Strommarktöffnung. Teuerungsschub bei der Netznutzung
- ShortId
-
08.1081
- Id
-
20081081
- Updated
-
24.06.2025 23:07
- Language
-
de
- Title
-
Strommarktöffnung. Teuerungsschub bei der Netznutzung
- AdditionalIndexing
-
66;Elektrizitätsmarkt;elektrische Leitung;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Elektrizitätsindustrie;stranded investments;Preisfestsetzung;Marktzugang;Betriebsergebnis
- 1
-
- L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
- L05K0701030311, Marktzugang
- L04K17030301, elektrische Energie
- L05K1701010605, Energiepreis
- L04K11050502, Preissteigerung
- L05K1703030101, elektrische Leitung
- L04K11050302, Preisfestsetzung
- L04K11090110, stranded investments
- L05K0703020102, Betriebsergebnis
- L03K170303, Elektrizitätsindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat ist besorgt über das Ausmass der geplanten Strompreiserhöhungen, die im Durchschnitt um die 15 Prozent und in einigen Fällen sogar mehr betragen. Bei näherer Betrachtung können folgende Gründe für Preiserhöhungen ausgemacht werden:</p><p>- Netzkosten: Neubewertung der Netzinfrastruktur;</p><p>- gestiegene Kosten für Systemdienstleistungen (u. a. Reservehaltung);</p><p>- Umstrukturierungskosten;</p><p>- gestiegene Energiepreise;</p><p>- Förderung der erneuerbaren Energien;</p><p>- Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.</p><p>Die letztgenannten zwei Punkte haben mit der Marktöffnung nichts zu tun. Die Umstrukturierungskosten sind bedingt durch den Systemwechsel (Umstellung Buchhaltung, Fakturierung, neue Messgeräte usw.) und fallen einmalig an. Soweit bei der Neubewertung der Netzinfrastruktur der gesetzliche Höchstwert (Anschaffungszeitwert) überschritten wurde, wird die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) dagegen einschreiten. Bei den Systemdienstleistungen wurden international nach den verschiedenen Blackouts in den umliegenden Ländern die Anforderungen verschärft. Auch diese Kosten werden von der Elcom überprüft und allenfalls nach unten korrigiert. Mit der neuen Regelung profitieren die Endkunden auch von einer erhöhten Versorgungssicherheit.</p><p>2.a./b. Dazu existieren gegenwärtig keine Angaben. Die Elcom wird diese Zahlen künftig erheben.</p><p>c. Nein. In den letzten Jahren wurde unterdurchschnittlich in die Netzinfrastruktur investiert. In den nächsten Jahren wird es voraussichtlich zu vermehrten Investitionen kommen. Zurzeit sind beim Bundesamt für Energie bzw. beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat im Hinblick auf die Realisierung des strategischen Übertragungsnetzes verschiedene Bewilligungsverfahren hängig.</p><p>3. Die Stromversorgungsgesetzgebung lässt eine Bewertung der Anlagen nach dem Anschaffungsrestwert zu (Art. 15 StromVG; Art. 13 Abs. 3 StromVV; Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1653). Diese Regelung geht auf die Beratungen zur Elektrizitätsmarktgesetzgebung zurück. Die Elektrizitätsbranche forderte damals eine Bewertung nach den höheren Wiederbeschaffungszeitwerten, dem gegenüber stand die Forderung nach Buchwerten. Die Bewertung nach Anschaffungsrestwerten ist ein Kompromiss, der so in die Stromversorgungsgesetzgebung übernommen wurde. Einige kleinere Elektrizitätswerke haben bis zum Inkrafttreten des StromVG den Wert ihrer Anlagen gar nicht buchhalterisch festgehalten. Deshalb mussten sie ihn neu festsetzen und haben direkt den Anschaffungszeitwert eingesetzt.</p><p>Es ist jedoch zu betonen, dass es keineswegs zwingend ist, bereits abgeschriebene Anlagen wieder aufzuwerten. Bei der gesetzlichen Vorgabe handelt es sich lediglich um ein Maximum (Art. 15 Abs. 3 StromVG spricht von "höchstens"). Über 80 Prozent der Stromwirtschaft gehören den Kantonen, Städten und Gemeinden. Diese haben es im Interesse des Service public in der Hand, auf unnötige zusätzliche Abschreibungen zu verzichten bzw. diese nicht auf das Netznutzungsentgelt zu schlagen.</p><p>Für die Überprüfung der vorgenommenen Abschreibungen ist die Elcom zuständig. Sie wird nach der von Gesetzes wegen vorgesehenen Anhörung des Preisüberwachers entscheiden, welche Abschreibungen gesetzeswidrig sind und welche nicht. Das UVEK hat zudem mit der Stromwirtschaft, den Kantonen und Gemeinden bereits Gespräche geführt und diese aufgefordert, die bereits vorgenommenen Aufwertungen bzw. die damit verbundenen Preiserhöhungen soweit möglich wieder zurückzunehmen.</p><p>Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr über allfällige Massnahmen des Bundes entscheiden.</p><p>4.a. Beim abgelehnten Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) war von "nicht amortisierbaren Investitionen (NAI)" nur im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken die Rede (Art. 28, Darlehen an Wasserkraftwerke). Die Netzinfrastruktur war nicht betroffen.</p><p>b. Im Rahmen der Beratungen zum EMG ist man davon ausgegangen, dass durch die Strommarktliberalisierung die Preise unter die Gestehungskosten sinken werden und daher nicht mehr genügend Mittel für die Amortisation dieser Kraftwerke zur Verfügung stehen. Die Marktpreise haben sich später nach oben entwickelt und die beschleunigte Amortisation der betroffenen Anlagen ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass die Eigentümer oder Betreiber der Kraftwerke die Amortisationen getätigt haben.</p><p>c. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Abschreibungen der betroffenen Anlagen auf die gleiche Art und Weise finanziert haben. Es ist aber wahrscheinlich, dass die Stromkunden zumindest einen Teil dieser Abschreibungen finanziert haben.</p><p>5. Die Systemdienstleistungen (SDL) sind für den stabilen Betrieb des Netzes nötig und dienen damit der Versorgungssicherheit. Zu den SDL gehören namentlich Energiereserven, um Konsumschwankungen oder Kraftwerksausfälle auszugleichen. Ob die Höhe der veranschlagten 0,9 Rappen pro Kilowattstunde gerechtfertigt ist oder nicht, muss die Elcom überprüfen. Sie hat die Kompetenz, diesen Tarif, falls er nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht, herabzusetzen. Der Bundesrat darf hier nicht in dieses laufende Verfahren eingreifen.</p><p>6. Das Stromversorgungsgesetz will nicht nur Markt, sondern strebt auch eine langfristig sichere Stromversorgung an. Das Gesetz sichert der Schweiz auch den Zugang zu den europäischen liberalisierten Märkten.</p><p>Für die Überprüfung der Netztarife ist die Elcom zuständig. Nach Artikel 22 des Stromversorgungsgesetzes hat sie weitreichende Kompetenzen zur Überprüfung der Netztarife und der Strompreise für Endkunden, die ihren Lieferanten nicht wechseln (insbesondere Haushalte und KMU). Die Elcom kann Absenkungen verfügen oder Preiserhöhungen verbieten. Sie ist eine unabhängige Behörde und unterliegt keinen Weisungen des Bundesrates. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu einer laufenden Untersuchung der Elcom äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wenn es nach der Vorstellung der Netzbetreiber geht, sollen mit der Marktöffnung die Preise speziell im regulierten Bereich der Netze deutlich mehr ansteigen, als durch die Förderung der erneuerbaren Energien gerechtfertigt wäre. Welches ist der konkrete Mehrwert, den die Endkunden für den höheren Preis der Netznutzung erhalten?</p><p>2. Wie hoch ist der Wert der Netzinfrastruktur für die Stromversorgung:</p><p>a. Zu einem Referenzpunkt klar vor der Marktöffnung?</p><p>b. Aktuell zum Zeitpunkt der Neubewertung im Hinblick auf die Marktöffnung?</p><p>c. Gibt es signifikante Erweiterungen in der Netzinfrastruktur, die in den letzten Jahren gebaut worden sind, die eine höhere Bewertung rechtfertigen würden?</p><p>3. Lässt der Bundesrat zu, dass bereits vor der Marktöffnung abgeschriebene Anlagen im offenen Strommarkt auf Kosten der Endverbraucher nochmals abgeschrieben werden?</p><p>4. Beim ersten Anlauf zur Strommarktöffnung (EMG) wurden von der Stromwirtschaft spezielle Bestimmungen für die Abfederung von Verlusten durch nicht amortisierbare Investitionen (NAI) verlangt. Beim zweiten Anlauf, keine zehn Jahre später, sind die NAI verschwunden.</p><p>a. Betrafen diese NAI auch die Netzinfrastruktur?</p><p>b. Wer hat diese Amortisationen getätigt?</p><p>c. Wurden diese Abschreibungen letztlich von den Stromkunden bezahlt?</p><p>5. Beim ersten Anlauf zur Strommarktöffnung wurden die Systemdienstleistungen (SDL) mit 0,15 bis 0,2 Rappen pro Kilowattstunde beziffert. Wie erklärt sich der Bundesrat, dass die SDL heute 0,9 Rappen pro Kilowattstunde betragen sollen, also das Viereinhalbfache?</p><p>6. Die Stromwirtschaft ist gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG verpflichtet, für eine sichere, leistungsfähige und effiziente Stromversorgung zu sorgen. Nach eigenen Aussagen des Branchenverbandes soll die Branche eine "sichere, effiziente und preisgünstige Stromversorgung der Schweiz" gewährleisten. Wie stellt sich der Bundesrat zu der Tatsache, dass bei gleichbleibend sicherer und leistungsfähiger Versorgung nun mit hohen Netztarifen die wirtschaftliche Effizienz verschlechtert und damit eines der Ziele der Strommarktöffnung verfehlt wird?</p>
- Strommarktöffnung. Teuerungsschub bei der Netznutzung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat ist besorgt über das Ausmass der geplanten Strompreiserhöhungen, die im Durchschnitt um die 15 Prozent und in einigen Fällen sogar mehr betragen. Bei näherer Betrachtung können folgende Gründe für Preiserhöhungen ausgemacht werden:</p><p>- Netzkosten: Neubewertung der Netzinfrastruktur;</p><p>- gestiegene Kosten für Systemdienstleistungen (u. a. Reservehaltung);</p><p>- Umstrukturierungskosten;</p><p>- gestiegene Energiepreise;</p><p>- Förderung der erneuerbaren Energien;</p><p>- Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.</p><p>Die letztgenannten zwei Punkte haben mit der Marktöffnung nichts zu tun. Die Umstrukturierungskosten sind bedingt durch den Systemwechsel (Umstellung Buchhaltung, Fakturierung, neue Messgeräte usw.) und fallen einmalig an. Soweit bei der Neubewertung der Netzinfrastruktur der gesetzliche Höchstwert (Anschaffungszeitwert) überschritten wurde, wird die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) dagegen einschreiten. Bei den Systemdienstleistungen wurden international nach den verschiedenen Blackouts in den umliegenden Ländern die Anforderungen verschärft. Auch diese Kosten werden von der Elcom überprüft und allenfalls nach unten korrigiert. Mit der neuen Regelung profitieren die Endkunden auch von einer erhöhten Versorgungssicherheit.</p><p>2.a./b. Dazu existieren gegenwärtig keine Angaben. Die Elcom wird diese Zahlen künftig erheben.</p><p>c. Nein. In den letzten Jahren wurde unterdurchschnittlich in die Netzinfrastruktur investiert. In den nächsten Jahren wird es voraussichtlich zu vermehrten Investitionen kommen. Zurzeit sind beim Bundesamt für Energie bzw. beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat im Hinblick auf die Realisierung des strategischen Übertragungsnetzes verschiedene Bewilligungsverfahren hängig.</p><p>3. Die Stromversorgungsgesetzgebung lässt eine Bewertung der Anlagen nach dem Anschaffungsrestwert zu (Art. 15 StromVG; Art. 13 Abs. 3 StromVV; Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1653). Diese Regelung geht auf die Beratungen zur Elektrizitätsmarktgesetzgebung zurück. Die Elektrizitätsbranche forderte damals eine Bewertung nach den höheren Wiederbeschaffungszeitwerten, dem gegenüber stand die Forderung nach Buchwerten. Die Bewertung nach Anschaffungsrestwerten ist ein Kompromiss, der so in die Stromversorgungsgesetzgebung übernommen wurde. Einige kleinere Elektrizitätswerke haben bis zum Inkrafttreten des StromVG den Wert ihrer Anlagen gar nicht buchhalterisch festgehalten. Deshalb mussten sie ihn neu festsetzen und haben direkt den Anschaffungszeitwert eingesetzt.</p><p>Es ist jedoch zu betonen, dass es keineswegs zwingend ist, bereits abgeschriebene Anlagen wieder aufzuwerten. Bei der gesetzlichen Vorgabe handelt es sich lediglich um ein Maximum (Art. 15 Abs. 3 StromVG spricht von "höchstens"). Über 80 Prozent der Stromwirtschaft gehören den Kantonen, Städten und Gemeinden. Diese haben es im Interesse des Service public in der Hand, auf unnötige zusätzliche Abschreibungen zu verzichten bzw. diese nicht auf das Netznutzungsentgelt zu schlagen.</p><p>Für die Überprüfung der vorgenommenen Abschreibungen ist die Elcom zuständig. Sie wird nach der von Gesetzes wegen vorgesehenen Anhörung des Preisüberwachers entscheiden, welche Abschreibungen gesetzeswidrig sind und welche nicht. Das UVEK hat zudem mit der Stromwirtschaft, den Kantonen und Gemeinden bereits Gespräche geführt und diese aufgefordert, die bereits vorgenommenen Aufwertungen bzw. die damit verbundenen Preiserhöhungen soweit möglich wieder zurückzunehmen.</p><p>Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr über allfällige Massnahmen des Bundes entscheiden.</p><p>4.a. Beim abgelehnten Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) war von "nicht amortisierbaren Investitionen (NAI)" nur im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken die Rede (Art. 28, Darlehen an Wasserkraftwerke). Die Netzinfrastruktur war nicht betroffen.</p><p>b. Im Rahmen der Beratungen zum EMG ist man davon ausgegangen, dass durch die Strommarktliberalisierung die Preise unter die Gestehungskosten sinken werden und daher nicht mehr genügend Mittel für die Amortisation dieser Kraftwerke zur Verfügung stehen. Die Marktpreise haben sich später nach oben entwickelt und die beschleunigte Amortisation der betroffenen Anlagen ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass die Eigentümer oder Betreiber der Kraftwerke die Amortisationen getätigt haben.</p><p>c. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Abschreibungen der betroffenen Anlagen auf die gleiche Art und Weise finanziert haben. Es ist aber wahrscheinlich, dass die Stromkunden zumindest einen Teil dieser Abschreibungen finanziert haben.</p><p>5. Die Systemdienstleistungen (SDL) sind für den stabilen Betrieb des Netzes nötig und dienen damit der Versorgungssicherheit. Zu den SDL gehören namentlich Energiereserven, um Konsumschwankungen oder Kraftwerksausfälle auszugleichen. Ob die Höhe der veranschlagten 0,9 Rappen pro Kilowattstunde gerechtfertigt ist oder nicht, muss die Elcom überprüfen. Sie hat die Kompetenz, diesen Tarif, falls er nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht, herabzusetzen. Der Bundesrat darf hier nicht in dieses laufende Verfahren eingreifen.</p><p>6. Das Stromversorgungsgesetz will nicht nur Markt, sondern strebt auch eine langfristig sichere Stromversorgung an. Das Gesetz sichert der Schweiz auch den Zugang zu den europäischen liberalisierten Märkten.</p><p>Für die Überprüfung der Netztarife ist die Elcom zuständig. Nach Artikel 22 des Stromversorgungsgesetzes hat sie weitreichende Kompetenzen zur Überprüfung der Netztarife und der Strompreise für Endkunden, die ihren Lieferanten nicht wechseln (insbesondere Haushalte und KMU). Die Elcom kann Absenkungen verfügen oder Preiserhöhungen verbieten. Sie ist eine unabhängige Behörde und unterliegt keinen Weisungen des Bundesrates. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu einer laufenden Untersuchung der Elcom äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wenn es nach der Vorstellung der Netzbetreiber geht, sollen mit der Marktöffnung die Preise speziell im regulierten Bereich der Netze deutlich mehr ansteigen, als durch die Förderung der erneuerbaren Energien gerechtfertigt wäre. Welches ist der konkrete Mehrwert, den die Endkunden für den höheren Preis der Netznutzung erhalten?</p><p>2. Wie hoch ist der Wert der Netzinfrastruktur für die Stromversorgung:</p><p>a. Zu einem Referenzpunkt klar vor der Marktöffnung?</p><p>b. Aktuell zum Zeitpunkt der Neubewertung im Hinblick auf die Marktöffnung?</p><p>c. Gibt es signifikante Erweiterungen in der Netzinfrastruktur, die in den letzten Jahren gebaut worden sind, die eine höhere Bewertung rechtfertigen würden?</p><p>3. Lässt der Bundesrat zu, dass bereits vor der Marktöffnung abgeschriebene Anlagen im offenen Strommarkt auf Kosten der Endverbraucher nochmals abgeschrieben werden?</p><p>4. Beim ersten Anlauf zur Strommarktöffnung (EMG) wurden von der Stromwirtschaft spezielle Bestimmungen für die Abfederung von Verlusten durch nicht amortisierbare Investitionen (NAI) verlangt. Beim zweiten Anlauf, keine zehn Jahre später, sind die NAI verschwunden.</p><p>a. Betrafen diese NAI auch die Netzinfrastruktur?</p><p>b. Wer hat diese Amortisationen getätigt?</p><p>c. Wurden diese Abschreibungen letztlich von den Stromkunden bezahlt?</p><p>5. Beim ersten Anlauf zur Strommarktöffnung wurden die Systemdienstleistungen (SDL) mit 0,15 bis 0,2 Rappen pro Kilowattstunde beziffert. Wie erklärt sich der Bundesrat, dass die SDL heute 0,9 Rappen pro Kilowattstunde betragen sollen, also das Viereinhalbfache?</p><p>6. Die Stromwirtschaft ist gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG verpflichtet, für eine sichere, leistungsfähige und effiziente Stromversorgung zu sorgen. Nach eigenen Aussagen des Branchenverbandes soll die Branche eine "sichere, effiziente und preisgünstige Stromversorgung der Schweiz" gewährleisten. Wie stellt sich der Bundesrat zu der Tatsache, dass bei gleichbleibend sicherer und leistungsfähiger Versorgung nun mit hohen Netztarifen die wirtschaftliche Effizienz verschlechtert und damit eines der Ziele der Strommarktöffnung verfehlt wird?</p>
- Strommarktöffnung. Teuerungsschub bei der Netznutzung
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