Wird in der Armee XXI noch glaubwürdig befohlen?

ShortId
08.1070
Id
20081070
Updated
24.06.2025 21:18
Language
de
Title
Wird in der Armee XXI noch glaubwürdig befohlen?
AdditionalIndexing
09;Offizier;Regierungsmitglied;Führung;Armeereform;Munition;VBS
1
  • L04K04020306, Armeereform
  • L04K08020207, Führung
  • L05K0402030301, Offizier
  • L04K04020407, Munition
  • L03K080403, VBS
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass in der Armee jemals das freie Interpretieren von Befehlen eingeführt wurde. Das von ihm am 22. Juni 1994 erlassene Dienstreglement der Schweizer Armee (DR 04), in welchem Ziffer 21 "Befehl und Gehorsam" für alle Armeeangehörigen verbindlich deren Rechte und Pflichten im Erteilen von und im Umgang mit Befehlen beschreibt, hat nach wie vor seine Gültigkeit. Der Bundesrat hat auch keine Anzeichen, dass sich dies in der Armee XXI geändert hat.</p><p>Im Zusammenhang mit der Rückgabe der Taschenmunition hat der Chef des Führungsstabes der Armee in einem Schreiben vom 29. Mai 2008 die Modalitäten bei einem allfälligen Verlust definiert, nachdem die Armee Hinweise erhalten hat, wonach es Armeeangehörigen im Militärdienst freigestellt worden sei, die Taschenmunition entweder abzugeben oder käuflich zu erwerben. Der Chef des Führungsstabes der Armee hält noch einmal eindeutig fest, dass für die Taschenmunition eine Rückgabepflicht besteht und der Kauf anstelle der Rückgabe keine Option ist. Mit dem standardisierten Formular "Verlust der Taschenmunition" werden zudem in solchen Fällen die entsprechenden Daten und Gründe festgehalten und dokumentiert.</p><p>3. Mit dem Zweck, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Auftragserfüllung seiner Bereiche - vorab Armee und Bevölkerungsschutz - zu beurteilen und sich damit entsprechend zugunsten der Schweizer Bevölkerung verbessern zu können, analysiert das VBS regelmässig die Medienberichterstattung und holt die Meinung von Stimmbürgern ein. Nach Ansicht des Bundesrates hat dies nichts mit einer Beliebtheitsmessung des Departementes und seines Vorstehers zu tun, womit sich auch die Frage nach der Verschiebung eines "Beliebtheitsindex" nicht stellt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Pressemeldungen zufolge reagiert die Armeeführung auf Hinweise aus der Truppe, wonach die Taschenmunition auch gekauft werden könne, statt dass sie zurückgegeben werden müsse. Der Chef des Führungsstabes der Armee, Divisionär Stutz, wird angeblich in den nächsten Tagen die Truppenkommandanten mit einem Befehl nochmals darauf hinweisen, dass eine Rückgabepflicht für Taschenmunition besteht.</p><p>1. Wann und in welchem Umfang wurde die freie Interpretation von Befehlen in der Armee XXI eingeführt?</p><p>2. Könnte die freie Interpretation des Befehls zur Rückgabe der Taschenmunition ins Zeughaus damit zusammenhängen, dass der Vorsitzende des VBS noch vor wenigen Wochen die Notwendigkeit der Heimfassung der Taschenmunition beschworen hatte?</p><p>3. Hat sich der regelmässig erhobene Beliebtheitsindex des VBS und seines Vorsitzenden in diesem Zeitraum verschoben, und wenn ja, auf welche Seite?</p>
  • Wird in der Armee XXI noch glaubwürdig befohlen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass in der Armee jemals das freie Interpretieren von Befehlen eingeführt wurde. Das von ihm am 22. Juni 1994 erlassene Dienstreglement der Schweizer Armee (DR 04), in welchem Ziffer 21 "Befehl und Gehorsam" für alle Armeeangehörigen verbindlich deren Rechte und Pflichten im Erteilen von und im Umgang mit Befehlen beschreibt, hat nach wie vor seine Gültigkeit. Der Bundesrat hat auch keine Anzeichen, dass sich dies in der Armee XXI geändert hat.</p><p>Im Zusammenhang mit der Rückgabe der Taschenmunition hat der Chef des Führungsstabes der Armee in einem Schreiben vom 29. Mai 2008 die Modalitäten bei einem allfälligen Verlust definiert, nachdem die Armee Hinweise erhalten hat, wonach es Armeeangehörigen im Militärdienst freigestellt worden sei, die Taschenmunition entweder abzugeben oder käuflich zu erwerben. Der Chef des Führungsstabes der Armee hält noch einmal eindeutig fest, dass für die Taschenmunition eine Rückgabepflicht besteht und der Kauf anstelle der Rückgabe keine Option ist. Mit dem standardisierten Formular "Verlust der Taschenmunition" werden zudem in solchen Fällen die entsprechenden Daten und Gründe festgehalten und dokumentiert.</p><p>3. Mit dem Zweck, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Auftragserfüllung seiner Bereiche - vorab Armee und Bevölkerungsschutz - zu beurteilen und sich damit entsprechend zugunsten der Schweizer Bevölkerung verbessern zu können, analysiert das VBS regelmässig die Medienberichterstattung und holt die Meinung von Stimmbürgern ein. Nach Ansicht des Bundesrates hat dies nichts mit einer Beliebtheitsmessung des Departementes und seines Vorstehers zu tun, womit sich auch die Frage nach der Verschiebung eines "Beliebtheitsindex" nicht stellt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Pressemeldungen zufolge reagiert die Armeeführung auf Hinweise aus der Truppe, wonach die Taschenmunition auch gekauft werden könne, statt dass sie zurückgegeben werden müsse. Der Chef des Führungsstabes der Armee, Divisionär Stutz, wird angeblich in den nächsten Tagen die Truppenkommandanten mit einem Befehl nochmals darauf hinweisen, dass eine Rückgabepflicht für Taschenmunition besteht.</p><p>1. Wann und in welchem Umfang wurde die freie Interpretation von Befehlen in der Armee XXI eingeführt?</p><p>2. Könnte die freie Interpretation des Befehls zur Rückgabe der Taschenmunition ins Zeughaus damit zusammenhängen, dass der Vorsitzende des VBS noch vor wenigen Wochen die Notwendigkeit der Heimfassung der Taschenmunition beschworen hatte?</p><p>3. Hat sich der regelmässig erhobene Beliebtheitsindex des VBS und seines Vorsitzenden in diesem Zeitraum verschoben, und wenn ja, auf welche Seite?</p>
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