Kantonale Integrationskriterien. Anerkennung durch das Bundesamt für Migration

ShortId
08.1046
Id
20081046
Updated
24.06.2025 23:12
Language
de
Title
Kantonale Integrationskriterien. Anerkennung durch das Bundesamt für Migration
AdditionalIndexing
2811;Bundesamt für Migration;Kanton;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Kompetenzkonflikt;Integration der Zuwanderer;Beziehung Bund-Kanton
1
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K08070402, Kompetenzkonflikt
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K08040401, Bundesamt für Migration
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 34 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-derinnen und Ausländer (AuG) kann eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden, wenn die betroffene Person während fünf Jahren ununterbrochenen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Artikel 62 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden kann. So sieht Artikel 62 VZAE die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration vor, namentlich wenn die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Abs. 1 Bst. a), in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates erreicht - in begründeten Fällen können auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden (Abs. 1 Bst. b) - und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet (Abs. 1 Bst. c). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird ausserdem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).</p><p>Zuerst muss festgehalten werden, dass es sich hier um Kann-Bestimmungen handelt. Das Bundesamt für Migration (BFM) ist somit nicht gehalten, der Stellungnahme der zuständigen kantonalen Stelle zu folgen. Es ist vielmehr dazu berechtigt bzw. sogar verpflichtet, die von den Kantonen übermittelten Dossiers kritisch zu begutachten.</p><p>Im vorliegenden Fall ist das BFM zum Schluss gekommen, dass die betroffene Familie die gesetzlichen Bedingungen für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfüllte. Diese Personen sind jedoch weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die Haltung des BFM gründet auf der geringen beruflichen Integration der Betroffenen (sie befinden sich seit mehreren Jahren in einer prekären Lage, ohne feste Stelle) sowie auf den schwachen Kenntnissen der Sprache ihres Wohnsitzkantons (die betroffenen Personen haben zwar die minimal erforderlichen Kenntnisse erlangt, doch für Personen, die seit 18 bzw. 14 Jahren in der Schweiz leben, erscheinen diese bescheiden). Der Entscheid des BFM ist rechtskonform. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass die betroffenen Personen keine Beschwerde eingereicht haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in Genf schilderte kürzlich das folgende Beispiel: Der vorzeitige Antrag auf einen Ausweis C eines Kosovo-Albaners, seit 2001 Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung (Ausweis B) aus humanitären Gründen, beisitzender Richter am Genfer Arbeitsgericht, der - genau wie seine Frau - einen von der Fachstelle Integration des Kantons Genf entwickelten und vom Bundesamt für Migration (BFM) anerkannten Französischtest erfolgreich bestanden hatte, wurde von der Bundesverwaltung abgelehnt; dies, obwohl die kantonalen Behörden diesen Antrag befürwortet hatten. Überdies erfüllte der Antragsteller auch die Bedingungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, nämlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung zu respektieren, in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung zu bekunden.</p><p>Wie ist es also möglich, dass das BFM diesen Antrag auf den Ausweis C ablehnt, obwohl die zuständigen kantonalen Behörden die Erfüllung der Integrationsbedingungen durch den Antragsteller bestätigt hatten?</p>
  • Kantonale Integrationskriterien. Anerkennung durch das Bundesamt für Migration
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 34 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-derinnen und Ausländer (AuG) kann eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden, wenn die betroffene Person während fünf Jahren ununterbrochenen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Artikel 62 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden kann. So sieht Artikel 62 VZAE die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration vor, namentlich wenn die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Abs. 1 Bst. a), in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates erreicht - in begründeten Fällen können auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden (Abs. 1 Bst. b) - und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet (Abs. 1 Bst. c). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird ausserdem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).</p><p>Zuerst muss festgehalten werden, dass es sich hier um Kann-Bestimmungen handelt. Das Bundesamt für Migration (BFM) ist somit nicht gehalten, der Stellungnahme der zuständigen kantonalen Stelle zu folgen. Es ist vielmehr dazu berechtigt bzw. sogar verpflichtet, die von den Kantonen übermittelten Dossiers kritisch zu begutachten.</p><p>Im vorliegenden Fall ist das BFM zum Schluss gekommen, dass die betroffene Familie die gesetzlichen Bedingungen für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfüllte. Diese Personen sind jedoch weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die Haltung des BFM gründet auf der geringen beruflichen Integration der Betroffenen (sie befinden sich seit mehreren Jahren in einer prekären Lage, ohne feste Stelle) sowie auf den schwachen Kenntnissen der Sprache ihres Wohnsitzkantons (die betroffenen Personen haben zwar die minimal erforderlichen Kenntnisse erlangt, doch für Personen, die seit 18 bzw. 14 Jahren in der Schweiz leben, erscheinen diese bescheiden). Der Entscheid des BFM ist rechtskonform. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass die betroffenen Personen keine Beschwerde eingereicht haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in Genf schilderte kürzlich das folgende Beispiel: Der vorzeitige Antrag auf einen Ausweis C eines Kosovo-Albaners, seit 2001 Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung (Ausweis B) aus humanitären Gründen, beisitzender Richter am Genfer Arbeitsgericht, der - genau wie seine Frau - einen von der Fachstelle Integration des Kantons Genf entwickelten und vom Bundesamt für Migration (BFM) anerkannten Französischtest erfolgreich bestanden hatte, wurde von der Bundesverwaltung abgelehnt; dies, obwohl die kantonalen Behörden diesen Antrag befürwortet hatten. Überdies erfüllte der Antragsteller auch die Bedingungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, nämlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung zu respektieren, in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung zu bekunden.</p><p>Wie ist es also möglich, dass das BFM diesen Antrag auf den Ausweis C ablehnt, obwohl die zuständigen kantonalen Behörden die Erfüllung der Integrationsbedingungen durch den Antragsteller bestätigt hatten?</p>
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