Empfehlungen des Uno-Ausschusses gegen Rassismus. Massnahmen des Bundesrates

ShortId
08.1078
Id
20081078
Updated
24.06.2025 23:02
Language
de
Title
Empfehlungen des Uno-Ausschusses gegen Rassismus. Massnahmen des Bundesrates
AdditionalIndexing
12;Bericht;Rassendiskriminierung;Regierungspolitik
1
  • L04K05020401, Rassendiskriminierung
  • L03K020206, Bericht
  • L05K0806020101, Regierungspolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat erachtet die regelmässige Berichterstattung an den Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD) als sinnvolles Instrument, um die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung in der Schweiz zu beobachten und zu kommentieren. Er hat die Empfehlungen von CERD mit Interesse zur Kenntnis genommen. Die Empfehlungen sind im Internet auf verschiedenen Seiten der Bundesverwaltung (Internetseiten der Direktion für Völkerrecht, der Fachstelle für Rassismusbekämpfung und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus) sowie in weiteren Publikationen und Newsletters dieser Stellen publiziert.</p><p>Um die Umsetzung der Empfehlungen zu prüfen und wo sinnvoll Massnahmen einzuleiten, erstellen die Direktion für Völkerrecht und die Fachstelle für Rassismusbekämpfung gemeinsam mit den involvierten Bundesstellen und kantonalen Gremien eine Umsetzungsstrategie. Damit soll eine breitabgestützte, differenzierte Vorgehensweise sichergestellt werden, welche der Wichtigkeit und Vielschichtigkeit des Themas und der vielfältigen institutionellen Verankerung der Akteure gerecht wird. Im Rahmen der Umsetzungsstrategie wird auch geklärt, wie die Berichterstattung über jene Empfehlungen erfolgen soll, zu denen der Ausschuss innerhalb eines Jahres informiert werden möchte.</p><p>Auf die einzelnen vom Anfragesteller genannten Empfehlungen kann wie folgt eingegangen werden:</p><p>1. Definition von Rassendiskriminierung:</p><p>Aus strafrechtlicher Sicht genügt die Schweizer Gesetzgebung den Anforderungen der Konvention, ohne dass dafür eine abschliessende Definition der Rassendiskriminierung nötig wäre.</p><p>Artikel 261bis StGB geht gar über die Verpflichtungen der Konvention hinaus: Artikel 261bis StGB erfasst die geschützten Gruppen/Identitätsmerkmale weiter, als dies die Konvention vorgibt (Abs. 1), erklärt die Leugnung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Abs. 4, zweite Satzhälfte) sowie die Leistungsverweigerung (Abs. 5) für strafbar und stellt ein Offizialdelikt dar (Abs. 6).</p><p>Das Parlament hat 2005 die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 04.3224 angenommen, welche den Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die die öffentliche Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, unter Strafe stellt. Die entsprechenden Arbeiten laufen noch.</p><p>2. Sensibilisierungskampagnen:</p><p>Sensibilisierungskampagnen werden durch Nichtregierungsorganisationen mit finanzieller Unterstützung der Fachstelle für Rassismusbekämpfung sowie in zahlreichen Kantonen und Gemeinden durch die kantonalen und kommunalen Behörden durchgeführt.</p><p>3. Ehe und Familienzusammenführung:</p><p>Das Recht auf Ehe ist verfassungsmässig gewährleistet (Art. 14 BV). Die gesetzlichen Bestimmungen (Ehevoraussetzungen nach Art. 94ff. ZGB) unterscheiden nicht, ob es sich bei den Ehegatten um Ausländerinnen und Ausländer oder Schweizerinnen und Schweizer handelt.</p><p>Der Nachzug von ausländischen Ehegatten wird im Ausländergesetz und im Freizügigkeitsabkommen geregelt. Ausländische Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Personen und von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AuG) sowie von Niedergelassenen (Art. 43 AuG) haben dabei Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Vorbehalten bleiben Missbrauchsfälle. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Ausländergesetzes im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, diesen Anspruch auch für die Ehegatten der Jahresaufenthalter einzuführen (Art. 44 AuG). Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen hier regelmässig Bewilligungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 44 AuG; Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfe). In diesem Bereich sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p><p>4. Polizei:</p><p>Verschiedene Massnahmen haben zur Verbesserung des Schutzes vor polizeilichen Übergriffen beigetragen und werden diesen Schutz in Zukunft weiter verstärken:</p><p>- Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren hat Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg erlassen.</p><p>- Der Bund hat am 20. März 2008 das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (BBl 2006 2489) angenommen.</p><p>- Verschiedene Kantone und Städte haben Vermittlungs- und Ombudsstellen eingesetzt.</p><p>- Eine zunehmende Anzahl von kantonalen und städtischen Polizeikorps führt Aus- und Weiterbildungsmodule mit dem Ziel durch, das professionelle Verhalten der Polizeibeamten auch in Stresssituationen, in denen es zu Diskriminierung und anderen Übergriffen kommen kann, zu erhöhen. Die Module werden in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus im Sinne von Pilotprojekten erarbeitet, und die Durchführung wird von Fachleuten begleitet. Für 2010 ist eine Rückschau auf die Erfahrungen zur definitiven Integration in die Aus- und Weiterbildung geplant.</p><p>5. Fahrende:</p><p>- Stand- und Durchgangsplätze: Hinsichtlich der Problematik der fehlenden Stand- und Durchgangsplätze eröffnen sich neue Perspektiven, vor allem dank der Armeereform Armee XXI und dem Stationierungskonzept der Armee. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ist bereit, nicht mehr benötigte Grundstücke, die für eine Umnutzung als Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende infrage kommen, an Kantone und Gemeinden zu verkaufen. Der Bundesrat hat das VBS in den Schlussfolgerungen seines Berichtes vom 18. Oktober 2006 ausdrücklich beauftragt, die Kantone auf verfügbare, als Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende geeignete Grundstücke aufmerksam zu machen.</p><p>- Bildung: Die Kinder von Fahrenden schweizerischer Nationalität, welche den Winter auf einem Standplatz oder in einer Wohnung verbringen, besuchen dort die Quartier- oder Dorfschule. Während der Sommermonate sind die Fahrenden unterwegs. Die Kinder bleiben mit ihrer Schule in engem Kontakt; sie lassen sich den Unterrichtsstoff nachsenden und schicken die Aufgaben an ihre Lehrkräfte zurück.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im August 2008 hat der Uno-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung den neuesten periodischen Bericht der Schweiz geprüft; die letzten Prüfungen durch den Uno-Ausschuss hatten 1998 und 2002 stattgefunden. Im Bericht wurden folgende Punkte positiv gewertet: die Errichtung des Fonds "Projekte gegen Rassismus und für Menschenrechte", die Gründung der Fachstelle für Rassismusbekämpfung und die Einführung eines Moduls zur Berufsethik und zu den Menschenrechten in der Polizistenausbildung. Der Ausschuss hat jedoch mit Bedauern Folgendes festgestellt: Die Schweizer Gesetzgebung enthält keine Definition von Rassendiskriminierung, die mit derjenigen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung übereinstimmt; bei der Umsetzung des Übereinkommens gibt es insbesondere in gewissen Regelungen auf Kantons- und Gemeindeebene einige Ungereimtheiten; Informations- und Aufklärungskampagnen zur Bekämpfung von Vorurteilen gegenüber ethnischen Minderheiten fehlen; das Recht auf Eheschliessung und Familiengründung für Personen aus Staaten, die nicht der EU oder der Efta angehören, ist unzureichend geschützt; die Fälle angeblicher exzessiver Gewaltanwendung der Polizei, vor allem gegen Menschen schwarzer Hautfarbe, hat Berichten zufolge zugenommen; Fahrende werden in den Bereichen Wohnen und Bildung diskriminiert. Im kommenden Jahr muss die Schweiz den Uno-Ausschuss über die Massnahmen informieren, die sie als Antwort auf seine Empfehlungen ergriffen hat. Welche raschen Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu diesem Zweck zu ergreifen?</p>
  • Empfehlungen des Uno-Ausschusses gegen Rassismus. Massnahmen des Bundesrates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat erachtet die regelmässige Berichterstattung an den Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD) als sinnvolles Instrument, um die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung in der Schweiz zu beobachten und zu kommentieren. Er hat die Empfehlungen von CERD mit Interesse zur Kenntnis genommen. Die Empfehlungen sind im Internet auf verschiedenen Seiten der Bundesverwaltung (Internetseiten der Direktion für Völkerrecht, der Fachstelle für Rassismusbekämpfung und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus) sowie in weiteren Publikationen und Newsletters dieser Stellen publiziert.</p><p>Um die Umsetzung der Empfehlungen zu prüfen und wo sinnvoll Massnahmen einzuleiten, erstellen die Direktion für Völkerrecht und die Fachstelle für Rassismusbekämpfung gemeinsam mit den involvierten Bundesstellen und kantonalen Gremien eine Umsetzungsstrategie. Damit soll eine breitabgestützte, differenzierte Vorgehensweise sichergestellt werden, welche der Wichtigkeit und Vielschichtigkeit des Themas und der vielfältigen institutionellen Verankerung der Akteure gerecht wird. Im Rahmen der Umsetzungsstrategie wird auch geklärt, wie die Berichterstattung über jene Empfehlungen erfolgen soll, zu denen der Ausschuss innerhalb eines Jahres informiert werden möchte.</p><p>Auf die einzelnen vom Anfragesteller genannten Empfehlungen kann wie folgt eingegangen werden:</p><p>1. Definition von Rassendiskriminierung:</p><p>Aus strafrechtlicher Sicht genügt die Schweizer Gesetzgebung den Anforderungen der Konvention, ohne dass dafür eine abschliessende Definition der Rassendiskriminierung nötig wäre.</p><p>Artikel 261bis StGB geht gar über die Verpflichtungen der Konvention hinaus: Artikel 261bis StGB erfasst die geschützten Gruppen/Identitätsmerkmale weiter, als dies die Konvention vorgibt (Abs. 1), erklärt die Leugnung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Abs. 4, zweite Satzhälfte) sowie die Leistungsverweigerung (Abs. 5) für strafbar und stellt ein Offizialdelikt dar (Abs. 6).</p><p>Das Parlament hat 2005 die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 04.3224 angenommen, welche den Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die die öffentliche Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, unter Strafe stellt. Die entsprechenden Arbeiten laufen noch.</p><p>2. Sensibilisierungskampagnen:</p><p>Sensibilisierungskampagnen werden durch Nichtregierungsorganisationen mit finanzieller Unterstützung der Fachstelle für Rassismusbekämpfung sowie in zahlreichen Kantonen und Gemeinden durch die kantonalen und kommunalen Behörden durchgeführt.</p><p>3. Ehe und Familienzusammenführung:</p><p>Das Recht auf Ehe ist verfassungsmässig gewährleistet (Art. 14 BV). Die gesetzlichen Bestimmungen (Ehevoraussetzungen nach Art. 94ff. ZGB) unterscheiden nicht, ob es sich bei den Ehegatten um Ausländerinnen und Ausländer oder Schweizerinnen und Schweizer handelt.</p><p>Der Nachzug von ausländischen Ehegatten wird im Ausländergesetz und im Freizügigkeitsabkommen geregelt. Ausländische Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Personen und von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AuG) sowie von Niedergelassenen (Art. 43 AuG) haben dabei Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Vorbehalten bleiben Missbrauchsfälle. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Ausländergesetzes im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, diesen Anspruch auch für die Ehegatten der Jahresaufenthalter einzuführen (Art. 44 AuG). Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen hier regelmässig Bewilligungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 44 AuG; Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfe). In diesem Bereich sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p><p>4. Polizei:</p><p>Verschiedene Massnahmen haben zur Verbesserung des Schutzes vor polizeilichen Übergriffen beigetragen und werden diesen Schutz in Zukunft weiter verstärken:</p><p>- Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren hat Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg erlassen.</p><p>- Der Bund hat am 20. März 2008 das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (BBl 2006 2489) angenommen.</p><p>- Verschiedene Kantone und Städte haben Vermittlungs- und Ombudsstellen eingesetzt.</p><p>- Eine zunehmende Anzahl von kantonalen und städtischen Polizeikorps führt Aus- und Weiterbildungsmodule mit dem Ziel durch, das professionelle Verhalten der Polizeibeamten auch in Stresssituationen, in denen es zu Diskriminierung und anderen Übergriffen kommen kann, zu erhöhen. Die Module werden in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus im Sinne von Pilotprojekten erarbeitet, und die Durchführung wird von Fachleuten begleitet. Für 2010 ist eine Rückschau auf die Erfahrungen zur definitiven Integration in die Aus- und Weiterbildung geplant.</p><p>5. Fahrende:</p><p>- Stand- und Durchgangsplätze: Hinsichtlich der Problematik der fehlenden Stand- und Durchgangsplätze eröffnen sich neue Perspektiven, vor allem dank der Armeereform Armee XXI und dem Stationierungskonzept der Armee. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ist bereit, nicht mehr benötigte Grundstücke, die für eine Umnutzung als Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende infrage kommen, an Kantone und Gemeinden zu verkaufen. Der Bundesrat hat das VBS in den Schlussfolgerungen seines Berichtes vom 18. Oktober 2006 ausdrücklich beauftragt, die Kantone auf verfügbare, als Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende geeignete Grundstücke aufmerksam zu machen.</p><p>- Bildung: Die Kinder von Fahrenden schweizerischer Nationalität, welche den Winter auf einem Standplatz oder in einer Wohnung verbringen, besuchen dort die Quartier- oder Dorfschule. Während der Sommermonate sind die Fahrenden unterwegs. Die Kinder bleiben mit ihrer Schule in engem Kontakt; sie lassen sich den Unterrichtsstoff nachsenden und schicken die Aufgaben an ihre Lehrkräfte zurück.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im August 2008 hat der Uno-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung den neuesten periodischen Bericht der Schweiz geprüft; die letzten Prüfungen durch den Uno-Ausschuss hatten 1998 und 2002 stattgefunden. Im Bericht wurden folgende Punkte positiv gewertet: die Errichtung des Fonds "Projekte gegen Rassismus und für Menschenrechte", die Gründung der Fachstelle für Rassismusbekämpfung und die Einführung eines Moduls zur Berufsethik und zu den Menschenrechten in der Polizistenausbildung. Der Ausschuss hat jedoch mit Bedauern Folgendes festgestellt: Die Schweizer Gesetzgebung enthält keine Definition von Rassendiskriminierung, die mit derjenigen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung übereinstimmt; bei der Umsetzung des Übereinkommens gibt es insbesondere in gewissen Regelungen auf Kantons- und Gemeindeebene einige Ungereimtheiten; Informations- und Aufklärungskampagnen zur Bekämpfung von Vorurteilen gegenüber ethnischen Minderheiten fehlen; das Recht auf Eheschliessung und Familiengründung für Personen aus Staaten, die nicht der EU oder der Efta angehören, ist unzureichend geschützt; die Fälle angeblicher exzessiver Gewaltanwendung der Polizei, vor allem gegen Menschen schwarzer Hautfarbe, hat Berichten zufolge zugenommen; Fahrende werden in den Bereichen Wohnen und Bildung diskriminiert. Im kommenden Jahr muss die Schweiz den Uno-Ausschuss über die Massnahmen informieren, die sie als Antwort auf seine Empfehlungen ergriffen hat. Welche raschen Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu diesem Zweck zu ergreifen?</p>
    • Empfehlungen des Uno-Ausschusses gegen Rassismus. Massnahmen des Bundesrates

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