Mehr Transparenz bei Swissgrid AG

ShortId
08.1096
Id
20081096
Updated
14.11.2025 07:01
Language
de
Title
Mehr Transparenz bei Swissgrid AG
AdditionalIndexing
66;Kompetenzregelung;Sonnenenergie;Entschädigung;Netzgesellschaft;Transparenz;Hochspannungsleitung
1
  • L06K170303010102, Netzgesellschaft
  • L06K170303010101, Hochspannungsleitung
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L03K170505, Sonnenenergie
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>a.1. Die Entscheidungskriterien für die Gewährung oder Nichtgewährung der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) sind bereits jetzt transparent in der Energieverordnung (EnV) geregelt. Förderwürdig sind alle Projekte, deren Anmeldung korrekt eingereicht worden ist und welche die technologiespezifischen Anforderungen erfüllen. Das gilt für alle Technologien, solange die finanziellen Teil- und Gesamtdeckel gemäss Artikel 7a Absatz 4 des Energiegesetzes (EnG) noch nicht ausgeschöpft sind. Würden die Teil- oder der Gesamtdeckel mit den Anmeldungen desselben Tages ausgeschöpft, würden bei gleichem Anmeldedatum zuerst die grössten Projekte akzeptiert.</p><p>Bei der Fotovoltaik sind sowohl die vom Bundesamt für Energie (BFE) festgelegten Zubaumengen für 2008 als auch der gesetzliche Teildeckel ausgeschöpft. Da diese Limiten mit den Anmeldungen eines einzigen Tages übertroffen wurden, wird hier die obenerwähnte Regel für diesen Grenzfall angewendet.</p><p>Anlagen, die vor dem Anmeldebeginn (1. Mai 2008) bereits in Betrieb waren bzw. bis dahin die Unterlagen für eine Projektfortschrittsmeldung gemäss EnV vorlegen konnten, werden automatisch berücksichtigt. Der Gesetzgeber signalisierte mit der rückwirkenden Regelung für Anlagen ab 2006, dass er diesen Produzenten Investitionssicherheit garantieren wollte, um einen Investitionsstopp während der Verhandlungsphase zu verhindern. Diese Produzenten hatten ohne definitive Investitionssicherheit im Vertrauen auf die neue Gesetzgebung bereits Investitionen getätigt und sollen dafür nicht im Nachhinein bestraft werden.</p><p>Die Swissgrid wendet im Bescheidgebungsprozess diese klaren Vorgaben der EnV an. Die im September noch ausstehenden Bescheide der Anmeldungen vom 1. und 2. Mai sind mittlerweile abgearbeitet, und alle Antragsteller der ersten beiden Anmeldetage wissen jetzt, woran sie sind. Förderwürdige Projekte, die zurzeit wegen Teildeckelerreichung nicht berücksichtigt werden können, werden automatisch auf eine Warteliste gesetzt und erhalten zu ihrem Bescheid die Kopie eines Schreibens des BFE, das die Situation erklärt.</p><p>a.2. Aufgrund des Datenschutzes kann weder das BFE noch die Swissgrid die Bescheide veröffentlichen. Negative Bescheide werden höchstens aufgrund mangelnder Unterlagen, falscher Anmeldungen oder bei Nichterfüllung der Anforderungen ausgestellt. Bei Teildeckelerreichung werden nicht negative Bescheide versandt, sondern sogenannte Wartelistenbescheide. Das heisst, dass ein Projekt grundsätzlich förderwürdig ist, jedoch zurzeit aufgrund der Erreichung von gesetzlichen Limiten nicht berücksichtigt werden kann. Begründungen für positive oder negative Bescheide sind nicht öffentlich. Anonymisierte Auswertungen sind jedoch geplant.</p><p>Für jeden Fall ist der Bescheid der Swissgrid gemäss EnG bei der Elektrizitätskommission anfechtbar. Damit kann der Swissgrid-Bescheid im Zweifelsfall von dieser unabhängigen Instanz beurteilt werden.</p><p>b. Die Frage, wann Wartelisteprojekte der Fotovoltaik in das Fördersystem hineinkommen, ist komplex. Dieser Zeitpunkt ist abhängig von zahlreichen Faktoren: einerseits von der Entwicklung des volatilen Marktpreises, da dieser gemäss Definition im EnG die der KEV zur Verfügung stehenden Mehrkosten mitbestimmt; andererseits von den durchschnittlichen ungedeckten Kosten der im entsprechenden Jahr in Betrieb genommenen Anlagen; weiter von den Zubaumengen für die nächsten Jahre sowie von der Anzahl grösserer Projekte auf der Warteliste mit identischem Anmeldedatum. Werden solche nicht realisiert oder erfüllen sie die weiteren Bedingungen des Anmeldeverfahrens nicht (Projektfortschrittsmeldung, Nichterhalt von Baubewilligungen usw.), können weitere Anlagen der Warteliste "nachrutschen".</p><p>Zurzeit sind mehrere parlamentarische Vorstösse hängig, die sich mit diesen und ähnlichen Fragen auseinandersetzen. Die meisten zielen auf die Erhöhung oder Abschaffung der restriktiven Teildeckel für die Fotovoltaik ab. Es ist Sache des Parlamentes, über geeignete Anpassungen des EnG zu entscheiden, welche diese Situation ändern können. Das UVEK wird nach gründlicher Analyse des ersten Betriebsjahres (2009) Bericht erstatten und seinerseits Vorschläge unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Swissgrid AG teilte am 18. August 2008 per Communiqué mit, dass zwischen Mai und Ende Juli rund 5000 Anmeldungen für die kostendeckende Einspeisevergütung eingegangen seien, was das grosse Interesse für das neue Instrument belegt. Man wolle gemäss Communiqué "in diesen Tagen" die ersten Bescheide an die Produzenten verschicken. Es wurde weiter festgehalten, dass derzeit nur Fotovoltaikanlagen berücksichtigt würden, die zwischen dem 1. Januar 2006 und 30. April 2008 in Betrieb gegangen seien oder zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Baubewilligung verfügten. Ende September hiess es, dass Tausende von Kleinproduzenten für Fotovoltaikanlagen immer noch keinen Bescheid erhalten hätten. Dies führte zu Unverständnis und grosser Enttäuschung, sind doch davon bereits laufende, konkrete Planungsarbeiten betroffen und damit durch die unbestimmte Wartezeit finanzielle Einbussen verbunden.</p><p>Stossend ist, dass nicht klar ist, wer welche Entscheidung fällt und welches die Kriterien sind.</p><p>Auch die von Swissgrid AG erwähnte Warteliste für die hängigen Gesuche ist alles andere als klar. Wie lange muss man warten? Mit welchen Erfolgschancen?</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Kann Swissgrid AG zu mehr Transparenz verpflichtet werden:</p><p>1. indem die Entscheidungskriterien für die Gewährung oder Nichtgewährung der kostendeckenden Einspeisevergütung veröffentlicht werden; und</p><p>2. indem die positiven und negativen Bescheide in einer Liste veröffentlicht und begründet werden?</p><p>b. Wie beurteilt er den Umstand der unklaren Warteliste bei den Fotovoltaikproduzenten, und wie gedenkt er hier zu handeln?</p>
  • Mehr Transparenz bei Swissgrid AG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>a.1. Die Entscheidungskriterien für die Gewährung oder Nichtgewährung der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) sind bereits jetzt transparent in der Energieverordnung (EnV) geregelt. Förderwürdig sind alle Projekte, deren Anmeldung korrekt eingereicht worden ist und welche die technologiespezifischen Anforderungen erfüllen. Das gilt für alle Technologien, solange die finanziellen Teil- und Gesamtdeckel gemäss Artikel 7a Absatz 4 des Energiegesetzes (EnG) noch nicht ausgeschöpft sind. Würden die Teil- oder der Gesamtdeckel mit den Anmeldungen desselben Tages ausgeschöpft, würden bei gleichem Anmeldedatum zuerst die grössten Projekte akzeptiert.</p><p>Bei der Fotovoltaik sind sowohl die vom Bundesamt für Energie (BFE) festgelegten Zubaumengen für 2008 als auch der gesetzliche Teildeckel ausgeschöpft. Da diese Limiten mit den Anmeldungen eines einzigen Tages übertroffen wurden, wird hier die obenerwähnte Regel für diesen Grenzfall angewendet.</p><p>Anlagen, die vor dem Anmeldebeginn (1. Mai 2008) bereits in Betrieb waren bzw. bis dahin die Unterlagen für eine Projektfortschrittsmeldung gemäss EnV vorlegen konnten, werden automatisch berücksichtigt. Der Gesetzgeber signalisierte mit der rückwirkenden Regelung für Anlagen ab 2006, dass er diesen Produzenten Investitionssicherheit garantieren wollte, um einen Investitionsstopp während der Verhandlungsphase zu verhindern. Diese Produzenten hatten ohne definitive Investitionssicherheit im Vertrauen auf die neue Gesetzgebung bereits Investitionen getätigt und sollen dafür nicht im Nachhinein bestraft werden.</p><p>Die Swissgrid wendet im Bescheidgebungsprozess diese klaren Vorgaben der EnV an. Die im September noch ausstehenden Bescheide der Anmeldungen vom 1. und 2. Mai sind mittlerweile abgearbeitet, und alle Antragsteller der ersten beiden Anmeldetage wissen jetzt, woran sie sind. Förderwürdige Projekte, die zurzeit wegen Teildeckelerreichung nicht berücksichtigt werden können, werden automatisch auf eine Warteliste gesetzt und erhalten zu ihrem Bescheid die Kopie eines Schreibens des BFE, das die Situation erklärt.</p><p>a.2. Aufgrund des Datenschutzes kann weder das BFE noch die Swissgrid die Bescheide veröffentlichen. Negative Bescheide werden höchstens aufgrund mangelnder Unterlagen, falscher Anmeldungen oder bei Nichterfüllung der Anforderungen ausgestellt. Bei Teildeckelerreichung werden nicht negative Bescheide versandt, sondern sogenannte Wartelistenbescheide. Das heisst, dass ein Projekt grundsätzlich förderwürdig ist, jedoch zurzeit aufgrund der Erreichung von gesetzlichen Limiten nicht berücksichtigt werden kann. Begründungen für positive oder negative Bescheide sind nicht öffentlich. Anonymisierte Auswertungen sind jedoch geplant.</p><p>Für jeden Fall ist der Bescheid der Swissgrid gemäss EnG bei der Elektrizitätskommission anfechtbar. Damit kann der Swissgrid-Bescheid im Zweifelsfall von dieser unabhängigen Instanz beurteilt werden.</p><p>b. Die Frage, wann Wartelisteprojekte der Fotovoltaik in das Fördersystem hineinkommen, ist komplex. Dieser Zeitpunkt ist abhängig von zahlreichen Faktoren: einerseits von der Entwicklung des volatilen Marktpreises, da dieser gemäss Definition im EnG die der KEV zur Verfügung stehenden Mehrkosten mitbestimmt; andererseits von den durchschnittlichen ungedeckten Kosten der im entsprechenden Jahr in Betrieb genommenen Anlagen; weiter von den Zubaumengen für die nächsten Jahre sowie von der Anzahl grösserer Projekte auf der Warteliste mit identischem Anmeldedatum. Werden solche nicht realisiert oder erfüllen sie die weiteren Bedingungen des Anmeldeverfahrens nicht (Projektfortschrittsmeldung, Nichterhalt von Baubewilligungen usw.), können weitere Anlagen der Warteliste "nachrutschen".</p><p>Zurzeit sind mehrere parlamentarische Vorstösse hängig, die sich mit diesen und ähnlichen Fragen auseinandersetzen. Die meisten zielen auf die Erhöhung oder Abschaffung der restriktiven Teildeckel für die Fotovoltaik ab. Es ist Sache des Parlamentes, über geeignete Anpassungen des EnG zu entscheiden, welche diese Situation ändern können. Das UVEK wird nach gründlicher Analyse des ersten Betriebsjahres (2009) Bericht erstatten und seinerseits Vorschläge unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Swissgrid AG teilte am 18. August 2008 per Communiqué mit, dass zwischen Mai und Ende Juli rund 5000 Anmeldungen für die kostendeckende Einspeisevergütung eingegangen seien, was das grosse Interesse für das neue Instrument belegt. Man wolle gemäss Communiqué "in diesen Tagen" die ersten Bescheide an die Produzenten verschicken. Es wurde weiter festgehalten, dass derzeit nur Fotovoltaikanlagen berücksichtigt würden, die zwischen dem 1. Januar 2006 und 30. April 2008 in Betrieb gegangen seien oder zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Baubewilligung verfügten. Ende September hiess es, dass Tausende von Kleinproduzenten für Fotovoltaikanlagen immer noch keinen Bescheid erhalten hätten. Dies führte zu Unverständnis und grosser Enttäuschung, sind doch davon bereits laufende, konkrete Planungsarbeiten betroffen und damit durch die unbestimmte Wartezeit finanzielle Einbussen verbunden.</p><p>Stossend ist, dass nicht klar ist, wer welche Entscheidung fällt und welches die Kriterien sind.</p><p>Auch die von Swissgrid AG erwähnte Warteliste für die hängigen Gesuche ist alles andere als klar. Wie lange muss man warten? Mit welchen Erfolgschancen?</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Kann Swissgrid AG zu mehr Transparenz verpflichtet werden:</p><p>1. indem die Entscheidungskriterien für die Gewährung oder Nichtgewährung der kostendeckenden Einspeisevergütung veröffentlicht werden; und</p><p>2. indem die positiven und negativen Bescheide in einer Liste veröffentlicht und begründet werden?</p><p>b. Wie beurteilt er den Umstand der unklaren Warteliste bei den Fotovoltaikproduzenten, und wie gedenkt er hier zu handeln?</p>
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