Bilaterale Abkommen und Anerkennung von Jagdbewilligungen

ShortId
08.1084
Id
20081084
Updated
24.06.2025 22:54
Language
de
Title
Bilaterale Abkommen und Anerkennung von Jagdbewilligungen
AdditionalIndexing
52;10;Bewilligung;Vertrag mit der EU;Jagd;Jagdvorschrift;gegenseitige Anerkennung;Frankreich
1
  • L05K0506020501, gegenseitige Anerkennung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0601040801, Jagdvorschrift
  • L04K01010107, Jagd
  • L04K03010106, Frankreich
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Erteilung des Jagdfähigkeitsausweises (Bescheinigung der bestandenen Jägerprüfung) und der Jagdberechtigung (jährlich ausgestellter Jagdpass) liegt gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) in der Kompetenz der Kantone. Auch die Anerkennung von Jagdfähigkeitsausweisen anderer Kantone oder den Nachbarländern der Schweiz ist Sache der Kantone. Beispielsweise können sie gemäss Artikel 4 Absatz 3 JSG Jagdgästen, die nicht über ein kantonales Patent verfügen, eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.</p><p>Die Anerkennung von Jagdfähigkeitsausweisen war nicht Gegenstand der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens über die Personenfreizügigkeit, da dieses lediglich die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen regelt. Bei den Jagdfähigkeitsausweisen handelt es sich um eine polizeiliche Bewilligung (vergleichbar mit einem Führerausweis) für die Ausübung einer ausserberuflichen Tätigkeit. Die Praxis des Kantons Jura verstösst deshalb nicht gegen die bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union.</p><p>Eine gegenseitige Anerkennung von Jagdfähigkeitsausweisen müsste gesondert bilateral ausgehandelt werden. Aufgrund der obenerwähnten Kompetenzregelung sind die Kantone die Verhandlungspartner der europäischen Nachbarländer.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Jägerinnen und Jäger des Kantons Jura können eine französische Jagdbewilligung erhalten, indem sie einfach ihre jurassische Jagdbewilligung vorweisen, die ihnen nach zweijähriger Ausbildung und nach bestandenen Prüfungen erteilt wurde. Umgekehrt wird jedoch den französischen Jägerinnen und Jägern dieses Recht von den jurassischen Behörden nicht gewährleistet. Ist diese Haltung mit den Grundsätzen der bilateralen Abkommen vereinbar?</p>
  • Bilaterale Abkommen und Anerkennung von Jagdbewilligungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erteilung des Jagdfähigkeitsausweises (Bescheinigung der bestandenen Jägerprüfung) und der Jagdberechtigung (jährlich ausgestellter Jagdpass) liegt gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) in der Kompetenz der Kantone. Auch die Anerkennung von Jagdfähigkeitsausweisen anderer Kantone oder den Nachbarländern der Schweiz ist Sache der Kantone. Beispielsweise können sie gemäss Artikel 4 Absatz 3 JSG Jagdgästen, die nicht über ein kantonales Patent verfügen, eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.</p><p>Die Anerkennung von Jagdfähigkeitsausweisen war nicht Gegenstand der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens über die Personenfreizügigkeit, da dieses lediglich die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen regelt. Bei den Jagdfähigkeitsausweisen handelt es sich um eine polizeiliche Bewilligung (vergleichbar mit einem Führerausweis) für die Ausübung einer ausserberuflichen Tätigkeit. Die Praxis des Kantons Jura verstösst deshalb nicht gegen die bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union.</p><p>Eine gegenseitige Anerkennung von Jagdfähigkeitsausweisen müsste gesondert bilateral ausgehandelt werden. Aufgrund der obenerwähnten Kompetenzregelung sind die Kantone die Verhandlungspartner der europäischen Nachbarländer.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Jägerinnen und Jäger des Kantons Jura können eine französische Jagdbewilligung erhalten, indem sie einfach ihre jurassische Jagdbewilligung vorweisen, die ihnen nach zweijähriger Ausbildung und nach bestandenen Prüfungen erteilt wurde. Umgekehrt wird jedoch den französischen Jägerinnen und Jägern dieses Recht von den jurassischen Behörden nicht gewährleistet. Ist diese Haltung mit den Grundsätzen der bilateralen Abkommen vereinbar?</p>
    • Bilaterale Abkommen und Anerkennung von Jagdbewilligungen

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