Zollabfertigung für Privatflugzeuge im Schengen-Raum

ShortId
08.1120
Id
20081120
Updated
24.06.2025 23:03
Language
de
Title
Zollabfertigung für Privatflugzeuge im Schengen-Raum
AdditionalIndexing
15;10;Vereinfachung der Zollformalitäten;Zollformalität;Personenkontrolle an der Grenze;Flugzeug
1
  • L05K0701040403, Zollformalität
  • L05K1804010301, Flugzeug
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L06K070104040301, Vereinfachung der Zollformalitäten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Ihre Feststellung ist richtig. Schengen kommt, die Zollkontrolle bleibt. Schengen betrifft nur die Personenkontrolle, nicht jedoch die Zollkontrolle. Weil die Schweiz nicht Mitglied der EU-Zollunion ist, wird das Grenzwachtkorps nach wie vor Zollkontrollen durchführen. Bei der Zollabfertigung geht es um mehr als eine reine Warenkontrolle. Es geht um das ganze Spektrum der zollpolizeilichen Aufgaben wie z. B. Schmuggelbekämpfung, Sachfahndung und um alle wirtschafts-, fiskal-, handels-, gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Aufgaben.</p><p>Die Rechtsgrundlagen für die Zollabfertigung im Luftverkehr bilden Artikel 44 des Zollgesetzes sowie die Artikel 142 und 151 der Zollverordnung.</p><p>3. Der ungehinderte Verkehr von Personen und Waren funktioniert nur im Binnenmarkt zwischen denjenigen EU-Mitgliedländern, die auch das Schengen/Dublin-Abkommen vollumfänglich umsetzen. Solange die Schweiz kein EU-Mitglied ist bzw. keine Zollunion mit den EU-Staaten vereinbart hat, unterliegen alle grenzüberschreitenden Bewegungen von Privat- und Handelswaren der schweizerischen Zollgesetzgebung (in allen Verkehrsarten). Deshalb bleiben vorläufig sowohl die Zollmeldepflicht als auch stichprobenweise Kontrollen an der Schweizer Grenze in allen Verkehrsarten weiterhin bestehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Fliegt ein kleines Privatflugzeug aus der Schweiz in ein Land des Schengen-Raums, z. B. von Altenrhein nach Hohenems, so muss der Pilot bzw. die Pilotin an beiden Orten eine Zollabfertigung machen. Dies soll sich auch nach dem definitiven Beitritt der Schweiz zum Schengen-Raum nicht ändern.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Stimmt meine obige Feststellung?</p><p>2. Welches ist die Begründung?</p><p>3. Könnte man für Privatflugzeuge, die aus der Schweiz in ein Schengen-Land fliegen, eine Vereinfachung vorsehen, die mit dem Passieren einer Schengen-Innengrenze mit einem Privatauto vergleichbar ist?</p>
  • Zollabfertigung für Privatflugzeuge im Schengen-Raum
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Ihre Feststellung ist richtig. Schengen kommt, die Zollkontrolle bleibt. Schengen betrifft nur die Personenkontrolle, nicht jedoch die Zollkontrolle. Weil die Schweiz nicht Mitglied der EU-Zollunion ist, wird das Grenzwachtkorps nach wie vor Zollkontrollen durchführen. Bei der Zollabfertigung geht es um mehr als eine reine Warenkontrolle. Es geht um das ganze Spektrum der zollpolizeilichen Aufgaben wie z. B. Schmuggelbekämpfung, Sachfahndung und um alle wirtschafts-, fiskal-, handels-, gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Aufgaben.</p><p>Die Rechtsgrundlagen für die Zollabfertigung im Luftverkehr bilden Artikel 44 des Zollgesetzes sowie die Artikel 142 und 151 der Zollverordnung.</p><p>3. Der ungehinderte Verkehr von Personen und Waren funktioniert nur im Binnenmarkt zwischen denjenigen EU-Mitgliedländern, die auch das Schengen/Dublin-Abkommen vollumfänglich umsetzen. Solange die Schweiz kein EU-Mitglied ist bzw. keine Zollunion mit den EU-Staaten vereinbart hat, unterliegen alle grenzüberschreitenden Bewegungen von Privat- und Handelswaren der schweizerischen Zollgesetzgebung (in allen Verkehrsarten). Deshalb bleiben vorläufig sowohl die Zollmeldepflicht als auch stichprobenweise Kontrollen an der Schweizer Grenze in allen Verkehrsarten weiterhin bestehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Fliegt ein kleines Privatflugzeug aus der Schweiz in ein Land des Schengen-Raums, z. B. von Altenrhein nach Hohenems, so muss der Pilot bzw. die Pilotin an beiden Orten eine Zollabfertigung machen. Dies soll sich auch nach dem definitiven Beitritt der Schweiz zum Schengen-Raum nicht ändern.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Stimmt meine obige Feststellung?</p><p>2. Welches ist die Begründung?</p><p>3. Könnte man für Privatflugzeuge, die aus der Schweiz in ein Schengen-Land fliegen, eine Vereinfachung vorsehen, die mit dem Passieren einer Schengen-Innengrenze mit einem Privatauto vergleichbar ist?</p>
    • Zollabfertigung für Privatflugzeuge im Schengen-Raum

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