Sicherheit unserer Staudämme
- ShortId
-
08.1111
- Id
-
20081111
- Updated
-
24.06.2025 21:30
- Language
-
de
- Title
-
Sicherheit unserer Staudämme
- AdditionalIndexing
-
66;52;Industriegefahren;Wasserkraftwerk;Sicherheit;Sicherheitsnorm;Sicherheit von Gebäuden
- 1
-
- L04K17030202, Wasserkraftwerk
- L04K08020225, Sicherheit
- L04K01020307, Sicherheit von Gebäuden
- L06K070601020106, Sicherheitsnorm
- L05K0601030201, Industriegefahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Nachgang zu der vom Schweizerischen Talsperrenkomitee organisierten Fachtagung zu den kleinen und mittleren Stauanlagen vom 25./26. September 2008 in St. Gallen wurde in der Presse über die mangelnde Sicherheit von schweizerischen Stauanlagen berichtet. Dazu ist Folgendes zu sagen.</p><p>Gesetzliche Grundlagen für die Regelung der Sicherheit der Stauanlagen und die Wahrnehmung der Aufsicht sind Artikel 3bis des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserpolizei (SR 721.10) sowie die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Sicherheit der Stauanlagen (SR 721.102). Nach der Stauanlagenverordnung (StAV; SR 721.102) unterstehen die grossen Anlagen der Aufsicht des Bundes; Aufsichtsbehörde über diese rund 230 Stauanlagen ist die Sektion Talsperren des Bundesamtes für Energie; sie nimmt die in der StAV vorgesehenen Aufsichtsaufgaben wahr und verfügt falls nötig die erforderlichen Massnahmen.</p><p>Nach Artikel 22 Absatz 1 StAV unterstehen die übrigen Stauanlagen, die ein Gefährdungspotenzial aufweisen, kantonaler Aufsicht. Die Kantone haben rund 1000 Anlagen auf ihrem Gebiet erhoben. Sie sind derzeit daran, den Zustand dieser Anlagen zu überprüfen und sich ein Urteil darüber zu bilden, ob im Fall eines Bruchs eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse kann angenommen werden, dass dies nur bei einem kleinen Teil der Anlagen der Fall ist. Diese Anlagen müssen nach den Bestimmungen der StAV beaufsichtigt werden (Art. 1 Abs. 2 StAV). Die anderen fallen entweder nicht unter die StAV oder können von deren Geltungsbereich ausgenommen werden (Art. 1 Abs. 3 StAV).</p><p>Am 9. Juni 2006 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Botschaft über die Prüfung der Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz) und die Botschaft zum Bundesgesetz über die Stauanlagen unterbreitet; das Geschäft wird zurzeit von der UREK des Ständerates behandelt. Nach dem Konzept des Bundesrates sollen die Kantone von der Aufsicht über die kleineren Stauanlagen entlastet werden. Neu soll die Aufsicht über diese Stauanlagen einer unabhängigen Stelle übertragen werden. Die Unsicherheit über die künftige Ausgestaltung der Aufsicht über die kleineren Stauanlagen hat bei einigen Kantonen zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Stauanlagenaufsicht geführt.</p><p>An dieser Stelle ist zudem noch auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Eine grössere Zahl von Neu- und Umbauprojekten sowie mit der Alterung der Bauwerke zusammenhängende technische Fragen haben die Belastung der zuständigen Bundesbehörde in den letzten Jahren wesentlich erhöht. Es ist vorgesehen, im Jahre 2009 die Wahrnehmung der Sicherheitsaufsicht mittels eines Audits zu überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss einer Meldung vom 28. September 2008 wird berichtet, dass mindestens 20 Prozent der 1200 Stauanlagen in unserem Land den heutigen Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügten.</p><p>Vor allem bei kleineren und mittleren Talsperren sei wenig bekannt. Bei mehr als der Hälfte würden Unterlagen über die Anlage fehlen, was die Zustandserfassung und Überwachung erheblich erschwert.</p><p>Was beabsichtigt der Bundesrat zu tun, damit die Sicherheit der Staudämme in der Schweiz gewährleistet sein wird?</p>
- Sicherheit unserer Staudämme
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Nachgang zu der vom Schweizerischen Talsperrenkomitee organisierten Fachtagung zu den kleinen und mittleren Stauanlagen vom 25./26. September 2008 in St. Gallen wurde in der Presse über die mangelnde Sicherheit von schweizerischen Stauanlagen berichtet. Dazu ist Folgendes zu sagen.</p><p>Gesetzliche Grundlagen für die Regelung der Sicherheit der Stauanlagen und die Wahrnehmung der Aufsicht sind Artikel 3bis des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserpolizei (SR 721.10) sowie die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Sicherheit der Stauanlagen (SR 721.102). Nach der Stauanlagenverordnung (StAV; SR 721.102) unterstehen die grossen Anlagen der Aufsicht des Bundes; Aufsichtsbehörde über diese rund 230 Stauanlagen ist die Sektion Talsperren des Bundesamtes für Energie; sie nimmt die in der StAV vorgesehenen Aufsichtsaufgaben wahr und verfügt falls nötig die erforderlichen Massnahmen.</p><p>Nach Artikel 22 Absatz 1 StAV unterstehen die übrigen Stauanlagen, die ein Gefährdungspotenzial aufweisen, kantonaler Aufsicht. Die Kantone haben rund 1000 Anlagen auf ihrem Gebiet erhoben. Sie sind derzeit daran, den Zustand dieser Anlagen zu überprüfen und sich ein Urteil darüber zu bilden, ob im Fall eines Bruchs eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse kann angenommen werden, dass dies nur bei einem kleinen Teil der Anlagen der Fall ist. Diese Anlagen müssen nach den Bestimmungen der StAV beaufsichtigt werden (Art. 1 Abs. 2 StAV). Die anderen fallen entweder nicht unter die StAV oder können von deren Geltungsbereich ausgenommen werden (Art. 1 Abs. 3 StAV).</p><p>Am 9. Juni 2006 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Botschaft über die Prüfung der Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz) und die Botschaft zum Bundesgesetz über die Stauanlagen unterbreitet; das Geschäft wird zurzeit von der UREK des Ständerates behandelt. Nach dem Konzept des Bundesrates sollen die Kantone von der Aufsicht über die kleineren Stauanlagen entlastet werden. Neu soll die Aufsicht über diese Stauanlagen einer unabhängigen Stelle übertragen werden. Die Unsicherheit über die künftige Ausgestaltung der Aufsicht über die kleineren Stauanlagen hat bei einigen Kantonen zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Stauanlagenaufsicht geführt.</p><p>An dieser Stelle ist zudem noch auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Eine grössere Zahl von Neu- und Umbauprojekten sowie mit der Alterung der Bauwerke zusammenhängende technische Fragen haben die Belastung der zuständigen Bundesbehörde in den letzten Jahren wesentlich erhöht. Es ist vorgesehen, im Jahre 2009 die Wahrnehmung der Sicherheitsaufsicht mittels eines Audits zu überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss einer Meldung vom 28. September 2008 wird berichtet, dass mindestens 20 Prozent der 1200 Stauanlagen in unserem Land den heutigen Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügten.</p><p>Vor allem bei kleineren und mittleren Talsperren sei wenig bekannt. Bei mehr als der Hälfte würden Unterlagen über die Anlage fehlen, was die Zustandserfassung und Überwachung erheblich erschwert.</p><p>Was beabsichtigt der Bundesrat zu tun, damit die Sicherheit der Staudämme in der Schweiz gewährleistet sein wird?</p>
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