Angola, Deza und Ruag

ShortId
08.1067
Id
20081067
Updated
24.06.2025 23:09
Language
de
Title
Angola, Deza und Ruag
AdditionalIndexing
08;24;Interessenvertretung;Angola;Rechtshilfe;Diktatur;Rüstungsindustrie;Rückzahlung;Kapitalflucht;Deza;Mine;eingezogene Vermögenswerte;Entwicklungszusammenarbeit;Fonds
1
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0501010301, eingezogene Vermögenswerte
  • L04K03040201, Angola
  • L05K0807010203, Diktatur
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K08040901, Deza
  • L04K04020203, Rüstungsindustrie
  • L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
  • L05K0402040203, Mine
  • L04K08020311, Interessenvertretung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Allgemeinen:</p><p>1./2. Während einem laufenden Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland können in der Schweiz Gelder blockiert werden. Diese blockierten Gelder verbleiben in der Form bei den betroffenen Finanzinstituten, in welchen sie zur Zeit der Blockierung vorhanden waren. Sie werden bewirtschaftet wie jedes andere Konto oder Depot, wobei das Finanzinstitut eine konservative Strategie, i. d. R. eine langfristige und sichere Platzierung, wählen wird. Das Finanzinstitut ist im Fall einer Einziehung oder Überweisung verpflichtet, mindestens den ursprünglich blockierten Betrag zur Verfügung zu haben. Allenfalls anfallende Zinsen oder Wertschriftenerträge fallen ebenfalls unter die Blockierung, wobei das Finanzinstitut jedoch seine Aufwendungen (Kommissionen usw.) in Abzug bringen kann.</p><p>Im Prinzip zieht die Schweiz solche Gelder nicht selber ein. Die Schweiz kann hingegen unter gewissen Umständen gestützt auf einen ausländischen Einziehungsentscheid die Gelder an den betroffenen Staat überweisen. Es obliegt anschliessend den ausländischen Behörden, diese Gelder zu bewirtschaften. In denjenigen Fällen, in welchen die Schweiz solche Gelder im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens selber konfisziert, fliessen diese in die Staatskasse; dies ist namentlich dann der Fall, wenn keine Opfer ausgemacht werden können, wie z. B. im Fall von Drogengeldern.</p><p>Im Speziellen in Bezug auf die Vereinbarung der Deza mit Angola und die Gelder, die für die humanitäre Minenräumung eingesetzt werden sollen:</p><p>1. Da die Ruag vom souveränen Staat Angola ausgewählt wurde, liegt die Verantwortung für die Wahl der Ruag beim angolanischen Staat.</p><p>Es sei daran erinnert, dass die betroffenen Gelder angolanische Gelder sind, deren wirtschaftlich Berechtigter der angolanische Staat ist. Der Vertrag vom 1. November 2005 zwischen der Schweiz und Angola hält in seinem Artikel 4 fest, dass der Entscheid über die Stossrichtung der Verwendung dieser Gelder der angolanischen Regierung zukommt.</p><p>2. Die Ruag wurde von Angola als Generalunternehmung für die Umsetzung der Lieferung von "Minewolf"-Minenräumgeräten bestimmt. Der Bundesrat kennt die Höhe des von der Ruag für diese Dienstleistung beanspruchten Entgelts nicht.</p><p>3. Die Offerten der Ruag wurden auf Wunsch der Deza und von Angola einer externen Prüfung unterzogen, um sie mit dem internationalen Markt für Minenräumgeräte zu vergleichen. Dabei wurde unter drei offerierenden Firmen die Firma SGS aufgrund ihres guten Rufes, ihrer Kenntnisse des betroffenen Marktes sowie ihrer finanziell interessanten Offerte ausgewählt.</p><p>4. Gemäss Angaben der Ruag arbeitet sie seit 2003 auf technischem Gebiet, im Bereich Forschung sowie im Handel mit der deutschen Firma "Minewolf" zusammen. Der Bundesrat hat keine Informationen über allfällige aktuelle oder vergangene Kontakte der Firma "Minewolf" mit weiteren im Rüstungsbereich tätigen Schweizer Unternehmen.</p><p>5. Die Angola zurückerstatteten Gelder werden weder in den Aufwendungen für die Entwicklungshilfe noch in denjenigen für die humanitäre Hilfe verbucht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Immer wieder sieht sich die Schweiz mit Problemen betreffend die Rückgabe von Geldern, die sie eingezogen hat (Duvalier-, Mobutu-, Marcos-Gelder, "Angolagate" usw.), konfrontiert. Dabei sind jeweils beträchtliche Summen im Spiel. Die damit verbundenen Gerichtsverfahren sind stets lang und kompliziert, die Rechtsgrundlagen teilweise lückenhaft. Die Phase vor der Rückerstattung dieser Beträge ist jedes Mal Gegenstand langwieriger Auseinandersetzungen mit der jeweiligen Regierung der betroffenen Länder. Im Allgemeinen wird das Geld schliesslich via Projekte für Entwicklungs- oder humanitäre Hilfe der geschädigten Bevölkerung zurückerstattet.</p><p>Ein Beitrag von mehreren Millionen Schweizerfranken wurde jüngst dem Volk Angolas zurückerstattet bzw. soll ihm zurückerstattet werden. Das Geld ist bzw. war Gegenstand von Transaktionen.</p><p>In Bezug auf den Umgang mit solchen Geldern im Allgemeinen stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie werden oder wurden die eingezogenen ausländischen Gelder (Duvalier-, Mobutu-, Marcos-Gelder, "Angolagate" usw.) verwaltet?</p><p>2. Anhand welcher Kriterien werden die zur Rückgabe bestimmten Gelder während der Verfahren ausgezahlt, und welche Zinssätze werden dabei angewendet?</p><p>In Bezug auf die Vereinbarung der Deza mit Angola und die Gelder, die für die humanitäre Minenräumung eingesetzt werden sollen, stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wer wurde mit der im öffentlichen Beschaffungsrecht üblichen internationalen Ausschreibung beauftragt?</p><p>2. Wer hat die Ruag als Zwischenhändlerin bestimmt (die Ruag selber produziert ja keinerlei Produkte für die zivile Minenräumung)? Wie viel verdient die Ruag dabei?</p><p>3. Stimmt es, dass die Ruag ein oder mehrere externe Audits in Auftrag gegeben hat, um die Qualität ihrer Offerte zu beweisen? Wenn ja, wer soll dieses Audit bzw. diese Audits durchführen? Welches sind die Inhalte? Hat das beauftragte Unternehmen ein besonderes Know-how im humanitären Bereich?</p><p>4. Das deutsche Unternehmen "Minewolf" hat sich erst kurze Zeit bevor es mit der Minenräumung in Angola beauftragt wurde, ins Schweizer Handelsregister eintragen lassen. Wer hat mit "Minewolf" Kontakt aufgenommen, und welche Beziehungen unterhält bzw. unterhielt dieses Unternehmen mit der Ruag oder anderen im Rüstungsbereich tätigen Schweizer Unternehmen?</p><p>5. Wird man das Geld, das Angola zurückerstattet wird oder wurde, bei den Geldern für die Schweizer Entwicklungshilfe verbuchen?</p>
  • Angola, Deza und Ruag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Allgemeinen:</p><p>1./2. Während einem laufenden Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland können in der Schweiz Gelder blockiert werden. Diese blockierten Gelder verbleiben in der Form bei den betroffenen Finanzinstituten, in welchen sie zur Zeit der Blockierung vorhanden waren. Sie werden bewirtschaftet wie jedes andere Konto oder Depot, wobei das Finanzinstitut eine konservative Strategie, i. d. R. eine langfristige und sichere Platzierung, wählen wird. Das Finanzinstitut ist im Fall einer Einziehung oder Überweisung verpflichtet, mindestens den ursprünglich blockierten Betrag zur Verfügung zu haben. Allenfalls anfallende Zinsen oder Wertschriftenerträge fallen ebenfalls unter die Blockierung, wobei das Finanzinstitut jedoch seine Aufwendungen (Kommissionen usw.) in Abzug bringen kann.</p><p>Im Prinzip zieht die Schweiz solche Gelder nicht selber ein. Die Schweiz kann hingegen unter gewissen Umständen gestützt auf einen ausländischen Einziehungsentscheid die Gelder an den betroffenen Staat überweisen. Es obliegt anschliessend den ausländischen Behörden, diese Gelder zu bewirtschaften. In denjenigen Fällen, in welchen die Schweiz solche Gelder im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens selber konfisziert, fliessen diese in die Staatskasse; dies ist namentlich dann der Fall, wenn keine Opfer ausgemacht werden können, wie z. B. im Fall von Drogengeldern.</p><p>Im Speziellen in Bezug auf die Vereinbarung der Deza mit Angola und die Gelder, die für die humanitäre Minenräumung eingesetzt werden sollen:</p><p>1. Da die Ruag vom souveränen Staat Angola ausgewählt wurde, liegt die Verantwortung für die Wahl der Ruag beim angolanischen Staat.</p><p>Es sei daran erinnert, dass die betroffenen Gelder angolanische Gelder sind, deren wirtschaftlich Berechtigter der angolanische Staat ist. Der Vertrag vom 1. November 2005 zwischen der Schweiz und Angola hält in seinem Artikel 4 fest, dass der Entscheid über die Stossrichtung der Verwendung dieser Gelder der angolanischen Regierung zukommt.</p><p>2. Die Ruag wurde von Angola als Generalunternehmung für die Umsetzung der Lieferung von "Minewolf"-Minenräumgeräten bestimmt. Der Bundesrat kennt die Höhe des von der Ruag für diese Dienstleistung beanspruchten Entgelts nicht.</p><p>3. Die Offerten der Ruag wurden auf Wunsch der Deza und von Angola einer externen Prüfung unterzogen, um sie mit dem internationalen Markt für Minenräumgeräte zu vergleichen. Dabei wurde unter drei offerierenden Firmen die Firma SGS aufgrund ihres guten Rufes, ihrer Kenntnisse des betroffenen Marktes sowie ihrer finanziell interessanten Offerte ausgewählt.</p><p>4. Gemäss Angaben der Ruag arbeitet sie seit 2003 auf technischem Gebiet, im Bereich Forschung sowie im Handel mit der deutschen Firma "Minewolf" zusammen. Der Bundesrat hat keine Informationen über allfällige aktuelle oder vergangene Kontakte der Firma "Minewolf" mit weiteren im Rüstungsbereich tätigen Schweizer Unternehmen.</p><p>5. Die Angola zurückerstatteten Gelder werden weder in den Aufwendungen für die Entwicklungshilfe noch in denjenigen für die humanitäre Hilfe verbucht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Immer wieder sieht sich die Schweiz mit Problemen betreffend die Rückgabe von Geldern, die sie eingezogen hat (Duvalier-, Mobutu-, Marcos-Gelder, "Angolagate" usw.), konfrontiert. Dabei sind jeweils beträchtliche Summen im Spiel. Die damit verbundenen Gerichtsverfahren sind stets lang und kompliziert, die Rechtsgrundlagen teilweise lückenhaft. Die Phase vor der Rückerstattung dieser Beträge ist jedes Mal Gegenstand langwieriger Auseinandersetzungen mit der jeweiligen Regierung der betroffenen Länder. Im Allgemeinen wird das Geld schliesslich via Projekte für Entwicklungs- oder humanitäre Hilfe der geschädigten Bevölkerung zurückerstattet.</p><p>Ein Beitrag von mehreren Millionen Schweizerfranken wurde jüngst dem Volk Angolas zurückerstattet bzw. soll ihm zurückerstattet werden. Das Geld ist bzw. war Gegenstand von Transaktionen.</p><p>In Bezug auf den Umgang mit solchen Geldern im Allgemeinen stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie werden oder wurden die eingezogenen ausländischen Gelder (Duvalier-, Mobutu-, Marcos-Gelder, "Angolagate" usw.) verwaltet?</p><p>2. Anhand welcher Kriterien werden die zur Rückgabe bestimmten Gelder während der Verfahren ausgezahlt, und welche Zinssätze werden dabei angewendet?</p><p>In Bezug auf die Vereinbarung der Deza mit Angola und die Gelder, die für die humanitäre Minenräumung eingesetzt werden sollen, stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wer wurde mit der im öffentlichen Beschaffungsrecht üblichen internationalen Ausschreibung beauftragt?</p><p>2. Wer hat die Ruag als Zwischenhändlerin bestimmt (die Ruag selber produziert ja keinerlei Produkte für die zivile Minenräumung)? Wie viel verdient die Ruag dabei?</p><p>3. Stimmt es, dass die Ruag ein oder mehrere externe Audits in Auftrag gegeben hat, um die Qualität ihrer Offerte zu beweisen? Wenn ja, wer soll dieses Audit bzw. diese Audits durchführen? Welches sind die Inhalte? Hat das beauftragte Unternehmen ein besonderes Know-how im humanitären Bereich?</p><p>4. Das deutsche Unternehmen "Minewolf" hat sich erst kurze Zeit bevor es mit der Minenräumung in Angola beauftragt wurde, ins Schweizer Handelsregister eintragen lassen. Wer hat mit "Minewolf" Kontakt aufgenommen, und welche Beziehungen unterhält bzw. unterhielt dieses Unternehmen mit der Ruag oder anderen im Rüstungsbereich tätigen Schweizer Unternehmen?</p><p>5. Wird man das Geld, das Angola zurückerstattet wird oder wurde, bei den Geldern für die Schweizer Entwicklungshilfe verbuchen?</p>
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