilen dieser Reisen steht. Existiert eine Regelung, wonach die Flugmeilen der Reisen von Bundesangestellten, die durch den Bund bezahlt werden, dem privaten Flugmeilen-Konto gutgeschrieben werden können?</p>
  • Flugmeilen von Reisen von Bundesangestellten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 21 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) darf das Personal weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gestützt auf diese Bestimmung wurden die Departemente durch das EDA darüber informiert, dass Flugmeilen sowie andere Vorteile, die infolge von vom Bund finanzierten Reisen erworben wurden, ausschliesslich für geschäftliche Zwecke verwendet werden dürfen. Die Bundesangestellten wurden durch die Departemente entsprechend instruiert. Die Flugmeilen gehören somit dem Bund und dürfen nicht dem privaten Flugmeilenkonto der Bundesangestellten gutgeschrieben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bundesangestellte (inklusive ihrer Familienangehörigen), welche im Ausland stationiert sind, haben Anrecht auf eine bezahlte Flugreise pro Jahr, welche vom Bund bezahlt wird. Ebenso werden die Kosten für Versetzungsreisen, aber auch für Dienstreisen generell durch den Bund übernommen. Da der Bund für die Reisekosten seiner Angestellten aufkommt, stellt sich die Frage, wie es um die Zuweisung der daraus resultierenden Flugmeilen dieser Reisen steht. Existiert eine Regelung, wonach die Flugmeilen der Reisen von Bundesangestellten, die durch den Bund bezahlt werden, dem privaten Flugmeilen-Konto gutgeschrieben werden können?</p>
    • Flugmeilen von Reisen von Bundesangestellten

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