Anzahl verwahrte Straftäter in der Schweiz

ShortId
08.1125
Id
20081125
Updated
14.11.2025 08:59
Language
de
Title
Anzahl verwahrte Straftäter in der Schweiz
AdditionalIndexing
12;Verwahrung;Inhaftierung;Haftordnung;Strafvollzugsrecht;Statistik
1
  • L05K0501010401, Verwahrung
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L03K020218, Statistik
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L04K05010303, Haftordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Vollzug der Strafen und Massnahmen liegt nach Artikel 123 der Bundesverfassung in der Kompetenz der Kantone. Gesamtschweizerische Daten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen und zum Insassenbestand in Strafanstalten werden in der Strafvollzugsstatistik ausgewiesen. Diese erlaubt jedoch keine Angaben zum Aufenthalt in psychiatrischen Kliniken oder Therapieheimen, zu den Urlaubs-/Ausgangsregelungen sowie zu Vorfällen im Urlaub und Ausgang. Deshalb wurden mit einer raschen Umfrage bei allen Kantonen die nachfolgenden Angaben erhoben, die sich auf die Situation von Anfang Januar 2009 beziehen.</p><p>1. Die Kantone melden insgesamt 171 Straftäter, die überwiegend nach Artikel 64 StGB verwahrt und teilweise nach Artikel 59 Absatz 3 StGB eingewiesen sind. Die stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB wird gelegentlich als sogenannte kleine Verwahrung bezeichnet. 122 Personen sind in den sieben geschlossenen Strafanstalten (Pöschwies ZH, Lenzburg AG, Bostadel ZG, Thorberg BE, Hindelbank BE, EPO VD, La Stampa TI), 20 in weiteren Gefängnissen und Strafanstalten, 7 in Massnahmezentren (Bitzi SG, Im Schache SO, St. Johannsen BE), 10 in psychiatrischen Einrichtungen und 11 in spezifischen Therapieheimen untergebracht. Ein Verwahrter ist zurzeit flüchtig.</p><p>2. Für die Bewilligung von Vollzugslockerungen wie Ausgang und Urlaub sind die einweisenden Behörden und nicht die Anstalten verantwortlich. Einem grossen Teil der verwahrten Personen werden keine derartigen Lockerungen gewährt. Werden Ausgänge bewilligt, werden diese in aller Regel nur in Begleitung von Vollzugsmitarbeitenden durchgeführt und beschränken sich auf wenige Stunden. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf einen Wechsel in ein offeneres Regime wird vereinzelt ein unbegleiteter Ausgang/Urlaub bewilligt.</p><p>3. Ähnlich wie schon nach altem Recht (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) hat die Vollzugsbehörde von Amtes wegen mindestens einmal jährlich über die bedingte Entlassung einer verwahrten bzw. einer nach Artikel 59 Absatz 3 StGB eingewiesenen Person zu befinden, unabhängig davon, ob der Betreffende ein Entlassungsgesuch eingereicht hat (Art. 64b Abs. 1 bzw. 62d Abs. 1 StGB). Bei der Verwahrung erfolgt die Prüfung erstmals nach Ablauf von zwei Jahren seit Vollzugsbeginn. Die Kantone melden, dass 37 Gesuchen entsprochen wurde, wobei nicht zwischen bedingter oder definitiver Entlassung beziehungsweise Änderung der Massnahme unterschieden werden kann. Diese Zahlen betreffen einen Zeitraum zwischen zwei und zehn Jahren, da nicht alle Kantone über zehnjährige Statistiken verfügen. Zurzeit sind 56 Gesuche hängig.</p><p>4. Die Kantone Bern, Freiburg und Schaffhausen melden für die letzten zehn Jahre je einen Fall, in welchem eine verwahrte Person während einem Ausgang oder Urlaub eine Straftat beging.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen im Zusammenhang mit der Verwahrung von Gewalt- und Sexualstraftätern (Verwahrung wegen Delikten gegen Leib und Leben gemäss Art. 111ff. StGB und wegen Sexualdelikten, Art. 187ff. StGB) zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Personen sind in der Schweiz zurzeit verwahrt, und in welchen Kantonen und Anstalten befinden sie sich?</p><p>2. Wie sind die Urlaubs- und Ausgangsregelungen dieser verwahrten Personen?</p><p>3. Wie viele Gesuche auf Überprüfung von Verwahrten wurden in den letzten zehn Jahren eingereicht (aufgelistet nach Jahr, sofern Daten vorhanden), und wie vielen ist entsprochen worden? Wie viele Gesuche sind zurzeit hängig?</p><p>4. Wie viele Vorfälle haben sich in den letzten zehn Jahren ergeben, bei denen Verwahrte im Ausgang/Urlaub straffällig geworden sind?</p>
  • Anzahl verwahrte Straftäter in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Vollzug der Strafen und Massnahmen liegt nach Artikel 123 der Bundesverfassung in der Kompetenz der Kantone. Gesamtschweizerische Daten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen und zum Insassenbestand in Strafanstalten werden in der Strafvollzugsstatistik ausgewiesen. Diese erlaubt jedoch keine Angaben zum Aufenthalt in psychiatrischen Kliniken oder Therapieheimen, zu den Urlaubs-/Ausgangsregelungen sowie zu Vorfällen im Urlaub und Ausgang. Deshalb wurden mit einer raschen Umfrage bei allen Kantonen die nachfolgenden Angaben erhoben, die sich auf die Situation von Anfang Januar 2009 beziehen.</p><p>1. Die Kantone melden insgesamt 171 Straftäter, die überwiegend nach Artikel 64 StGB verwahrt und teilweise nach Artikel 59 Absatz 3 StGB eingewiesen sind. Die stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB wird gelegentlich als sogenannte kleine Verwahrung bezeichnet. 122 Personen sind in den sieben geschlossenen Strafanstalten (Pöschwies ZH, Lenzburg AG, Bostadel ZG, Thorberg BE, Hindelbank BE, EPO VD, La Stampa TI), 20 in weiteren Gefängnissen und Strafanstalten, 7 in Massnahmezentren (Bitzi SG, Im Schache SO, St. Johannsen BE), 10 in psychiatrischen Einrichtungen und 11 in spezifischen Therapieheimen untergebracht. Ein Verwahrter ist zurzeit flüchtig.</p><p>2. Für die Bewilligung von Vollzugslockerungen wie Ausgang und Urlaub sind die einweisenden Behörden und nicht die Anstalten verantwortlich. Einem grossen Teil der verwahrten Personen werden keine derartigen Lockerungen gewährt. Werden Ausgänge bewilligt, werden diese in aller Regel nur in Begleitung von Vollzugsmitarbeitenden durchgeführt und beschränken sich auf wenige Stunden. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf einen Wechsel in ein offeneres Regime wird vereinzelt ein unbegleiteter Ausgang/Urlaub bewilligt.</p><p>3. Ähnlich wie schon nach altem Recht (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) hat die Vollzugsbehörde von Amtes wegen mindestens einmal jährlich über die bedingte Entlassung einer verwahrten bzw. einer nach Artikel 59 Absatz 3 StGB eingewiesenen Person zu befinden, unabhängig davon, ob der Betreffende ein Entlassungsgesuch eingereicht hat (Art. 64b Abs. 1 bzw. 62d Abs. 1 StGB). Bei der Verwahrung erfolgt die Prüfung erstmals nach Ablauf von zwei Jahren seit Vollzugsbeginn. Die Kantone melden, dass 37 Gesuchen entsprochen wurde, wobei nicht zwischen bedingter oder definitiver Entlassung beziehungsweise Änderung der Massnahme unterschieden werden kann. Diese Zahlen betreffen einen Zeitraum zwischen zwei und zehn Jahren, da nicht alle Kantone über zehnjährige Statistiken verfügen. Zurzeit sind 56 Gesuche hängig.</p><p>4. Die Kantone Bern, Freiburg und Schaffhausen melden für die letzten zehn Jahre je einen Fall, in welchem eine verwahrte Person während einem Ausgang oder Urlaub eine Straftat beging.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen im Zusammenhang mit der Verwahrung von Gewalt- und Sexualstraftätern (Verwahrung wegen Delikten gegen Leib und Leben gemäss Art. 111ff. StGB und wegen Sexualdelikten, Art. 187ff. StGB) zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Personen sind in der Schweiz zurzeit verwahrt, und in welchen Kantonen und Anstalten befinden sie sich?</p><p>2. Wie sind die Urlaubs- und Ausgangsregelungen dieser verwahrten Personen?</p><p>3. Wie viele Gesuche auf Überprüfung von Verwahrten wurden in den letzten zehn Jahren eingereicht (aufgelistet nach Jahr, sofern Daten vorhanden), und wie vielen ist entsprochen worden? Wie viele Gesuche sind zurzeit hängig?</p><p>4. Wie viele Vorfälle haben sich in den letzten zehn Jahren ergeben, bei denen Verwahrte im Ausgang/Urlaub straffällig geworden sind?</p>
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