IV-Checkliste. Diskriminierender Pauschalverdacht

ShortId
08.1108
Id
20081108
Updated
24.06.2025 23:03
Language
de
Title
IV-Checkliste. Diskriminierender Pauschalverdacht
AdditionalIndexing
2811;28;Ausländer/in;Versicherungsleistung;Einwanderung;Missbrauch;Kampf gegen die Diskriminierung;Invalidenversicherung;ethnische Diskriminierung
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L04K05020404, ethnische Diskriminierung
  • L04K01080303, Einwanderung
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 können die IV-Stellen zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezuges Spezialisten beiziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Indem die IV darauf hinwirkt, dass die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Renten, denjenigen Personen zukommen, die effektiv anspruchsberechtigt sind, wird die rechtsgleiche Behandlung aller versicherten Personen anvisiert und die Rechnung der IV um ungerechtfertigte Zahlungen entlastet.</p><p>Die Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezuges betrifft einen politisch wie rechtlich heiklen Bereich. Die IV hat deshalb ein Konzept erarbeitet, welches ein einheitliches, wirksames und qualitativ hochstehendes dreistufiges Vorgehen vorsieht: In einer ersten Phase stellen Sachbearbeiter fest, ob ein erhöhter Abklärungsbedarf besteht. Wird dieser bejaht, kommen in einer zweiten Phase Spezialisten mit polizeilicher Ermittlungserfahrung zum Zuge, und schliesslich können, drittens, und als Ultima Ratio Observatoren eingesetzt werden.</p><p>1. Die Verwaltung beurteilt anhand einer 19 Kriterien umfassenden Liste, ob vertiefte Abklärungen über die Leistungsberechtigung angezeigt sind. Dem Zweck der Liste entsprechend sollen mit der grossen Anzahl von Kriterien, wenn nicht alle, so doch möglichst viele verschiedenartige Umstände/Sachverhalte erfasst werden, welche auf eine möglicherweise ungerechtfertigte Leistungszusprechung hinweisen könnten. Mit dem Vorliegen eines oder mehrerer Kriterien ist keinerlei Aussage darüber gemacht, ob effektiv eine nichtzielkonforme Leistungszusprechung, insbesondere aufgrund eines betrügerischen Verhaltens, erfolgt ist. Wie es sich mit der Leistungsberechtigung verhält, ist Gegenstand der allfälligen anschliessenden vertieften Abklärung.</p><p>Der von der Fragestellerin angesprochene Migrationshintergrund ist eines von 19 Kriterien. Weitere Kriterien sind u. a. ein unverhältnismässig häufiger Arztwechsel, eine widersprüchliche Krankengeschichte (Anamnese) und objektive Falschangaben der versicherten Person. Die verschiedenen Kriterien sind unterschiedlich gewichtet; mit 3 Punkten hat der Migrationshintergrund das geringste Gewicht aller Kriterien. Damit eine vertiefte Abklärung vorgenommen wird, ist ein Total von mindestens 20 Punkten erforderlich.</p><p>Unter das Kriterium Migrationshintergrund im Sinne eines rein statistischen Ordnungskriteriums fallen die in die Schweiz eingewanderten Personen und ihre Kinder. Das Kriterium Migrationshintergrund wurde in die Liste aufgenommen, weil die vom BSV in Auftrag gegebene Studie "Nichtzielkonforme Leistungen in der Invalidenversicherung: Bedeutung und Grössenordnung" ergeben hat, dass ein Migrationshintergrund einer von mehreren Risikofaktoren für nichtzielkonform ausgerichtete Leistungen darstellt. Hinzu kommen statistische Gründe, indem die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundesamtes für Polizei ausweist, dass Personen mit Migrationshintergrund diverse Straftatbestände, insbesondere Betrug, verhältnismässig häufiger als Schweizer Bürger erfüllen.</p><p>Das Vorliegen eines Migrationshintergrundes genügt für sich allein nicht, um einen vertieften Abklärungsbedarf zu bejahen. Dass das Kriterium des Migrationshintergrundes bei Vorliegen weiterer Kriterien dazu führen kann, dass auf eine erhöhte Prüfungssorgfalt erkannt wird, stützt sich auf sachliche Gründe. Migrationshintergrund bildet - auf der Grundlage der heute verfügbaren statistischen Daten sowie der erwähnten Studie - einen von mehreren Risikofaktoren für nichtzielkonform ausgerichtete Leistungen. Eine solche Verwendung dieses Kriteriums ist deshalb unter dem Blickwinkel von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung zulässig. Wird bei Vorliegen eines Migrationshintergrundes (und weiterer Kriterien) auf einen erhöhten Abklärungsbedarf geschlossen, bedeutet dies nicht, dass bei der anschliessenden Anspruchsprüfung für Personen mit Migrationshintergrund ein strengerer Massstab angewendet wird als bei Versicherten ohne Migrationshintergrund.</p><p>2. Von einem pauschalen Verdacht, wonach Versicherte mit Migrationshintergrund für die IV Betrüger seien, kann nach den obigen Ausführungen nicht gesprochen werden. Ergänzend ist anzuführen, dass Artikel 59 Absatz 5 IVG am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, weshalb die IV über keine eigenen Statistiken betreffend nichtzielkonform ausgerichtete Leistungen verfügt. Das eingangs erwähnte Konzept zur Bekämpfung ungerechtfertigten Leistungsbezuges markiert einen Anfang. Es bedarf generell und insbesondere auch mit Blick auf die genannte Kriterienliste einer stetigen Überprüfung anhand der angelaufenen praktischen Arbeit. Soweit sich in der Praxis zeigen sollte, dass die auf der Grundlage der heute verfügbaren Daten und Erkenntnisse getroffenen Schlüsse unrichtig sind, werden Anpassungen vorgenommen. Bezogen auf das Kriterium Migrationshintergrund bedeutet dies, dass dieses gestrichen wird, wenn die praktische Arbeit die heutigen Beurteilungen widerlegt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Medienberichten zufolge wendet die IV seit einiger Zeit eine Checkliste an, mit der sie alle Dossiers überprüft, um gemäss Aussagen des BSV festzustellen, ob der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin die Absicht hat, die IV zu betrügen. Wenn eine bestimmte Punktzahl erreicht ist, wird das Dossier einem Spezialisten unterbreitet. Eines der Kriterien, die dazu führen, dass der Betroffene Punkte erhält, ist die Frage, ob ein Migrationshintergrund besteht oder nicht.</p><p>Der Bunderat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist das Vorgehen des BSV und der IV-Stellen mit der Anwendung der erwähnten Checkliste mit Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung vereinbar?</p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass eine staatliche Stelle ein solches Vorgehen wählt und damit Menschen mit Migrationshintergrund einem Pauschalverdacht aussetzt?</p>
  • IV-Checkliste. Diskriminierender Pauschalverdacht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 können die IV-Stellen zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezuges Spezialisten beiziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Indem die IV darauf hinwirkt, dass die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Renten, denjenigen Personen zukommen, die effektiv anspruchsberechtigt sind, wird die rechtsgleiche Behandlung aller versicherten Personen anvisiert und die Rechnung der IV um ungerechtfertigte Zahlungen entlastet.</p><p>Die Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezuges betrifft einen politisch wie rechtlich heiklen Bereich. Die IV hat deshalb ein Konzept erarbeitet, welches ein einheitliches, wirksames und qualitativ hochstehendes dreistufiges Vorgehen vorsieht: In einer ersten Phase stellen Sachbearbeiter fest, ob ein erhöhter Abklärungsbedarf besteht. Wird dieser bejaht, kommen in einer zweiten Phase Spezialisten mit polizeilicher Ermittlungserfahrung zum Zuge, und schliesslich können, drittens, und als Ultima Ratio Observatoren eingesetzt werden.</p><p>1. Die Verwaltung beurteilt anhand einer 19 Kriterien umfassenden Liste, ob vertiefte Abklärungen über die Leistungsberechtigung angezeigt sind. Dem Zweck der Liste entsprechend sollen mit der grossen Anzahl von Kriterien, wenn nicht alle, so doch möglichst viele verschiedenartige Umstände/Sachverhalte erfasst werden, welche auf eine möglicherweise ungerechtfertigte Leistungszusprechung hinweisen könnten. Mit dem Vorliegen eines oder mehrerer Kriterien ist keinerlei Aussage darüber gemacht, ob effektiv eine nichtzielkonforme Leistungszusprechung, insbesondere aufgrund eines betrügerischen Verhaltens, erfolgt ist. Wie es sich mit der Leistungsberechtigung verhält, ist Gegenstand der allfälligen anschliessenden vertieften Abklärung.</p><p>Der von der Fragestellerin angesprochene Migrationshintergrund ist eines von 19 Kriterien. Weitere Kriterien sind u. a. ein unverhältnismässig häufiger Arztwechsel, eine widersprüchliche Krankengeschichte (Anamnese) und objektive Falschangaben der versicherten Person. Die verschiedenen Kriterien sind unterschiedlich gewichtet; mit 3 Punkten hat der Migrationshintergrund das geringste Gewicht aller Kriterien. Damit eine vertiefte Abklärung vorgenommen wird, ist ein Total von mindestens 20 Punkten erforderlich.</p><p>Unter das Kriterium Migrationshintergrund im Sinne eines rein statistischen Ordnungskriteriums fallen die in die Schweiz eingewanderten Personen und ihre Kinder. Das Kriterium Migrationshintergrund wurde in die Liste aufgenommen, weil die vom BSV in Auftrag gegebene Studie "Nichtzielkonforme Leistungen in der Invalidenversicherung: Bedeutung und Grössenordnung" ergeben hat, dass ein Migrationshintergrund einer von mehreren Risikofaktoren für nichtzielkonform ausgerichtete Leistungen darstellt. Hinzu kommen statistische Gründe, indem die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundesamtes für Polizei ausweist, dass Personen mit Migrationshintergrund diverse Straftatbestände, insbesondere Betrug, verhältnismässig häufiger als Schweizer Bürger erfüllen.</p><p>Das Vorliegen eines Migrationshintergrundes genügt für sich allein nicht, um einen vertieften Abklärungsbedarf zu bejahen. Dass das Kriterium des Migrationshintergrundes bei Vorliegen weiterer Kriterien dazu führen kann, dass auf eine erhöhte Prüfungssorgfalt erkannt wird, stützt sich auf sachliche Gründe. Migrationshintergrund bildet - auf der Grundlage der heute verfügbaren statistischen Daten sowie der erwähnten Studie - einen von mehreren Risikofaktoren für nichtzielkonform ausgerichtete Leistungen. Eine solche Verwendung dieses Kriteriums ist deshalb unter dem Blickwinkel von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung zulässig. Wird bei Vorliegen eines Migrationshintergrundes (und weiterer Kriterien) auf einen erhöhten Abklärungsbedarf geschlossen, bedeutet dies nicht, dass bei der anschliessenden Anspruchsprüfung für Personen mit Migrationshintergrund ein strengerer Massstab angewendet wird als bei Versicherten ohne Migrationshintergrund.</p><p>2. Von einem pauschalen Verdacht, wonach Versicherte mit Migrationshintergrund für die IV Betrüger seien, kann nach den obigen Ausführungen nicht gesprochen werden. Ergänzend ist anzuführen, dass Artikel 59 Absatz 5 IVG am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, weshalb die IV über keine eigenen Statistiken betreffend nichtzielkonform ausgerichtete Leistungen verfügt. Das eingangs erwähnte Konzept zur Bekämpfung ungerechtfertigten Leistungsbezuges markiert einen Anfang. Es bedarf generell und insbesondere auch mit Blick auf die genannte Kriterienliste einer stetigen Überprüfung anhand der angelaufenen praktischen Arbeit. Soweit sich in der Praxis zeigen sollte, dass die auf der Grundlage der heute verfügbaren Daten und Erkenntnisse getroffenen Schlüsse unrichtig sind, werden Anpassungen vorgenommen. Bezogen auf das Kriterium Migrationshintergrund bedeutet dies, dass dieses gestrichen wird, wenn die praktische Arbeit die heutigen Beurteilungen widerlegt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Medienberichten zufolge wendet die IV seit einiger Zeit eine Checkliste an, mit der sie alle Dossiers überprüft, um gemäss Aussagen des BSV festzustellen, ob der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin die Absicht hat, die IV zu betrügen. Wenn eine bestimmte Punktzahl erreicht ist, wird das Dossier einem Spezialisten unterbreitet. Eines der Kriterien, die dazu führen, dass der Betroffene Punkte erhält, ist die Frage, ob ein Migrationshintergrund besteht oder nicht.</p><p>Der Bunderat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist das Vorgehen des BSV und der IV-Stellen mit der Anwendung der erwähnten Checkliste mit Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung vereinbar?</p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass eine staatliche Stelle ein solches Vorgehen wählt und damit Menschen mit Migrationshintergrund einem Pauschalverdacht aussetzt?</p>
    • IV-Checkliste. Diskriminierender Pauschalverdacht

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